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   OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14   

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OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14 (https://dejure.org/2014,34913)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2014 - 4 W 33/14 (https://dejure.org/2014,34913)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2014 - 4 W 33/14 (https://dejure.org/2014,34913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen in einem anderen Rechtsstreit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 252 ; AEUV Art. 267
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen in einem anderen Rechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Im Interesse einer einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht ist aber allein der EuGH, mag er auch anders, als das BVerfG gemäß § 31 BVerfGG im Falle von Vorlagen nach Art. 100 GG, nicht mit Bindungswirkung erga omnes im Sinne einer Normsetzung entscheiden (vgl. dazu nur: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Einl. A.1, Rn. 174), zur Klärung von Zweifelsfragen bei der Auslegung von Gemeinschaftsrecht berufen; die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem EuGH vorbehalten (so wörtlich: BGH Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 236/10 - Rn. 8).

    Eine solche Aussetzung ist, wie der BGH in einer Mehrzahl neuerer Entscheidungen unterschiedlicher Senate überzeugend begründet hat, auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. dazu nur: BGH Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 76/11 - Rn. 5; Beschluss vom 06.02.2013 - I ZR 126/11 - Rn. 8; Beschluss vom 31.05.2012 - I ZR 28/10 - Rn. 5; Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 236/10 - Rn. 7 ff. m.w.N.).

  • OLG Celle, 10.10.2008 - 9 W 78/08

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine mit einer Vorlageentscheidung an ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Diese Sichtweise entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur: OLG Köln Beschluss vom 13.05.1977 - 6 W 80/76 - zitiert nach juris; OLG Celle Beschluss vom 10.10.2008 - 9 W 78/08 - zitiert nach juris; LG Krefeld Beschluss vom 27.12.2012 - 12 O 28/12 - zitiert nach juris; Thomas/Putzo- Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 252 Rn. 1; Baumbach u.a., ZPO, 72. Aufl., § 252 Rn. 1; MüKo-Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 252 Rn. 16; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 16; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 252 Rn. 1; Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 2; a.A. Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff.).

    Es ist vielmehr dem OLG Celle (Beschluss vom 10.10.2008 - 9 W 78/08 - Rn. 3) dahin zu folgen, dass es - auch aus der Sicht der Parteien - keinen Unterschied macht, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom EuGH bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung trifft oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwartet (ebenso, wenngleich jeweils ohne Begründung: Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 2; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 252 Rn. 1; unklar: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 252 Rn. 8 "Aussetzung"; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 252 Rn. 1; a.A. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 252, Rn. 1 b; Wieczorek/Schütze-Gerken, ZPO, 4. Aufl., Rn. 4; Jaspersen, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, § 252 Rn. 4).

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Dies rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass sämtliche nationalen Gerichte - nicht nur die nach Art. 267 AEUV zu einer Vorlage verpflichteten, letztinstanzlich entscheidenden Gerichte - zu loyaler Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsgerichten verpflichtet sind (zu diesem Gesichtspunkt nur: BGH Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04 - Rn. 15 zitiert nach juris).
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 28/10

    Verfahrenaussetzung: Aussetzung wegen eines dieselbe Frage betreffenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Eine solche Aussetzung ist, wie der BGH in einer Mehrzahl neuerer Entscheidungen unterschiedlicher Senate überzeugend begründet hat, auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. dazu nur: BGH Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 76/11 - Rn. 5; Beschluss vom 06.02.2013 - I ZR 126/11 - Rn. 8; Beschluss vom 31.05.2012 - I ZR 28/10 - Rn. 5; Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 236/10 - Rn. 7 ff. m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 126/11

    Umgehung des Schutzes technischer Maßnahmen durch den Vertrieb der Adapter für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Eine solche Aussetzung ist, wie der BGH in einer Mehrzahl neuerer Entscheidungen unterschiedlicher Senate überzeugend begründet hat, auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. dazu nur: BGH Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 76/11 - Rn. 5; Beschluss vom 06.02.2013 - I ZR 126/11 - Rn. 8; Beschluss vom 31.05.2012 - I ZR 28/10 - Rn. 5; Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 236/10 - Rn. 7 ff. m.w.N.).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 76/11

    Verfahrenaussetzung: Aussetzung eines Urheberrechtsstreits ohne

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Eine solche Aussetzung ist, wie der BGH in einer Mehrzahl neuerer Entscheidungen unterschiedlicher Senate überzeugend begründet hat, auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. dazu nur: BGH Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 76/11 - Rn. 5; Beschluss vom 06.02.2013 - I ZR 126/11 - Rn. 8; Beschluss vom 31.05.2012 - I ZR 28/10 - Rn. 5; Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 236/10 - Rn. 7 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 02.09.2015 - C-196/14

    Hoeck - Streichung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Diese Fragen, einschließlich derjenigen, ob es trotz der bereits erfolgten Vorlagen des Landgerichts Wiesbaden oder auch des Landgerichts Aachen (EuGH C-196/14) selbst eine Vorlage an den EuGH vornimmt, sind jedoch vom Landgericht in eigener - mit der Beschwerde nicht überprüfbarer - Verantwortung zu beantworten.
  • LG Krefeld, 27.12.2012 - 12 O 28/12
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Diese Sichtweise entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur: OLG Köln Beschluss vom 13.05.1977 - 6 W 80/76 - zitiert nach juris; OLG Celle Beschluss vom 10.10.2008 - 9 W 78/08 - zitiert nach juris; LG Krefeld Beschluss vom 27.12.2012 - 12 O 28/12 - zitiert nach juris; Thomas/Putzo- Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 252 Rn. 1; Baumbach u.a., ZPO, 72. Aufl., § 252 Rn. 1; MüKo-Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 252 Rn. 16; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 16; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 252 Rn. 1; Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 2; a.A. Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff.).
  • LG Wiesbaden, 18.04.2013 - 2 O 236/12

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Begriffe "Zivil- oder Handelssache"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Das Landgericht hat die Klage nicht zugestellt und die Verhandlung mit Beschluss vom 16.04.2014 in analoger Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt, bis der EuGH in der Rechtssache C-226/13 das von dem Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 18.04.2013 (2 O 236/12 S... F... ./. Hellenische Republik) veranlasste und am 29.04.2013 beim EuGH eingegangene Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV zu folgender Vorlagefrage beantwortet hat:.
  • OLG Köln, 13.05.1977 - 6 W 80/76
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14
    Diese Sichtweise entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur: OLG Köln Beschluss vom 13.05.1977 - 6 W 80/76 - zitiert nach juris; OLG Celle Beschluss vom 10.10.2008 - 9 W 78/08 - zitiert nach juris; LG Krefeld Beschluss vom 27.12.2012 - 12 O 28/12 - zitiert nach juris; Thomas/Putzo- Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 252 Rn. 1; Baumbach u.a., ZPO, 72. Aufl., § 252 Rn. 1; MüKo-Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 252 Rn. 16; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 16; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 252 Rn. 1; Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 2; a.A. Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • LG Stuttgart, 18.09.2020 - 3 O 236/20

    Dieselverfahren: EuGH-Vorlage in Rechtsschutzversicherungsfall

    105H.M.: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, EuZW 2009, 96; OLG München Vergabesenat, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - Verg 13/12, NZBau 2013, 189; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, (juris) Rn. 12; LG Krefeld, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - 12 O 28/12, (juris) Rn. 6; Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der EU, Rn. 395; Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Aufl. [2011], Rn. 878; Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 94 Rn. 55; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 252 Rn. 1c; Bauer/Diller, NZA 1996, 169 [170]; Latzel/Streinz, NJOZ 2013, 97 [100].H.M.: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, EuZW 2009, 96; OLG München Vergabesenat, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - Verg 13/12, NZBau 2013, 189; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, (juris) Rn. 12; LG Krefeld, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - 12 O 28/12, (juris) Rn. 6; Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der EU, Rn. 395; Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Aufl. [2011], Rn. 878; Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 94 Rn. 55; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 252 Rn. 1c; Bauer/Diller, NZA 1996, 169 [170]; Latzel/Streinz, NJOZ 2013, 97 [100].

    105) H.M.: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, EuZW 2009, 96; OLG München Vergabesenat, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - Verg 13/12, NZBau 2013, 189; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, (juris) Rn. 12; LG Krefeld, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - 12 O 28/12, (juris) Rn. 6; Rengeling/Middeke/Gellermann, Rechtsschutz in der EU, Rn. 395; Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Aufl. [2011], Rn. 878; Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 94 Rn. 55; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 252 Rn. 1c; Bauer/Diller, NZA 1996, 169 [170]; Latzel/Streinz, NJOZ 2013, 97 [100].

  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/ Stadler , 18. Aufl. 2021, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer , NJW 1994, 1996 ).

    Denn die Aussetzungsentscheidung sei untrennbar mit der Vorlageentscheidung verbunden (BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14 f., juris).

    Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Denn auch insoweit gehe es letztlich darum, dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz dahingehend einzuräumen, ob das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die der Aussetzung zugrundeliegende Frage hätte vorlegen dürfen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Richtig ist zwar, dass das aussetzende Gericht im Falle der Bezugnahme auf ein fremdes Vorlageverfahren nichts anderes zum Ausdruck bringt, als die Einschätzung, dass in dem Falle, in dem es das fremde Vorlageverfahren nicht gäbe, selbst gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Braunschweig, 02.03.2022 - 4 W 4/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/ Stadler , 18. Aufl. 2021, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer , NJW 1994, 1996 ).

    Denn die Aussetzungsentscheidung sei untrennbar mit der Vorlageentscheidung verbunden (BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14 f., juris).

    Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Denn auch insoweit gehe es letztlich darum, dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz dahingehend einzuräumen, ob das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die der Aussetzung zugrundeliegende Frage hätte vorlegen dürfen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Richtig ist zwar, dass das aussetzende Gericht im Falle der Bezugnahme auf ein fremdes Vorlageverfahren nichts anderes zum Ausdruck bringt, als die Einschätzung, dass in dem Falle, in dem es das fremde Vorlageverfahren nicht gäbe, selbst gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21 -, Rn. 11, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/ Stadler , 19. Aufl. 2022, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer , NJW 1994, 1996 ).

    Denn die Aussetzungsentscheidung sei untrennbar mit der Vorlageentscheidung verbunden (BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14 f., juris).

    Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Denn auch insoweit gehe es letztlich darum, dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz dahingehend einzuräumen, ob das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die der Aussetzung zugrundeliegende Frage hätte vorlegen dürfen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Richtig ist zwar, dass das aussetzende Gericht im Falle der Bezugnahme auf ein fremdes Vorlageverfahren nichts anderes zum Ausdruck bringt, als die Einschätzung, dass in dem Falle, in dem es das fremde Vorlageverfahren nicht gäbe, selbst gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 20/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ).

    Denn die Aussetzungsentscheidung sei untrennbar mit der Vorlageentscheidung verbunden (BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14 f., juris).

    Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Denn auch insoweit gehe es letztlich darum, dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz dahingehend einzuräumen, ob das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die der Aussetzung zugrundeliegende Frage hätte vorlegen dürfen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Richtig ist zwar, dass das aussetzende Gericht im Falle der Bezugnahme auf ein fremdes Vorlageverfahren nichts anderes zum Ausdruck bringt, als die Einschätzung, dass in dem Falle, in dem es das fremde Vorlageverfahren nicht gäbe, selbst gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ).

    Denn die Aussetzungsentscheidung sei untrennbar mit der Vorlageentscheidung verbunden (BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14 f., juris).

    Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 01.12.2021, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Denn auch insoweit gehe es letztlich darum, dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz dahingehend einzuräumen, ob das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die der Aussetzung zugrundeliegende Frage hätte vorlegen dürfen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Richtig ist zwar, dass das aussetzende Gericht im Falle der Bezugnahme auf ein fremdes Vorlageverfahren nichts anderes zum Ausdruck bringt, als die Einschätzung, dass in dem Falle, in dem es das fremde Vorlageverfahren nicht gäbe, selbst gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Köln, 15.03.2024 - 19 W 18/24
    § 252 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat, was sich aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz ergibt, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 15.12.2023 - 19 W 25/23, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.10.2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 14; OLG Celle, Beschl. v. 10.10.2008 - 9 W 78/08, juris Rn. 1; OLG Köln, Beschl. v. 13.05.1977 - 6 W 80/76, juris Rn. 24 ff.; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 51. Edition, Stand.

    Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung trifft oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwartet; mit der Entscheidung über die Aussetzung bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.10.2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 10.10.2008, 9 W 78/08 - juris Rn. 3).

  • OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23

    Stillstand, bis der EuGH entscheidet!

    Eine Entscheidung über die Beschwerde würde - wollte man sie als zulässig erachten - jedoch zwangsläufig dem unteren Instanzgericht jedenfalls teilweise auch den Inhalt seiner Meinungsbildung vorschreiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21, MDR 2022, 1499; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 148 Rn. 16, § 252 Rn. 2).

    Für den Verfahrensablauf macht es nämlich - auch aus der Sicht der Parteien - keinen Unterschied, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits auf Grund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare (weitere) Vorlageentscheidung trifft, die den Europäischen Gerichtshof unökonomisch und überflüssig zusätzlich belastet, oder ob es - wie hier das Landgericht - lediglich die Vorabentscheidung abwartet und deshalb den Weg einer "vorlagespezifischen" Aussetzung wählt (zutreffend OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08, NJW-RR 2009, 857, 857 f.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn. 2; a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 W 4/22, MDR 2022, 1050; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 252 Rn. 2; zweifelnd BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 252 Rn. 4 [Stand: 1. März 2023]).

    Diese Entscheidung unterliegt jedoch aus den oben genannten Gründen nicht der Kontrolle durch ein Beschwerdegericht (zutreffend Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14, juris Rn. 18).

  • OLG Köln, 15.12.2023 - 19 W 25/23

    Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen und Sportwetten

    § 252 ZPO ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat, was sich aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz ergibt, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, zitiert nach juris Rn. 1; OLG Köln, Beschluss v. 13.05.1977, 6 W 80/76, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 50. Edition, Stand.

    Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung trifft oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwartet; mit der Entscheidung über die Aussetzung bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, zitiert nach juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, zitiert nach juris Rn. 3).

  • OLG Köln, 23.01.2024 - 19 W 1/24
    § 252 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat, was sich aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz ergibt, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, zitiert nach juris Rn. 1; OLG Köln, Beschluss v. 13.05.1977, 6 W 80/76, zitiert nach juris Rn. 24 ff.; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 51. Edition, Stand.

    Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, dass es aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied mache, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom Europäischen Gerichtshof bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden ist, eine unanfechtbare weitere Vorlageentscheidung trifft oder ob es lediglich die Vorabentscheidung in dem anderen Verfahren abwartet; mit der Entscheidung über die Aussetzung bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es, hätte nicht bereits ein anderes Gericht die Frage vorgelegt, die identische Auslegungsfrage an den Europäischen Gerichtshof richten würde (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2014, 4 W 33/14, zitiert nach juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 10.10.2008, 9 W 78/08, zitiert nach juris Rn. 3).

  • LG Erfurt, 27.04.2022 - 8 O 1519/20
  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21

    Fehlende Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der

  • OLG Stuttgart, 21.10.2020 - 6 W 53/20

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Aussetzungsentscheidung

  • LG Erfurt, 01.06.2023 - 8 O 1462/20

    Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens

  • OLG Frankfurt, 06.10.2023 - 17 W 23/23

    Sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung

  • OLG Jena, 09.12.2022 - 4 W 17/22

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen eines

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