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   OLG Brandenburg, 07.02.2002 - 8 Wx 41/01   

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https://dejure.org/2002,6391
OLG Brandenburg, 07.02.2002 - 8 Wx 41/01 (https://dejure.org/2002,6391)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.02.2002 - 8 Wx 41/01 (https://dejure.org/2002,6391)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 8 Wx 41/01 (https://dejure.org/2002,6391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung eines Besitzrechts für ein überlassenes Grundstück; Beachtung der grundbuchverfahrensrechtlichen Voraussetzungen; Sicherung eines Anspruchs durch Vermerk im Grundbuch ; Eintragung eines Amtswiderspruchs

  • Judicialis

    GBO § 1; ; GBO § 13; ; GBO... § 78; ; GBO § 19; ; GBO § 134; ; GBO § 79 Abs. 2; ; GBO § 133 Abs. 8; ; ZPO § 565 Abs. 3 a.F.; ; EGBGB § 2 a; ; EGBGB § 2 c Abs. 2 Satz 3; ; EGBGB § 2 a Abs. 1 Satz 1 c; ; EGBGB § 2 c Abs. 2 Satz 4; ; BGB § 885; ; BGB § 873; ; GGV § 4; ; GGV § 7; ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Sicherung des Besitzrechts gemäß Artikel 233 § 2 c Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch Eintragung eines Vermerks im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder - 19 T 81/01
  • OLG Brandenburg, 07.02.2002 - 8 Wx 41/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 148
  • Rpfleger 2002, 430
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 23.01.1998 - 1 W 8553/97

    Eintragung eines Restitutionsvermerks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2002 - 8 Wx 41/01
    Damit verträgt es sich nicht, wenn der Nutzer den Eigentümer erst in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren (der einstweiligen Verfügung) auf Bewilligung in Anspruch nehmen müsste (anderer Meinung wohl: KG Rpfleger 98, 239, 240, das ohne nähere Begründung meint, die Eintragung erfolge nach "richtiger, mit der amtlichen Begründung übereinstimmender Auffassung aufgrund Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers oder einstweiliger Verfügung"; so auch LG Schwerin Rpfleger 98, 283).

    Die abweichende Auffassung des KG Rpfleger 98, 239 nötigt zur Vorlage nicht, weil auf ihr die Entscheidung des KG nicht beruht.

  • BayObLG, 13.01.1994 - 3Z BR 311/93

    Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines Liquidators

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2002 - 8 Wx 41/01
    Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung nötig, die lediglich durch konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden und Aktenteile ersetzt werden darf (vgl. Bay ObLG NJW-RR 94, 617, 618).
  • LG Schwerin, 09.02.1998 - 5 T 66/97

    Eintragung des Sachenrechtsbereinigungsvermerks

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2002 - 8 Wx 41/01
    Damit verträgt es sich nicht, wenn der Nutzer den Eigentümer erst in einem kontradiktorischen Erkenntnisverfahren (der einstweiligen Verfügung) auf Bewilligung in Anspruch nehmen müsste (anderer Meinung wohl: KG Rpfleger 98, 239, 240, das ohne nähere Begründung meint, die Eintragung erfolge nach "richtiger, mit der amtlichen Begründung übereinstimmender Auffassung aufgrund Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers oder einstweiliger Verfügung"; so auch LG Schwerin Rpfleger 98, 283).
  • BayObLG, 08.01.1998 - 2Z BR 160/97

    Auflassungsvermerk ohne Angabe über die Lage der Teilfläche auf dem Grundstück

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2002 - 8 Wx 41/01
    Schließlich hat das KG - am Ende seiner Entscheidungsgründe (Rpfleger 98, 241) - die Rechtsfrage letztlich offen gelassen und zu erkennen gegeben, dass es in der Sache auch dann nicht anders entschieden haben würde, wenn es derselben Auffassung gefolgt wäre, die der Senat teilt.
  • OLG Jena, 23.07.2002 - 6 W 329/02

    Anlegung eines Gebäudegrundbuchs

    Ob dazu die Vorlage unbeglaubigter Kopien genügt, erscheint zweifelhaft (vgl. Brandenburg. OLG OLGR 2002, 263, 264 - es lagen die Originale vor), braucht hier aber nicht entschieden zu werden.

    Das Grundbuchamt, welches insoweit eine eigenständige Feststellungskompetenz hat und die Beteiligten nicht auf den Weg eines einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Zivilgericht (§§ 935, 938 ZPO) verweisen kann (Brandenb. OLG OLGR 2002, 263, 264) muss insoweit von eher niedrigen Nachweisanforderungen ausgehen, weil ansonsten die Aufgabe des Besitzrechtsvermerks, den Ansprüchen auf Sachenrechtsbereinigung nicht durch Zweckerwerb des Grundstücks den Boden zu entziehen, gefährdet wäre.

  • OLG Zweibrücken, 21.09.2016 - 3 W 49/16

    Kosten einer Grundbucheintragung: Gegenstandswert einer Vormerkung zur Sicherung

    Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 2b GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Beschwerde berufen; dies durch den Einzelrichter (§ 81 Abs. 6 Satz 1 Entgegen der insoweit verwendeten Formulierung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfsführerin nur im eigenen, nicht aber auch im Namen ihres Mannes Beschwerde erhoben hat; denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass (nur) der zulässige Rechtsbehelf gewollt ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07. Februar 2002, Az. 8 Wx 41/01, nach Juris).
  • OLG Zweibrücken, 01.12.2015 - 3 W 107/15

    Beschwerdebefugnis in Grundbuchsachen: Voraussetzungen einer Mehrfachberechtigung

    Allerdings ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel zumindest auch mit dem zulässigen Inhalt einlegen will (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07. Februar 2002, Az. 8 Wx 41/01; BayObLG, Beschluss vom 29. Mai 1998, Az. 2 Z BR 91/98; jeweils nach Juris; Bauer/von Oefele/ Budde , GBO, 3. Aufl. 2013, § 71 Rn. 38 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 25.01.2018 - 3 W 95/17

    Grundbucheintragung eines Eigentumswechsels: Anforderungen an die Auslegung einer

    Denn der Verfahrensbevollmächtigte ist nicht selbstständig beschwerdebefugt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. November 2004, Az. 20 W 53/04, nach Juris) und in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beteiligten im Zweifel den zulässigen Rechtsbehelf wählen wollten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2002, Az. 8 Wx 41/01, nach Juris).
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