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   OLG Brandenburg, 06.02.2019 - 13 WF 17/19   

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OLG Brandenburg, 06.02.2019 - 13 WF 17/19 (https://dejure.org/2019,7001)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.02.2019 - 13 WF 17/19 (https://dejure.org/2019,7001)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 13 WF 17/19 (https://dejure.org/2019,7001)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Verfahrens Kostenvorschussanspruchs gegen den Ehemann für die Durchführung eines Kindesschutzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1360a Abs. 4
    Höhe des Verfahrens Kostenvorschussanspruchs gegen den Ehemann für die Durchführung eines Kindesschutzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1154
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2019 - 13 WF 17/19
    Diese Norm bestimmt einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall des Sonderbedarfs, bei dem der Verpflichtete nach dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit in dem Maße in Anspruch zu nehmen ist, wie dies bei einer eigenen Verfahrensführung der Fall wäre (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 12. November 2018 - 13 UF 119/18 -, juris).

    Daran ist festzuhalten, denn eine Ratenzahlungsbelastung des vorschusspflichtigen Ehegatten oberhalb der Tabelle des § 115 ZPO widerspräche der Billigkeit nach § 1360a Abs. 4 S 1 BGB (vgl. Viefhus FamRZ 2004, 1633, 1636; Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1360A, Rn. 77 m.w.N.).

    Diese Norm bestimmt einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall des Sonderbedarfs, bei dem der Verpflichtete nach dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit in dem Maße in Anspruch zu nehmen ist, wie dies bei einer eigenen Verfahrensführung der Fall wäre (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 12. November 2018 - 13 UF 119/18 -, juris).

    Daran ist festzuhalten, denn eine Ratenzahlungsbelastung des vorschusspflichtigen Ehegatten oberhalb der Tabelle des § 115 ZPO widerspräche der Billigkeit nach § 1360a Abs. 4 S 1 BGB (vgl. Viefhus FamRZ 2004, 1633, 1636; Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1360A, Rn. 77 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 12.11.2018 - 13 UF 119/18

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2019 - 13 WF 17/19
    Diese Norm bestimmt einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall des Sonderbedarfs, bei dem der Verpflichtete nach dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit in dem Maße in Anspruch zu nehmen ist, wie dies bei einer eigenen Verfahrensführung der Fall wäre (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 12. November 2018 - 13 UF 119/18 -, juris).

    Diese Norm bestimmt einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall des Sonderbedarfs, bei dem der Verpflichtete nach dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit in dem Maße in Anspruch zu nehmen ist, wie dies bei einer eigenen Verfahrensführung der Fall wäre (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633 Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 12. November 2018 - 13 UF 119/18 -, juris).

  • OLG Brandenburg, 02.09.2016 - 13 WF 211/16
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2019 - 13 WF 17/19
    als Aufhebungsgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu prüfen, nicht indessen im Bewilligungsverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 02. September 2016 - 13 WF 211/16 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2022 - 12 S 485/22

    Zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten

    Dies gilt auch im Rahmen der Prüfung der Wahrung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Antragsteller zu 2 und nicht nur bei der Prüfung des eheangemessenen Selbstbehalts gegenüber der Antragstellerin zu 1. Denn für den Sonderbedarf, um den es sich bei dem hier in Rede stehenden Prozesskostenvorschuss handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04 -, juris Rn. 20; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.02.2019 - 13 WF 17/19 -, juris Rn. 5; Preisner in: BeckOK-Großkommentar, BGB, Stand: 01.08.2022, § 1360a Rn. 273) und für den im Übrigen bezüglich des Antragstellers zu 2 nach Nr. 12.4 Satz 2 SüdL i.V.m. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB mangels Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1 nur der Vater des Antragstellers zu 2 als haftende Person in Betracht kommt, gilt der Vorrang des § 1609 Nr. 1 BGB nicht (vgl. Simon, FamFR 2013, 572; hierzu wohl auch tendierend OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2013 - 6 WF 26/13 -, juris Rn. 2; dazu, dass anderweitige Unterhaltspflichten zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Vorschusspflicht als Sonderbedarf vorgehen, vgl. Weber-Monecke in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1360a Rn. 24; Voppel in: Staudinger, BGB, Stand: 2018, § 1360a Rn. 76).
  • OLG Brandenburg, 17.09.2019 - 13 UF 154/19

    Kindesunterhalt: Keine Befugnis des vormaligen Verfahrensstandschafters zur

    Das von ihr nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzende Vermögen umfasst einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehemann nach § 1360a Abs. 4 BGB (vgl. Senat FamRZ 2019, 1154).
  • OLG Braunschweig, 21.09.2022 - 1 WF 112/22

    Beschwerde gegen die Höhe von Ratenzahlungen in einem

    Leben weitere Personen mit eigenen Einkünften mit im Haushalt eines Verfahrensbeteiligten, erfolgt die Verteilung der Unterkunftskosten zwar in der Regel ungeachtet des Verhältnisses ihrer Einkünfte nach der Anzahl der Personen (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 115 Rn. 40; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2019 - 13 WF 17/19 -, juris Rn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 - II-10 WF 60/17, juris Rn. 3).
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