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   OLG Brandenburg, 07.07.1999 - 7 U 49/99   

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https://dejure.org/1999,15555
OLG Brandenburg, 07.07.1999 - 7 U 49/99 (https://dejure.org/1999,15555)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.1999 - 7 U 49/99 (https://dejure.org/1999,15555)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 1999 - 7 U 49/99 (https://dejure.org/1999,15555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Subjektive Voraussetzungen bei Schutzgesetzen; Vermögensbetreuungspflicht zwischen Subunternehmer und Generalübernehmer; Vorsatz bei zweckwidriger Verwendung von Baugeldern

  • taxgmbh.de

    § 823 Abs. 2 BGB; §§ 1, 5 GSB; § 266 StGB
    Baugeldsicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 32/89

    Schutzbereich des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.1999 - 7 U 49/99
    Der Kläger könnte als Nachunternehmer der Röh-Bau-GmbH, die ihrerseits Generalübernehmerin war, auch zu dem durch § 1 Abs. 1 GSB geschützten Personenkreis gehören (vgl. nur BGH NJW-RR 1990, 342).
  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 311/88

    Umfang der Verwendungspflicht; Begriff des wesentlichen Bestandteils eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.1999 - 7 U 49/99
    Ist aber der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur die GmbH als juristische Person, sondern neben dieser grundsätzlich auch ihr Geschäftsführer persönlich (BGH NJW-RR 1990, 914).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.1999 - 7 U 49/99
    Insoweit kann sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg darauf stützen, bedingter Vorsatz sei bereits dann anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt an sich auch unerwünscht sein (zu dieser Definition vgl. nur BGH NJW 1989, 781, 783).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2001 - 7 U 1/01

    Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Baugeldsicherungsgesetzes

    Da § 5 GSB in der jedenfalls seit 1996 geltenden Fassung - anders als in der ursprünglichen Fassung vom 01.06.1909, die ausdrücklich eine vorsätzliche Begehung vorsah - keine ausdrückliche Regelung der subjektiven Anforderungen zum Inhalt hat, gilt insoweit gemäß Art. 1 Abs. 1 EGStGB der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches und damit § 15 StGB; danach ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich auch mit Strafe bedroht (Urteil des Senates vom 07.07.1999, 7 U 49/99).

    An diesem Vortrag fehlt es im vorliegenden Falle deshalb, weil - wie vorstehend aufgezeigt - auch andere Absicherungen des Darlehens denkbar gewesen wären (vgl. Urteil des Senates vom 07.07.1999, 7 U 49/99).

  • OLG Brandenburg, 25.07.2018 - 7 U 98/16

    Schadensersatz aus einem Bauvertrag

    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass etwaige Forderungen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB durch die Ansprüche aus § 1 Abs. 1 BauFordSiG im Wege der Spezialität verdrängt würden (vgl. hierzu Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07. Juli 1999, 7 U 49/99).
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