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   OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20   

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OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20 (https://dejure.org/2020,20324)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.07.2020 - 13 UF 26/20 (https://dejure.org/2020,20324)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 13 UF 26/20 (https://dejure.org/2020,20324)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • doppelresidenz.org (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anordnung der Doppelresidenz wegen Zerwürfnis zwischen den Eltern und Hochstrittigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • doppelresidenz.org (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anordnung der Doppelresidenz wegen Zerwürfnis zwischen den Eltern und Hochstrittigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 34
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, hält eine solche Anordnung als Gegenstand einer Umgangsregelung inzwischen für zulässig, weil dem Gesetz ein entgegenstehendes Verbot nicht zu entnehmen ist, knüpft indessen die Anordnung an mehrere Anforderungen, die von den Eltern und den betroffenen Kindern und deren Beziehung zueinander zu erfüllen sind (BGH NZFam 2020, 116; NJW 2017, 1815; Senat, FamRZ 2020, 345).

    Die an die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells gestellten Bedingungen sind: (1) hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern, (2) sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, (3) gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung, (4) autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, (5) Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs, (6) keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern (BGH, NJW 2017, 1815).

    Im Interesse des Kindes kommt es nicht darauf an, ob der Elternstreit eventuell mehr auf das Verhalten des einen oder des anderen Elternteils zurückzuführen ist, da der Maßstab allein das Kindeswohl ist, nicht hingegen die Erwartungen und Wünsche der Eltern (BGH, NJW 2017, 1815; Senat, a. a. O.).

  • OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19

    Anordnung begleiteten Umgangs im Umgangsverfahren: Teilentscheidung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20
    Der Ausspruch einer Umgangsregelung muss zum Zweck der Vollstreckbarkeit außerdem hinreichend konkrete Angaben hinsichtlich Wochentag und Uhrzeit enthalten (Senat, NJW-RR 2020, 458).
  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15

    Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20
    Die ausgesprochene Konkretisierung der erstinstanzlichen Umgangsregelung führt zu der von § 86 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG vorgesehenen Vollstreckbarkeit einer Umgangsanordnung (vgl. BGH BeckRS 2016, 15214, Rz. 11; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020 § 86 FamFG Rn. 9).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20
    Für diesen ist ein regelmäßiger Umgang zudem von Bedeutung, um sich von dem Wohlergehen und der Entwicklung seines Kindes zu überzeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. insoweit schon BVerfG NJW 1971, 1447, 1448).
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20
    Da eine paritätische Betreuung im Wege des Wechselmodells hier nicht in Betracht kommt und vorliegendes Verfahren ausdrücklich nicht die elterliche Sorge oder Teile von ihr, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, ist für die Kindeswohldienlichkeit der hiesigen Umgangsregelung der für die Sorgerechtszuweisung maßgebliche Kindeswohlgesichtpunkt Kontinuität der räumlichen, sozialen und erzieherischen Verhältnisse (BGH NJW 2016, 2497, Rn. 20) ohne Bedeutung.
  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, hält eine solche Anordnung als Gegenstand einer Umgangsregelung inzwischen für zulässig, weil dem Gesetz ein entgegenstehendes Verbot nicht zu entnehmen ist, knüpft indessen die Anordnung an mehrere Anforderungen, die von den Eltern und den betroffenen Kindern und deren Beziehung zueinander zu erfüllen sind (BGH NZFam 2020, 116; NJW 2017, 1815; Senat, FamRZ 2020, 345).
  • OLG Brandenburg, 31.05.2019 - 13 UF 170/18

    Elterliches Umgangsrecht: Gerichtliche Anordnung des paritätischen Wechselmodells

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, hält eine solche Anordnung als Gegenstand einer Umgangsregelung inzwischen für zulässig, weil dem Gesetz ein entgegenstehendes Verbot nicht zu entnehmen ist, knüpft indessen die Anordnung an mehrere Anforderungen, die von den Eltern und den betroffenen Kindern und deren Beziehung zueinander zu erfüllen sind (BGH NZFam 2020, 116; NJW 2017, 1815; Senat, FamRZ 2020, 345).
  • OLG Dresden, 19.02.2021 - 21 UF 32/21

    Abänderung eines Wechselmodells in Umgangsverfahren

    Liegt eine solche - zumal gerichtlich gebilligte und damit einer gerichtlichen Endentscheidung gleichstehende (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - XII ZB 507/18 -, FamRZ 2019, 1616 ff., juris Rn. 10 ff.; KG, Beschluss vom 13.09.2018 - 13 UF 74/18 -, FamRZ 2019, 363 ff., juris Rn. 13; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 5. Aufl., § 166 Rn. 6) - Umgangsvereinbarung über die Einrichtung des paritätischen Wechselmodells vor, kommt eine Abänderung nur im umgangsrechtlichen Verfahren in Betracht (KG, a.a.O.; im Ergebnis auch das sorgerechtliche Verfahren bei OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - 13 UF 26/20 -, FamRZ 2021, 34 ff. für den Fall einer untitulierten praktizierten Umgangsregelung).

    Wird aber nach alledem für die Etablierung des paritätischen Wechselmodells keine bestimmte sorgerechtliche Befugnisverteilung vorausgesetzt, kann - wie im vorliegenden Fall - auch für die Auflösung des paritätischen Wechselmodells als actus contrarius die vorherige Herbeiführung einer bestimmten sorgerechtlichen Ausgangssituation nicht notwendig sein; namentlich bedarf es keiner Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (ebenso OLG Saarbrücken, a.a.O., juris Rn. 12; unklar OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - 13 UF 26/20 -, FamRZ 2021, 34, 37 m. krit Anm. Hammer, FamRZ 2021, 37).

  • OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 10 UF 34/21

    Voraussetzungen der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

    Die Anordnung des Wechselmodells ist dabei unter dem Gesichtspunkt des Umgangsrechts auch gegen den Willen eines Elternteils zulässig (vgl. zur Zulässigkeit: BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, BGHZ 214, 31-45, Rn. 15; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Juli 2020 - 13 UF 26/20 -, Rn. 10, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10. Juni 2020 - 9 UF 42/20 -, Rn. 5, juris).

    Die an die Anordnung des Wechselmodells gestellten Bedingungen sind: hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern, sichere Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung, autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs sowie keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern (vgl. etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 13 UF 26/20).

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