Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 07.04.2011 - 12 U 6/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- verkehrslexikon.de
Zum Seitenabstand beim Überholen durch Sattelzug und zur Haftungsabwägung Betriebsgefahr gegen Tiergefahr - scheuendes Pony
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Pony auf dem Radweg scheut und kollidiert mit dem Anhänger eines überholenden Lastwagens
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 1400
- NZV 2011, 609
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 10.04.2018 - 14 U 147/17
Betriebsgefahr, Tiergefahr, Abwägung, Seitenabstand, Begegnung Pferd
Dabei geht das Landgericht vom Ansatz her zutreffend davon aus, dass grundsätzlich ein Seitenabstand beim Passieren eines anderen Verkehrsteilnehmers von einem Meter ausreicht, dies aber zu wenig ist, wenn z. B. ein Radfahrer oder ein Reiter passiert werden muss, weil im ersteren Fall mit Schlenkern und beim Reiter oder auch anderen Tieren mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres gerechnet werden muss (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 14 U 94/02), so dass - abhängig von den konkreten Umständen - ein Seitenabstand von wenigsten 1, 5 bis etwa 2 Meter einzuhalten ist (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 7. April 2011 - 12 U 6/11 - Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 5 StVO Rn. 54, 55 - jeweils für einen "Überholer").Auf Seiten der Klägerin ist die Tiergefahr zu berücksichtigen, die üblicherweise deutlich schwerer wiegt, als die eines Kraftfahrzeugs, da von Tieren für den Straßenverkehr deutlich höhere Gefahren ausgehen (Senat, Urteil v. 19. Dezember 2002 - 14 U 94/02 - Brandenburgisches OLG, Urteil v. 7. April 2011 - 12 U 6/11 - jeweils bei juris).
- LG Frankenthal, 05.06.2020 - 4 O 10/19
Unfall zwischen Radfahrer und Pferd auf einem Radweg: Tierhalterhaftung und …
Dies gilt aber nicht, wenn zum Beispiel ein Radfahrer oder ein Reiter passiert werden muss, weil im ersteren Fall mit Schlenkern und beim Reiter oder auch anderen Tieren mit einer plötzlichen Reaktion des Tiers gerechnet werden muss (OLG Celle NJW-RR 2018, 728;… OLG Celle, Urt. v. 19.12.2002 - 14 U 94/02, BeckRS 2002, 30299252), sodass ein Seitenabstand von wenigstens 1, 5 bis etwa 2 m einzuhalten ist (OLG Celle NJW-RR 2018, 728; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, Seite 1400;… Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 44. Aufl. 2017, § 5 StVO Rn. 54, 55). - OLG Saarbrücken, 18.06.2020 - 4 U 4/19
1. Bei einer langsamen Bergauffahrt ist beim Überholen eines Fahrradfahrers ein …
Zwar muss gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden, der allgemein mit 1, 50 - 2, 00 m angenommen wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2011 - 12 U 6/11, juris; KG Berlin, Urteil vom 12.09.2002 - 12 U 9590/00, juris).