Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 1 U 74/20 |
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Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung
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Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 07.10.2020 - 3 O 167/20
- OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 1 U 74/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12
Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung: …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 1 U 74/20
Einstweilige Verfügungen, die - wie vorliegend - dem Verfügungsschuldner ein Unterlassen aufgeben, sind davon nicht ausgenommen (…BGH a. a. O.; Urteil vom 10.7.2014, I ZR 249/12, zitiert nach juris;… Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 929, Rn. 18).Die Vollziehung erfolgt regelmäßig durch die Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung, wohingegen die Übermittlung einer einfachen Abschrift der Entscheidung grundsätzlich nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 21.2.2019, III ZR 115/18, zitiert nach juris; Urteil vom 10.7.2014, I ZR 249/12, zitiert nach juris;… Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 5. Aufl., § 929, Rn. 16).
- OLG München, 06.02.2013 - 15 U 2848/12
Vollziehung einer durch Urteil erlassenen Unterlassungsverfügung
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 1 U 74/20
Im Blick darauf mag erwogen werden können, dass die Übersendung einer einfachen Abschrift des Urteils ausreichen kann, wenn den Verfügungsschuldner zuvor die Zustellung der Entscheidung durch das Gericht erreicht hat und er damit die Authentizität und Richtigkeit des im Wege der Parteizustellung erhaltenen Titels prüfen und feststellen kann (so: OLG München, Urteil vom 6.2.2013, 15 U 2848/12, zitiert nach juris; a. A.: OLG Koblenz, Beschluss vom 4.5.2017, 9 W 650/16, zitiert nach juris). - OLG Koblenz, 04.05.2017 - 9 W 650/16
Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer einfachen Abschrift genügt nicht …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 1 U 74/20
Im Blick darauf mag erwogen werden können, dass die Übersendung einer einfachen Abschrift des Urteils ausreichen kann, wenn den Verfügungsschuldner zuvor die Zustellung der Entscheidung durch das Gericht erreicht hat und er damit die Authentizität und Richtigkeit des im Wege der Parteizustellung erhaltenen Titels prüfen und feststellen kann (so: OLG München, Urteil vom 6.2.2013, 15 U 2848/12, zitiert nach juris; a. A.: OLG Koblenz, Beschluss vom 4.5.2017, 9 W 650/16, zitiert nach juris).
- BGH, 21.02.2019 - III ZR 115/18
Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung: …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 1 U 74/20
Die Vollziehung erfolgt regelmäßig durch die Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung, wohingegen die Übermittlung einer einfachen Abschrift der Entscheidung grundsätzlich nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 21.2.2019, III ZR 115/18, zitiert nach juris; Urteil vom 10.7.2014, I ZR 249/12, zitiert nach juris;… Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 5. Aufl., § 929, Rn. 16). - BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92
Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung …
- BGH, 15.12.2005 - I ZB 63/05
Zeitliche Grenzen der Vollziehung des Haftbefehls
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 1 U 74/20
Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15.12.2005, I ZB 63/05, zitiert nach juris) für die Wahrung der Frist nach § 929 Abs. 2 ZPO ausreicht, dass innerhalb der Frist die Vollstreckung bei der zuständigen Stelle beantragt wird. - LG Cottbus, 07.10.2020 - 3 O 167/20
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 1 U 74/20
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten zu 2. wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2020 - 3 O 167/20 - aufgehoben, soweit es den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 2. zum Gegenstand hat.
- LSG Baden-Württemberg, 10.11.2021 - L 1 U 4371/19 Die dagegen erhobene Berufung zum LSG (L 1 U 74/20) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. März 2020 für erledigt erklärt.