Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 3 U 75/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PrKG § 8; PrKG § 9
Zeitliche Grenzen des Anspruchs auf Erhöhung der Pacht aufgrund einer Wertsicherungsklausel - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel wirkt nur für die Zukunft!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel wirkt nur für die Zukunft! (IMR 2014, 426)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 29.04.2011 - 11 O 153/10
- OLG Brandenburg, 17.10.2012 - 3 U 75/11
- BGH, 13.11.2013 - XII ZR 142/12
- OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 3 U 75/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07
Genehmigungsbedürftigkeit einer Preisgleitklausel in einem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 3 U 75/11
Seither knüpfen vertragliche Gleitklauseln, die auf den Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland Bezug nehmen, automatisch an den Verbraucherpreisindex an (vgl. hierzu z. B. BGH, NJW-RR 2009, 880; Aufderhaar/Jaeger, NZM 2009, 564/574).Die Berechnung der Veränderungsrate nach der vereinbarten Prozentklausel ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der vertraglichen Wahl des Basisjahres vorzunehmen (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2009, 880).
- BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11
Gewerberaummietvertrag: Auslegung einer Mietanpassungsvereinbarung für den Fall …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 3 U 75/11
Das lässt es sachgerecht erscheinen, die prozentuale Indexentwicklung von dieser Bezugsgröße des Verbraucherpreisindex aus zu bemessen (vgl. hierzu auch BGH, MDR 2013, 82; OLG Schleswig, MDR 2011, 635).Eine zweite Nachkommastelle kann nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH, MDR 2013, 82).
- BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 3 U 75/11
Hinsichtlich der Verwirkung, also der Frage, ob sich die Geltendmachung rückständiger Forderungen unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB als unzulässig darstellt, bedarf es sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1988, 370). - OLG Stuttgart, 14.02.2011 - 8 W 44/11
Gerichtskosten: Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach Einreichung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 3 U 75/11
Das lässt es sachgerecht erscheinen, die prozentuale Indexentwicklung von dieser Bezugsgröße des Verbraucherpreisindex aus zu bemessen (vgl. hierzu auch BGH, MDR 2013, 82; OLG Schleswig, MDR 2011, 635).
- OLG Brandenburg, 14.04.2015 - 6 U 77/12
Pachtvertrag: Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel; Minderung wegen Mängeln …
Mit einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte angeregt, den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung über eine von der Beklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2015 in dem Parallelrechtsstreit, die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 06.05.2014 - 3 U 75/11 - zurückzuweisen, gemäß § 148 ZPO auszusetzen.Soweit die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Pachtzinszahlungen für den vollständigen Monat Juni 2008 geltend macht, obwohl ihr der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erst am 23.06.2008 erteilt worden ist und sie damit erst ab diesem Zeitpunkt in den bestehenden Pachtvertrag eingetreten ist, ergibt sich die Berechtigung der Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs für den Zeitraum vor dem 23.06.2008 aufgrund der im Parallelverfahren 11 O 513/10 Landgericht Frankfurt/Oder (= 3 U 75/11 Brandenburgisches Oberlandesgericht) vorgetragenen Abtretung der Pachtzinsansprüche durch den Zwangsverwalter an die Klägerin.
Es ist davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie bei Vertragsschluss bedacht, dass sich der in Bezug genommene Index ändert, sich redlicherweise bereits ab Einführung des neuen Verbraucherpreisindexes auf die Geltung des aktuelleren Wägungsschemas ab dem Basisjahr 2000 geeinigt hätten (…vgl. BGH a.a.O, Rz. 30; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 06.05.2014 a.a.O. Rn. 24, zitiert nach juris).
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Preisklauselgesetzes am 14.09.2007 ist weder wie ein Nachtrag zum ursprünglichen Pachtvertrag noch wie ein neuer Pachtvertrag zu behandeln (so auch Brandenburgisches OLG - 3. Zivilsenat -, Urteil vom 06.05.2014 - 3 U 75/11 Rn. 10, zitiert nach juris).