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   OLG Brandenburg, 07.02.2019 - 13 UF 8/19   

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https://dejure.org/2019,2079
OLG Brandenburg, 07.02.2019 - 13 UF 8/19 (https://dejure.org/2019,2079)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.02.2019 - 13 UF 8/19 (https://dejure.org/2019,2079)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 13 UF 8/19 (https://dejure.org/2019,2079)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Sachaufklärung vor Prüfung der einstweiligen Entziehung der elterlichen Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sachaufklärung bei Prüfung der einstweiligen Entziehung der elterlichen Sorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2019 - 13 UF 8/19
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).

    Der eingreifende Staat muss zudem versuchen, durch Hilfe und Unterstützung darauf hinzuwirken, während der Dauer der Trennung deren negative Wirkungen auf das Befinden und die Entwicklung des Kindes möglichst gering zu halten, und die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, durch verantwortungsgerechtes Verhalten die Sorge doch selbst zu übernehmen (BVerfG, FamRZ 2012, 1127, Abs. 16).

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2019 - 13 UF 8/19
    Ein schwerer Eingriff in die Rechte Beteiligter - wie bei einer einstweilig angeordneten Familientrennung - scheitert deshalb nicht ohne weiteres daran, dass die bislang mögliche und vorgenommene Sachverhaltsaufklärung hinter derjenigen zurückbleibt, die im Verlaufe eines Hauptsacheverfahrens zu verlangen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2018, 1084, Abs. 18 f.; 2014, 907, Abs. 20).

    Die Entziehung der elterlichen Sorge ist, auch wenn sie gegen den Willen der Eltern mit einer Trennung der Familie verbunden ist, ein zulässiger, ja unter Umständen sogar gebotener Gegenstand einer einstweiligen Anordnung (§§ 157 III, 57 S. 2 Nr. 1 FamFG) (BVerfG, FamRZ 2018, 1084, Abs. 18; 2014, 907, Abs. 20).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2019 - 13 UF 8/19
    Bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts steigen die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (vgl. BVerfGE 113, 348, 386).
  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08

    Ausschluss eines Vaters vom Umgang mit seinem Kind aufgrund unzureichender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2019 - 13 UF 8/19
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2019 - 13 UF 8/19
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2019 - 13 UF 8/19
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvR 160/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch einen auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2019 - 13 UF 8/19
    Dieser Schwere des Eingriffs in die hochrangigen Rechte sowohl der Eltern als auch des Kindes (Art. 6 II 1 GG, 27 II VerfBbg) entsprechen die grundrechtlich gebotenen hohen Eingriffsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen: Eine erhebliche Gefahr und ausbleibende Abhilfe durch die Eltern sind in einem Verfahren festzustellen, das alle erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft, um sodann die Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits besonders sorgfältig darzulegen (BVerfG, FamRZ 2009, 399, Abs. 52; 2012, 1127, Abs. 15, 19; NJW 2010, 2333, Abs. 38 f.; BeckRS 2014, 49403 Abs. 49 ff.; BGH, NJW 2012, 151, Abs. 30).
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