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   OLG Brandenburg, 06.02.2006 - 1 AR 77/05   

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https://dejure.org/2006,12896
OLG Brandenburg, 06.02.2006 - 1 AR 77/05 (https://dejure.org/2006,12896)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.02.2006 - 1 AR 77/05 (https://dejure.org/2006,12896)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Februar 2006 - 1 AR 77/05 (https://dejure.org/2006,12896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung; Definition der Vermögensverwaltung; Sinn und Zweck eines besonderen Gerichtsstands

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § ... 2 Abs. 3 Satz 1; ; VermG § 3 Abs. 3; ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b); ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 4; ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 6; ; ZPO § 31; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; BGB § 677

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 2 § 3; ZPO § 31
    Gerichtsstandsvereinbarung - Besonderer Gerichtsstand des Orts der Vermögensverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2006 - 1 AR 77/05
    Ein Gläubigerwechsel ist für den Gerichtsstand nur dann von Belang, wenn die Bereitstellung des Gerichtsstands von der Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person abhängt (wie hier OLG Köln, VersR 1992, 1152 f.: "Rechtsnachfolge" in nach § 38 Abs. 1 ZPO zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung, weil es nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Prorogationsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung ankommt; in diesem Sinne auch EuGH, ZIP 1993, 826, 828, für den Verbrauchergerichtsstand nach § 13 EuGVÜ - jetzt §§ 15 f. EuGVVO -, der von der fortbestehenden Verbrauchereigenschaft des Zessionars abhänge; a. A. offenbar - ohne Begründung - Münch-Komm/Roth, BGB, 4. Aufl. 2003, § 398 Rdnr. 94).
  • OLG Köln, 21.11.1991 - 18 U 113/91

    Gerichtsstandsvereinbarung; Zuständigkeitsvereinbarung; Wirkung; Rechtsnachfolger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2006 - 1 AR 77/05
    Ein Gläubigerwechsel ist für den Gerichtsstand nur dann von Belang, wenn die Bereitstellung des Gerichtsstands von der Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person abhängt (wie hier OLG Köln, VersR 1992, 1152 f.: "Rechtsnachfolge" in nach § 38 Abs. 1 ZPO zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung, weil es nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Prorogationsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung ankommt; in diesem Sinne auch EuGH, ZIP 1993, 826, 828, für den Verbrauchergerichtsstand nach § 13 EuGVÜ - jetzt §§ 15 f. EuGVVO -, der von der fortbestehenden Verbrauchereigenschaft des Zessionars abhänge; a. A. offenbar - ohne Begründung - Münch-Komm/Roth, BGB, 4. Aufl. 2003, § 398 Rdnr. 94).
  • BAG, 14.01.1974 - 5 AR 330/73

    Vermögensverwaltung - Verwaltung von Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2006 - 1 AR 77/05
    Die Maßgeblichkeit des Mittelpunkts der Vermögensverwaltung hat ihren inneren Grund in der Zweckmäßigkeit, Rechtsstreitigkeiten aus der Vermögensverwaltung in räumlicher Nähe zum verwalteten Vermögen zu führen, weil dort auch Beweisaufnahmen leichter und weniger aufwendig durchzuführen sind (BAG, AP Nr. 1 zu § 31 ZPO).
  • OLG Hamm, 19.11.2018 - 32 SA 52/18

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage der Erben eines Betreuten

    Maßgeblich ist, wo der Verwalter in dieser Eigenschaft regelmäßig tätig wird ( OLG Brandenburg , Beschl. v. 06.02.2006 - 1 AR 77/05 - juris, Rn. 8; Schultzky , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 31 Rn. 2; Toussaint , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 30. Edition (Stand: 15.09.2018), § 31 Rn. 6).
  • OLG Hamburg, 22.08.2018 - 11 AR 13/18

    Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung: Örtliche Zuständigkeit für die

    Auch wenn es einer Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO nicht schon entgegensteht, dass diese sich wie hier lediglich auf einen einzelnen Vermögensgegenstand bezieht (OLG Brandenburg, Beschl. v. 6. Februar 2006 - 1 AR 77/05 -, OLGR Brandenburg 2006, 455 f., juris Rn. 7; Stein/Jonas/Roth, a.a.O.; Thomas/Putzo/ Hüßtege , a.a.O.), ist auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Vorbringens der Klägerin vorliegend insbesondere nicht zu erkennen, dass die ... GmbH & Co. KG aufgrund des mit dem Beklagten zustande gekommenen Treuhandverhältnisses vertraglich eine Rechtsstellung erlangt hätte, die einer Befugnis zum selbständigen Geschäftsabschluss bzw. auch nur zur selbständigen Disposition über die für den Beklagten treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung auch nur annähernd entsprochen hätte.
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