Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 06.10.2004 - 4 U 147/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Abgabe von erforderlichen Willenserklärungen zur Auflassung von im Grundbuch eingetragener Grundstücke an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Rechtsfolgen von Willenserklärungen durch einen vollmachtlosen Vertreter hinsichtlich von ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
BGB § 133; ; BGB § ... 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 138 Abs. 2; ; BGB § 157; ; BGB § 164 Abs. 1; ; BGB § 166; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 172; ; BGB § 177; ; BGB § 177 Abs. 1; ; BGB §§ 182 ff.; ; BGB § 184 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 705; ; BGB § 709; ; BGB § 714; ; BGB § 727; ; BGB § 730; ; BGB § 1988 Abs. 1; ; ZPO § 66; ; ZPO § 66 Abs. 1; ; ZPO § 74 Abs. 1; ; ZPO § 308; ; HGB §§ 128 f.; ; HGB § 129 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreites sowie zu Frage der Auslegung einer Vollmacht, die zur Vornahme von Grundstücksgeschäften berechtigt
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 25.07.2003 - 17 O 288/02
- OLG Brandenburg, 06.10.2004 - 4 U 147/03
- LG Frankfurt/Oder, 03.09.2008 - 17 O 288/02
- OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 203/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.07.1991 - XI ZR 218/90
Auslegung einer formularmäßigen Zweckerklärung für eine Grundschuld
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2004 - 4 U 147/03
Bei einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es ebenso wie bei einer nach außen kundgegebenen Vollmacht auf die Verständnismöglichkeiten des Geschäftsgegners an (BGH NJW 1991, 3141), wobei Inhalt und Zweck des zugrundeliegenden Geschäfts mitberücksichtigt werden können. - BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2004 - 4 U 147/03
Entsprechend den zur Haftung der Gesellschafter einer OHG nach den §§ 128 f. HGB entwickelten Grundsätzen kann der Gläubiger einer von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschuldeten Leistung deren Gesellschafter persönlich und unbeschränkt in Anspruch nehmen; für den Bestand der persönlichen Haftung des Gesellschafters ist mithin der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld maßgeblich (vgl. BGHZ 146, 341, 359). - BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88
Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2004 - 4 U 147/03
Der Senat verkennt - entgegen der im Schriftsatz vom 27. September 2004 geäußerten Ansicht des Streithelfers der Beklagten - nicht, dass - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens - dem bloßen Schweigen nur dann die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zukommen kann, wenn der Betreffende nach Treu und Glauben zu einer Äußerung verpflichtet gewesen wäre, und die bloße Zusendung einer Vertragsurkunde durch einen Notar eine solche Verpflichtung nicht zu begründen vermag (vgl. BGHZ 110, 241). - OLG Frankfurt, 12.07.1991 - 25 U 87/90
Schmerzensgeldanspruch wegen unerlaubter Verwendung einer Fotografie auf dem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2004 - 4 U 147/03
Überläßt der Verkäufer die Verhandlungsführung und den tatsächlichen Vertragsabschluß vollständig einer mit der Sachlage allein vertrauten Hilfsperson, muß er sich deren Wissen auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 1992, 441). - BGH, 05.10.2001 - V ZR 237/00
Sittenwidrigkeit eines Vertrages betreffend die Aufgabe eines Erbbaurechts wegen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2004 - 4 U 147/03
(1) Soweit der Streithelfer der Beklagten sich darauf beruft, dass bei Vorliegen eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, was regelmäßig bei einer Wertdifferenz von knapp 100 % anzunehmen ist, eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung (BGH NJW 2002, 429, 4306) bestünde, greift die Vermutungswirkung im vorliegenden Fall nicht ein, weil das Objekt im Wege einer öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage eines Gebotes des Erwerbers veräußert wurde.