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   OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19 Kart   

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OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19 Kart (https://dejure.org/2021,11190)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.04.2021 - 17 U 3/19 Kart (https://dejure.org/2021,11190)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. April 2021 - 17 U 3/19 Kart (https://dejure.org/2021,11190)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an das Verfahren der Konzessionierung von Leitungsrechten für den Netzbetrieb bei eigener Beteiligung einer Gemeinde am Vergabeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stadtwerke-Mitarbeiter darf nicht bei Konzessionsvergabe mitwirken!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an das Verfahren der Konzessionierung von Leitungsrechten für den Netzbetrieb bei eigener Beteiligung einer Gemeinde am Vergabeverfahren

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Konzessionen: Verstoß gegen das Neutralitätsgebot in Konzessionsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18

    Gasnetz Leipzig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme eine Interessenkollision für ihren Mitarbeiter P... im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil danach ein Mitwirkungsverbot bei der Vergabe eines Wegenutzungsrechts überhaupt nur für solche Personen bestehe, die bei einem Bewerber entgeltlich beschäftigt oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig seien (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig).

    Die von der Verfügungsbeklagten angeführte jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.01.2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig) habe vielmehr die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine konkrete Gefahr geeignet sei, das Fehlen der notwendigen Unparteilichkeit der vergabeleitenden Stelle zu begründen.

    (1) § 16 VgV in der bis zum 17. April 2016 gültigen Fassung und § 6 VgV n.F. erstrecken sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wie nunmehr in § 1 Abs. 2 Nr. 3 VgV n.F. auch klargestellt ist, nicht auf die Entscheidung über Wegenutzungsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 -EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, juris Rn. 26; ebenso Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15, juris Rn. 49).

    Sie erstrecken sich in Anlehnung an die im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen in § 16 Abs. 1 VgV a.F. bzw. § 6 Abs. 1 und 3 VgV n.F. sowie § 5 Abs. 1 und 3 KonzVgV insbesondere auf Organmitglieder und Mitarbeiter der Gemeinde, die zugleich bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig stätig sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, juris Rn. 35).

    Eine solche Trennung kann daher innerhalb der gemeindeeigenen Verwaltung praktisch nur dadurch erfolgen, indem die Kommune die Vergabestelle "einer personell und organisatorisch vollständig vom Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft getrennten Einheit der Gemeindeverwaltung zuweist" (vgl. BGH,Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, aaO).

    Nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen ist nicht zu verlangen, dass eine Gemeinde auf die Verfahrensorganisation durch jedweden ihrer Bediensteten verzichtet, sondern lediglich, dass sie die für die im Vergabeverfahren zu erledigenden Aufgaben einer personell und organisatorisch von der kommunalen Mitbieterin getrennten Verwaltungseinheit zuweist (BGH, Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, aaO, Rn. 43 und Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, aaO, Rn. 39 f.; vgl. auch Dieckmann in Scharf/Wagner-Cardenal/Dieckmann, 2. Auflage, VgV § 6 Rn. 27 f.; Dippel in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage, VgV § 6 Rn. 15).

    Der Schutzzweck des Trennungsgebotes ist für Personen, die nicht allein an der Auswahlentscheidung, sondern an dem die Entscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren beteiligt sind, mit Rücksicht auf die dadurch mögliche Verfahrensgestaltung umfassender zu verstehen und nicht lediglich auf Teilnahmerechte an Gremiensitzungen zu beziehen, die unter Umständen für ein nur an der Auswahlentscheidung beteiligtes Organmitglied des Konzessionsgebers die Möglichkeit einer Interessenkollision begründen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, aaO, Rn. 29 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 11/17 Kart, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 152/16 Kart, juris Rn. 98).

    aa) Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der von der Verfügungsbeklagten für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gasnetz der Stadt Leipzig (Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, aaO.).

  • OLG Brandenburg, 19.07.2016 - Kart U 1/15

    Gemeindliche Konzessionsvergabe: Anspruch auf Unterlassung des Neuabschlusses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen zur Beteiligung von Rechtsanwältin R..., weil die insoweit vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Juli 2016, Kart U 1/15) einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffe.

    Zum einen seien besondere Kenntnisse über die Bieterangebote von Rechtsanwältin R... in dem ersten Verfahren nicht erlangt worden, zum anderen sei zwischen den verschiedenen Verfahren aber auch vom Sachverhalt her zu trennen, so dass sich die vom Landgericht maßgeblich herangezogene Entscheidung des Senats (Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15) als nicht einschlägig erweise.

    Die damit erfolgte Präzisierung stellt keine Änderung des Streitgegenstandes im Sinne der §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 533 ZPO dar, sondern entspricht dem Verfügungsbegehren, wie es sich bei verständiger Würdigung bereits aus der Antragsschrift ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15, juris Rn. 37 f.).

    (1) § 16 VgV in der bis zum 17. April 2016 gültigen Fassung und § 6 VgV n.F. erstrecken sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wie nunmehr in § 1 Abs. 2 Nr. 3 VgV n.F. auch klargestellt ist, nicht auf die Entscheidung über Wegenutzungsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 -EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, juris Rn. 26; ebenso Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15, juris Rn. 49).

    Nicht ausgeschlossen hat der Bundesgerichtshof damit einen Interessenkonflikt für die jeweils in Absatz 2 dieser Vorschriften geregelten Personen, "die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligtoder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können", sofern sie dabei "ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte." Vielmehr hat der Bundesgerichtshof sowohl in der vorzitierten als auch in früheren Entscheidungen entsprechend allgemeiner ausgeführt, dass eine Gemeinde sich zwar mit einer ihr zweckmäßig erscheinenden Betriebsform an einem Bieterwettbewerb beteiligen darf, dabei aber das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung der Vergabestelle von dem als Bieter auftretenden kommunalen Betrieb strikt zu beachten hat (aaO, Rn. 43; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, aaO, Rn. 39 f.; KG, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 5/15 Kart, juris Rn. 68; Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15, juris Rn. 50).

    Auch der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2016 (Kart U 1/15 - Stadt Hennigsdorf) bereits den allgemeinen Rechtsgedanken formuliert, dass in Anlehnung an "die Vorschriften des 4. Teils des GWB in § 16 VgV a.F. bzw. § 6 VgV in der seit 18.04.2016 geltenden Fassung" zur Sicherung des Neutralitätsgebotes "keine Personen für den Auftraggeber tätig werden dürfen, deren Interessen mit denen eines Bieters oder eines Beauftragten eines Bieters verknüpft sind" und sich daher "das Mitwirkungsverbot [...] auch auf Beauftragte des Auftraggebers [erstreckt]", denn "andernfalls können weder der Bieter noch das Gericht in eine unbefangene Auswahlentscheidung der vergabeleitenden Stelle vertrauen" (aaO, juris Rn. 47 ff.).

    Der Beweis für eine Kausalität von personellen Verflechtungen für eine ihm nachteilige Entscheidung ist für den Bewerber regelmäßig nicht zu führen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15, juris Rn. 67; OLG Naumburg, Urteil vom 21. September 2018 - 7 U 33/17 (Hs), Rn. 90 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 54 Verg 2/16, juris Rn. 121 mwN).

  • OLG Dresden, 18.09.2019 - U 1/19

    Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie ist das Auswahlverfahren zu gestalten?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    Eine solche Fassung des Antrages ist zivilprozessual aber nicht zwingend erforderlich, wenn sich die hinreichende Konkretisierung des Antragsbegehrens, das hier ungeachtet der im Einzelnen unterschiedlichen Rügen jeweils auf Unterlassung des von der Beklagten beabsichtigten Vertragsschlusses gerichtet ist, mit der hierfür erforderlichen Klarheit aus der Antragsbegründung ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 18. August 2020 - 17 U 1/19 Kart, juris Rn. 99; OLG Stuttgart, aaO).

    Die Präklusionsanordnung in § 47 EnWG formuliert keine Zugangsvoraussetzung zu einem spezifischen Nachprüfungsverfahren, sondern dient dazu, eine frühzeitige Rechtssicherheit herbeizuführen, indem es den daran beteiligten Unternehmen verwehrt ist, sich materiell erstmals nach Ablauf der Rügefristen auf zuvor nicht gerügte Rechtsverletzungen zu berufen (vgl. BT-Drs. 18/8184, S. 16; Senat, Urteil vom 18. August 2020 - 17 U 1/19 Kart, juris Rn. 98; ebenso KG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG, juris, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 103).

    Weil die Verletzung des Neutralitätsgebots die Zurückversetzung des Verfahrens gebietet und der Verfügungsbeklagten mit Erlass der einstweiligen Verfügung eine Fortsetzung des Verfahrens auf der bisherigen Verfahrensgrundlage untersagt ist, kommt es auf die weiteren Rügen der Verfügungsklägerin nicht mehr rechtserheblich an (vgl. Senat, Urteil vom 18. August 2020 - 17 U 1/19 Kart, juris Rn. 153).

  • BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15

    Landesbetrieb Berlin Energie - Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    Dieses Recht der Gemeinde wird aber begrenzt durch ihre Verpflichtung, diskriminierungsfrei über den Netzbetreiber zu entscheiden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - Stromnetz Heiligenhafen, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, juris Rn. 37), wobei durch die gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter bei der Gemeinde ein potentieller Interessenkonflikt besteht.

    Nicht ausgeschlossen hat der Bundesgerichtshof damit einen Interessenkonflikt für die jeweils in Absatz 2 dieser Vorschriften geregelten Personen, "die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligtoder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können", sofern sie dabei "ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte." Vielmehr hat der Bundesgerichtshof sowohl in der vorzitierten als auch in früheren Entscheidungen entsprechend allgemeiner ausgeführt, dass eine Gemeinde sich zwar mit einer ihr zweckmäßig erscheinenden Betriebsform an einem Bieterwettbewerb beteiligen darf, dabei aber das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung der Vergabestelle von dem als Bieter auftretenden kommunalen Betrieb strikt zu beachten hat (aaO, Rn. 43; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, aaO, Rn. 39 f.; KG, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 5/15 Kart, juris Rn. 68; Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15, juris Rn. 50).

    Nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen ist nicht zu verlangen, dass eine Gemeinde auf die Verfahrensorganisation durch jedweden ihrer Bediensteten verzichtet, sondern lediglich, dass sie die für die im Vergabeverfahren zu erledigenden Aufgaben einer personell und organisatorisch von der kommunalen Mitbieterin getrennten Verwaltungseinheit zuweist (BGH, Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, aaO, Rn. 43 und Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, aaO, Rn. 39 f.; vgl. auch Dieckmann in Scharf/Wagner-Cardenal/Dieckmann, 2. Auflage, VgV § 6 Rn. 27 f.; Dippel in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage, VgV § 6 Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 2 U 218/18

    Rügen gegen Stromkonzessionsvergabe und zulässige Auswahlkriterien

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Verfügungsantrag bereits zu unbestimmt sei, weil er die einzelnen Rügen, die jeweils einen selbständigen Streitgegenstand darstellten, nicht separat zumindest kurz bezeichne, wie dies in der Instanzrechtsprechung - insbesondere OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart - jedenfalls teilweise verlangt werde.

    Nach der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Geltendmachung von Rügen im Sinne des § 47 Abs. 2 EnWG in Einzelanträgen zwar jedenfalls unschädlich, wenn nicht im Interesse der Antragsklarheit vorzugswürdig und in bestimmten anderen Sachverhaltskonstellationen geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92).

    Gemeinden wie die Verfügungsbeklagte sind bei Abschluss eines Konzessionsvertrages wie Unternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB zu behandeln (BGH, Beschlüsse vom 15. April 1986 - KVR 6/85 - Wegenutzungsrecht, juris Rn. 14 sowie vom 11. März 1997 - KZR 2/96 - Erdgasdurchgangsleitung, juris Rn. 17), denn sie haben eine marktbeherrschende Stellung über das Angebot von Wegenutzungsrechten in dem örtlich auf das Gemeindegebiet beschränkten Markt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - Stromnetz Berkenthin, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - aaO, juris Rn. 48 ff.).

  • KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19

    Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    Vielmehr soll der unterlegene Bieter die in § 47 Abs. 3 EnWG geregelte Akteneinsicht nach der Gesetzesbegründung gerade zu dem Zweck nehmen können, erstmals und zuverlässig von Verstößen gegen die Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens zu erfahren (vgl. BT-Drs. 18/8184, S. 17), wobei es nicht darauf ankommt, ob schon vorher Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens vorlagen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 97; OLG Dresden, Urteil vom 10. Januar 2018 - U 4/17 Kart, juris Rn. 112).

    Soweit der Bundesgerichtshof dabei grundsätzlich ein Mitwirkungsverbot für solche Personen angenommen hat, die bei einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig sind (BGH, aaO, Rn. 29 ff.), hat dies mit der hiesigen Fallgestaltung nichts gemein (vgl. auch KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 80 ff.).

  • OLG Naumburg, 21.09.2018 - 7 U 33/17

    Mitwirkung von Bewerber-Aufsichtsratsmitgliedern an Vergabeentscheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    So hat das Oberlandesgericht Naumburg ausgeführt, "dass für die vergebende Gemeinde niemand tätig werden darf, dessen Interessen zugleich mit denjenigen eines Bewerbers verknüpft sind (Urteil vom 21. September 2018 - 7 U 33/17, juris Rn. 50).

    Der Beweis für eine Kausalität von personellen Verflechtungen für eine ihm nachteilige Entscheidung ist für den Bewerber regelmäßig nicht zu führen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15, juris Rn. 67; OLG Naumburg, Urteil vom 21. September 2018 - 7 U 33/17 (Hs), Rn. 90 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 54 Verg 2/16, juris Rn. 121 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 28.08.2019 - 6 U 109/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Verfügungsantrag bereits zu unbestimmt sei, weil er die einzelnen Rügen, die jeweils einen selbständigen Streitgegenstand darstellten, nicht separat zumindest kurz bezeichne, wie dies in der Instanzrechtsprechung - insbesondere OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart - jedenfalls teilweise verlangt werde.

    Nach der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Geltendmachung von Rügen im Sinne des § 47 Abs. 2 EnWG in Einzelanträgen zwar jedenfalls unschädlich, wenn nicht im Interesse der Antragsklarheit vorzugswürdig und in bestimmten anderen Sachverhaltskonstellationen geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 218/18, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92).

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    Gemeinden wie die Verfügungsbeklagte sind bei Abschluss eines Konzessionsvertrages wie Unternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB zu behandeln (BGH, Beschlüsse vom 15. April 1986 - KVR 6/85 - Wegenutzungsrecht, juris Rn. 14 sowie vom 11. März 1997 - KZR 2/96 - Erdgasdurchgangsleitung, juris Rn. 17), denn sie haben eine marktbeherrschende Stellung über das Angebot von Wegenutzungsrechten in dem örtlich auf das Gemeindegebiet beschränkten Markt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 - Stromnetz Berkenthin, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - aaO, juris Rn. 48 ff.).
  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19
    Dieses Recht der Gemeinde wird aber begrenzt durch ihre Verpflichtung, diskriminierungsfrei über den Netzbetreiber zu entscheiden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - Stromnetz Heiligenhafen, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, juris Rn. 37), wobei durch die gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter bei der Gemeinde ein potentieller Interessenkonflikt besteht.
  • OLG Dresden, 10.01.2018 - U 4/17
  • BGH, 11.03.1997 - KZR 2/96

    Vereinbarkeit der Einräumung von Leitungsrechten am kommunalen

  • KG, 04.04.2019 - 2 U 5/15

    Gasversorgungsnetz Berlin

  • KG, 25.10.2018 - 2 U 18/18

    Verfahren über die Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz:

  • OLG Schleswig, 28.06.2016 - 54 Verg 2/16

    Referenz zu (nur) einem Leistungsbereich vorlegt: Bieter für anderen

  • OLG Schleswig, 16.04.2018 - 16 U 110/17

    Vergabe von Wegenutzungsverträgen: Nachprüfungstiefe bei

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 6/85

    Wegenutzungsrecht; Vereinbarung eines ausschließlichen Wegenutzungsrechts in

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 152/16

    Stromkonzessionsvertrag: Beurteilungsspielraum bei Wertung der Zuschlagskriterien

  • LG Potsdam, 17.06.2016 - 52 O 122/15

    Vergabe von Stromkonzessionen durch eine Gemeinde: Abbruch und Neuausschreibung

  • OLG Brandenburg, 30.08.2022 - 17 U 1/21

    Aufhebung eines Wegenutzungsvertrags Stromversorgung Auswahlverfahren zum

    Die Verfügungsklägerin ist auch nicht gehalten, die von ihr erhobenen Rügen in die Form einzelner zu bescheidender Anträge in das Verfügungsverfahren einzubringen (vgl. Senat, Urteil vom 06.04.2021 - 17 U 3/19 Kart, BeckRS 2021, 9340, Rn. 40).
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