Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 07.05.2015 - 5 W (Lw) 7/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Deutsches Notarinstitut
GrdstVG §§ 13 Abs. 1 S. 1, 14
Gerichtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs an einen Miterben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuweisung eines in den Nachlass fallenden landwirtschaftlichen Betriebes an einen der Erben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrdstVG § 13 Abs. 1 S. 1; GrdstVG § 14 Abs. 1 S. 1
Zuweisung eines in den Nachlass fallenden landwirtschaftlichen Betriebes an einen der Erben - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Zuweisungsverfahren
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zuweisung eines in den Nachlass fallenden landwirtschaftlichen Betriebes an einen der Erben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuweisung eines in den Nachlass fallenden landwirtschaftlichen Betriebes an einen der Erben
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes
Verfahrensgang
- OLG Brandenburg, 30.05.2013 - 5 W (Lw) 3/13
- AG Königs Wusterhausen, 25.04.2014 - 37 Lw 10/11
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 - 5 W (Lw) 7/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 934
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.05.2015 - 5 W (Lw) 7/14
Die Beteiligte zu 1 kann im Wesentlichen ihre Blutsverwandtschaft mit dem Erblasser geltend machen, auch wenn sich nicht feststellen lässt, dass sie vor dem Erbfall nennenswerte Beiträge zu dem landwirtschaftlichen Betrieb erbrachte, weswegen ein grundsätzlicher Vorrang des Abkömmlings gegenüber dem Ehegatten nicht gerechtfertigt erscheint (…vgl. Netz a.a.O., S. 742; a. A. offenbar Wöhrmann a.a.O., § 15 GrdstVG Rn. 14, jedoch ohne Begründung und insbesondere ohne - auch verfassungsrechtlich gebotene [BVerfGE 91, 346] - Rückbindung an den Erblasserwillen).