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   OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 5 W 97/16   

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https://dejure.org/2016,41285
OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 5 W 97/16 (https://dejure.org/2016,41285)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2016 - 5 W 97/16 (https://dejure.org/2016,41285)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - 5 W 97/16 (https://dejure.org/2016,41285)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • notar-drkotz.de

    Berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht - Maklerprovisionsanspruch?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsichtsrechts eines Maklers in das Grundbuch zur Geltendmachung von Provisionsansprüchen

  • rechtsportal.de

    GBO § 12 Abs. 1 ; BGB § 652
    Einsichtsrechts eines Maklers in das Grundbuch zur Geltendmachung von Provisionsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einsichtsrechts eines Maklers in das Grundbuch zur Geltendmachung von Provisionsansprüchen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann darf ein Makler zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs das Grundbuch einsehen?

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wann darf ein Makler zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs das Grundbuch einsehen?

Papierfundstellen

  • NJ 2016, 503
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 5 W 97/16
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hält in diesem Rahmen auch die Einsicht eines Maklers in die Grundakten grundsätzlich für möglich, um zur Bezifferung seines Maklerhonorars die Höhe des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen (OLG Stuttgart WuM 2011, 116; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), knüpft dies aber deswegen, weil eine solche Information nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehört, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO abzielt (OLG München DNotZ 2011, 915; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), an die Voraussetzung, dass eine "beträchtliche Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Provisionsanspruchs besteht (OLG Stuttgart WuM 2011, 116; OLG Dresden FGPrax 2010, 66).

    Es kann dahinstehen, ob ein erweitertes Einsichtsrecht nach § 46 Abs. 1 GBV für den Makler zur Durchsetzung eines Provisionsanspruchs grundsätzlich in Betracht kommt oder dieser wegen der Möglichkeit, gegen seinen Schuldner diesen Anspruch im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO durchzusetzen, eines solchen Einsichtsrechts, durch das in die Rechte Dritter eingegriffen wird, nicht bedarf (ähnlich OLG Dresden FGPrax 2010, 66) und ob für ein solches Recht eine "beträchtliche Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines solchen Anspruchs dargelegt werden muss.

  • OLG Stuttgart, 28.09.2010 - 8 W 412/10

    Grundbucheinsicht: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksmaklers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 5 W 97/16
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hält in diesem Rahmen auch die Einsicht eines Maklers in die Grundakten grundsätzlich für möglich, um zur Bezifferung seines Maklerhonorars die Höhe des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen (OLG Stuttgart WuM 2011, 116; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), knüpft dies aber deswegen, weil eine solche Information nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehört, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO abzielt (OLG München DNotZ 2011, 915; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), an die Voraussetzung, dass eine "beträchtliche Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Provisionsanspruchs besteht (OLG Stuttgart WuM 2011, 116; OLG Dresden FGPrax 2010, 66).
  • OLG München, 23.02.2011 - 34 Wx 61/11

    Grundbuchverfahren: Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 5 W 97/16
    Die obergerichtliche Rechtsprechung hält in diesem Rahmen auch die Einsicht eines Maklers in die Grundakten grundsätzlich für möglich, um zur Bezifferung seines Maklerhonorars die Höhe des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen (OLG Stuttgart WuM 2011, 116; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), knüpft dies aber deswegen, weil eine solche Information nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehört, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO abzielt (OLG München DNotZ 2011, 915; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), an die Voraussetzung, dass eine "beträchtliche Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Provisionsanspruchs besteht (OLG Stuttgart WuM 2011, 116; OLG Dresden FGPrax 2010, 66).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2017 - 3 Wx 270/16

    Umfang des Einsichtsrechts eines Maklers in das Grundbuch

    Diesen gesteigerten Anforderungen trägt die obergerichtliche Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie im Falle des Einsichtsgesuchs eines Maklers in eigener Sache verlangt, für die Entstehung eines Provisionsanspruchs des Maklers müsse nicht nur eine gewisse, sondern eine, durch belegte Tatsachen erhärtete, ganz beträchtliche Wahrscheinlichkeit sprechen (OLG Dresden und OLG Stuttgart, jeweils a.a.O.; im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2016 in Sachen 5 W 97/16; ferner: BeckOK GBO - Wilsch, Stand: 01.11.2016, § 12 Rdnr. 66; Meikel-Böttcher, GBO, 11. Aufl. 2015, § 12 Rdnr. 41).
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