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   OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10   

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https://dejure.org/2010,5214
OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10 (https://dejure.org/2010,5214)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 9 UF 61/10 (https://dejure.org/2010,5214)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2010 - 9 UF 61/10 (https://dejure.org/2010,5214)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 3, 63 Abs. 1, 151 Nrn. 1 u. 5, 162 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 1629 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1796, 1909 Abs. 1
    Erbausschlagung der Mutter für Kind: Bestellung eines Ergänzungspflegers erfordert konkrete Darlegung eines Interessenkonflikts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erbausschlagung - Eltern für Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 14 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Vertretung des minderjährigen Kindes bei der Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1305
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 2/07

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10
    § 1796 BGB setzt einen sich aus dem Einzelfall ergebenden Interessenwiderstreit voraus (BGH, FamRZ 2008, 1156; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 223; FamVerf (Schael; a.a.O. Rz. 93).

    Sie kann nicht zwangsläufig zur Anordnung einer Pflegschaft führen, wie der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung betreffend die Testamentsvollstreckung durch einen Elternteil ausgeführt hat (BGH, FamRZ 2008, 1156).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht anlässlich einer Entscheidung, in der es im Wesentlichen um den gerichtlichen Schutz gegen Entscheidungen des Rechtspflegers bei nachlassgerichtlichen Genehmigungen ging, ausgeführt, im Regelfall könne das rechtliche Gehör nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden solle (BVerfGE 101, 397).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 16 UF 25/03

    Ergänzungspflegerbestellung für ein Kind: Entscheidung über die Ausübung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10
    12 Die Vertretung des Kindes kann dem sorgeberechtigten Elternteil nur dann und nur insoweit entzogen werden, als ein erheblicher Interessengegensatz besteht und wenn zusätzlich nicht zu erwarten ist, dass die Kindesmutter trotz des Interessengegensatzes im Interesse des Kindes handelt (Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1629, Rz. 24; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 51; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 831; Münchener Kommentar/Huber, BGB, 51 § 1629, Rz. 63).
  • KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10

    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10
    In der Rechtsprechung wird dazu teilweise vertreten, im Genehmigungsverfahren betreffend einer Erbausschlagung bestünde grundsätzlich ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Elternteil und Kind, sodass immer die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte des Kindes geboten sei (KG, FamRZ 2010, 1171).
  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10
    Gleiches dürfte für das Oberlandesgericht Oldenburg gelten, das grundsätzlich die Bestellung von Ergänzungspflegern für an Familienverfahren beteiligte Kinder für notwendig hält (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 660).
  • OLG Saarbrücken, 08.07.2009 - 9 WF 71/09

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung einer Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10
    § 1796 BGB setzt einen sich aus dem Einzelfall ergebenden Interessenwiderstreit voraus (BGH, FamRZ 2008, 1156; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 223; FamVerf (Schael; a.a.O. Rz. 93).
  • OLG Stuttgart, 06.05.1983 - 8 W 162/83

    Ehelichkeitsanfechtung; Entzug der gesetzlichen Vertretung; Bestellung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10
    12 Die Vertretung des Kindes kann dem sorgeberechtigten Elternteil nur dann und nur insoweit entzogen werden, als ein erheblicher Interessengegensatz besteht und wenn zusätzlich nicht zu erwarten ist, dass die Kindesmutter trotz des Interessengegensatzes im Interesse des Kindes handelt (Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1629, Rz. 24; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 51; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 831; Münchener Kommentar/Huber, BGB, 51 § 1629, Rz. 63).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12

    Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung

    b) Nach der Gegenauffassung ist ein Ergänzungspfleger nur dann zu bestellen, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht (OLG Brandenburg MittBayNot 2011, 240; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 41 Rn. 4 a; MünchKomm FamFG/Ulrici 2. Aufl. § 41 Rn. 14 ff.).
  • OLG Bremen, 18.10.2012 - 4 UF 123/12

    Auswahlermessen des Familiengerichts bei der Anordnung einer

    Allerdings gelten nach § 1916 BGB nicht die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft (§§ 1776 bis 1778 BGB), sondern § 1779 BGB (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.03.2002, FamRZ 2003, 117; OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2011, FamRZ 2011, 1305).

    Jedoch steht dem Familiengericht bei der Auswahl des Ergänzungspflegers ein gewisses Auswahlermessen zu, das bei seiner Entscheidung auch Gesichtspunkte zulässt, die die Abwägung bei fachlich gleich geeigneten Personen gegen die Familienangehörigen und für eine objektive, außenstehende dritte Personen zulässt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2011, FamRZ 2011, 1305).

    So gehört es zur Aufgabe des Ergänzungspflegers, sich aufgrund eigener Ermittlungen eine Überzeugung über die Sach- und Rechtslage und insbesondere auch über die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Grundstücksübertragung zu bilden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2011, FamRZ 2011, 1305).

  • OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im

    Die Entziehung der Vertretungsmacht komme nur in Betracht, wenn im Einzelfall - über eine allgemeine typische Risikolage hinaus - konkrete Hinweise auf einen Interessengegensatz zwischen Kindesmutter und Kind gegeben sind und wenn aufgrund konkreter Umstände nicht zu erwarten ist, dass die Kindesmutter unabhängig vom Ausgang des Genehmigungsverfahrens die Interessen des betroffenen Kindes wahrzunehmen bereit und in der Lage ist (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 06.12.2010 - 9 UF 61/10 - in juris).

    Das Kammergericht (KG Berlin, FamRZ 2010 S. 1171 ff) und das Oberlandesgericht Celle (Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 - in juris) gehen angesichts der zitierten Entscheidungen grundsätzlich von der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers aus, anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass eine Einzelfallentscheidung fordert (Brandenburg. OLG Beschluss v. 06.12.2010 - 9 UF 61/10 - in juris).

  • OLG Nürnberg, 20.06.2022 - 7 WF 434/22

    Vermögenssorge: Sorgerechtsentzug für ein Erbscheinerteilungsverfahren

    Die Vertretung des Kindes kann den sorgeberechtigten Eltern aber nur dann und nur insoweit entzogen werden, als ein erheblicher Interessengegensatz besteht und wenn zusätzlich nicht zu erwarten ist, dass die Eltern trotz des Interessengegensatzes im Interesse des Kindes handeln (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1305; Götz, in: Grüneberg 81. Aufl. § 1629 BGB Rn. 15).

    Anders als in Fällen, in denen von den Sorgerechtsinhabern über eine Erbausschlagung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1305) oder über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 51) entschieden werden sollte, ist die Auslegung des Testaments nicht Sache der Erben, sondern des Nachlassgerichts.

  • OLG Koblenz, 27.04.2020 - 9 UF 32/20

    Bestellung eines Ergänzungspflegers: Auswahl des Familiengerichts unter

    Dies betrifft §§ 1776 bis 1778 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 742, 743; OLG Köln, FamRZ 2011, 1305; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Schöpflin, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. März 2020, § 1916 BGB, Rdnr. 2; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Bettin, BGB, 53. Edition, Stand: 1. Februar 2020, § 1916, Rdnr. 2; MünchKomm-Schneider, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1916, Rdnr. 2; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Locher, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1916, Rdnr. 5; Staudinger-Bienwald, BGB, Neubearb. 2017, § 1916, Rdnr. 3; Heilmann-Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1916 BGB, Rdnr. 1).

    Auch nach § 1916 BGB verbleibt es aber bei der - in § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten - entsprechenden Anwendung der Auswahlvorschrift des § 1779 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1042, 1043, m.w.N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 742, 743, m.w.N.; OLG Köln, FamRZ 2011, 1305; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Schöpflin, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. März 2020, § 1916 BGB, Rdnr. 6, m.w.N.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Bettin, BGB, 53. Edition, Stand: 1. Februar 2020, § 1916, Rdnr. 3; MünchKomm-Schneider, a.a.O., Rdnr. 3, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Locher, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1916, Rdnr. 5; Staudinger-Bienwald, BGB, Neubearb.

  • OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen

    Die Entziehung der Vertretungsmacht komme nur in Betracht, wenn im Einzelfall - über eine allgemeine typische Risikolage hinaus - konkrete Hinweise auf einen Interessengegensatz zwischen Kindesmutter und Kind gegeben sind und wenn aufgrund konkreter Umstände nicht zu erwarten ist, daß die Kindesmutter unabhängig vom Ausgang des Genehmigungsverfahrens die Interessen des betroffenen Kindes wahrzunehmen bereit und in der Lage ist (vgl. Brandenburgisches OLG - Beschluß vom 6. Dezember 2010 - 9 UF 61/10 - juris).
  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11

    Grundsätzliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind für die

    Die Entziehung der Vertretungsmacht komme nur in Betracht, wenn im Einzelfall - über eine allgemeine typische Risikolage hinaus - konkrete Hinweise auf einen Interessengegensatz zwischen Kindesmutter und Kind gegeben sind und wenn aufgrund konkreter Umstände nicht zu erwarten ist, dass die Kindesmutter unabhängig vom Ausgang des Genehmigungsverfahrens die Interessen des betroffenen Kindes wahrzunehmen bereit und in der Lage ist (vgl. Brandenburgisches OLG - Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 9 UF 61/10 - juris).
  • OLG Brandenburg, 25.02.2019 - 9 WF 8/19

    Entzug der Vertretungsmacht in Nachlassangelegenheiten bei Interessengegensatz

    § 1796 BGB setzt - anders als § 1795 BGB - einen sich aus dem Einzelfall ergebenden Interessenwiderstreit voraus (BGH, FamRZ 2008, 1156; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 223; erkennender Senat, Beschluss vom 06.12.2010 - 9 UF 61/10).
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