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   OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19   

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https://dejure.org/2020,21103
OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19 (https://dejure.org/2020,21103)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2020 - 3 U 82/19 (https://dejure.org/2020,21103)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 3 U 82/19 (https://dejure.org/2020,21103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anpassung der Mietnebenkostenvorauszahlungen bedarf der Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Schriftformverstoß durch Anpassung der Vorauszahlungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietnebenkostenvorauszahlungen: Schriftformerfordernis für Anpassungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen durch Regenwassereintritt ausgelöste Schäden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnpflicht vor fristloser Mieterkündigung wegen Mängeln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung durch Mieter wegen wiederholt auftretender Mängel setzt vorherige Abmahnung voraus - Keine Erfolglosigkeit der Abmahnung bei steter Bemühung zur Mängelbeseitigung durch Vermieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung bedarf der Schriftform! (IMR 2020, 497)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.10.2006 - XII ZR 33/04

    Ausschluss des Kündigungsrechts bei vorbehaltloser Zahlung der Miete trotz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    Mit Blick auf die vom Landgericht angenommene Verwirkung lasse die in der angefochtenen Entscheidung dazu in Bezug genommene obergerichtliche Rechtsprechung eine solche Deutung nicht zu, zumal die Kläger stets, wenn auch letztlich untaugliche, Maßnahmen zur Schadensbeseitigung (Einbau zusätzlicher Notüberläufe etc.) ergriffen hätten und zwischen den einzelnen Wassereinbrüchen jeweils ein mehrjähriger beanstandungsfreier Zeitraum verstrichen sei; die vorbehaltlose Zahlung der Miete allein habe vor diesem Hintergrund auf Klägerseite kein dahingehendes Vertrauen entstehen lassen können, sie, die Beklagte, werde das Mietverhältnis nicht aufgrund der vorhandenen Mängel kündigen (BGH NJW 2007, 147); [ Schriftsatz vom 19.3.20, Bl. 586 ff:] sie, die Beklagte, sei in diesem Zusammenhang stets davon ausgegangen, dass weiter nach der Schadensursache gesucht und diese dann beseitigt werde; aufgrund der wiederkehrenden Mängelanzeigen hätten die Kläger nicht davon ausgehen können, dass diese von der Mieterin hingenommen werden würde; zu berücksichtigen sei auch, dass sie, die Beklagte, erst zum 01.10.2013 in das Mietverhältnis eingetreten sei, wobei ihr das Verhalten der [allerdings demselben Mutterunternehmen entstammenden] Vormieter nicht anzulasten sei; sie selbst habe den nachfolgenden Wassereinbruch vom Februar 2015 umgehend unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gerügt, wobei es zu Reparaturen gekommen sei und sie davon habe ausgehen dürfen, dass der Schaden behoben worden sei; der dann folgende Wassereinbruch habe die Kündigung ausgelöst und diese sei auch aufgrund des Entzugs der Mietsache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne erneute Fristsetzung zulässig gewesen;.

    Kein Kündigungsrecht zu begründen vermögen indes lediglich unerhebliche Gebrauchsentziehungen (BGH NZM 2006, 929; OLG Düsseldorf aaO).

  • BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    Gerade auch jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der Höhe der Miete, die nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann, ist unabhängig davon, ob sie zu einer dem Vermieter und damit auch dem durch die Vorschrift geschützten Grundstückserwerber günstigen Erhöhung oder aber zu einer Ermäßigung geführt hat, wesentlich und stellt damit eine dem Formenzwang des § 550 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (BGH NJW 2016, 311 ff).

    Soweit es in diesem Zusammenhang gegen Treu und Glauben verstößt, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr rechtlich vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen (BGHZ 216, 68 = NJW 2017, 3772; BGH NJW 2016, 311; BGH NJW 2008, 365; BGHZ 65, 49 ff), verhilft auch dies der Klage nicht zu weitergehendem Erfolg.

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    Sofern eine solche Klageumstellung ohne Anschlussberufung erst in der Berufungsinstanz erfolgt, ist sie zulässig, soweit der nach Klageumstellung begehrte Betrag den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag nicht übersteigt (OLG Düsseldorf,a.a.O, vgl. BGH Urteil vom 12.01.2006, VII ZR 73/04).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    Eine Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) auf Null für den Zeitraum bis zum zulässigen Kündigungszeitpunkt mit der Folge einer weitergehenden Reduzierung der beklagtenseitigen Zahlungsverpflichtungen kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte die Miete trotz mehrerer tatsächlich erfolglos gebliebener Mängelbeseitigungsversuche stets vorbehaltlos gezahlt und auf diese Weise ihre entsprechenden Rechte verwirkt hat (vgl. BGH NJW 2003, 2601; BGH NJW 2005, 1503; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Auifl., § 536 Rz. 38).
  • BGH, 22.01.2003 - VIII ZR 244/02

    Zumutbarkeit und Eignung eines Mieters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    Er kann weiterhin die Bruttomiete verlangen, wenn er auf die darin enthaltenen Vorauszahlungen die nach ihrer Abrechnung enthaltenen Nebenkosten anrechnet und den zugunsten des Mieters verbliebenen Saldo mit der Nettomiete verrechnet (BGH WuM 2003, 204).
  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 24/02

    Verwirkung des Rechts auf Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    Eine Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) auf Null für den Zeitraum bis zum zulässigen Kündigungszeitpunkt mit der Folge einer weitergehenden Reduzierung der beklagtenseitigen Zahlungsverpflichtungen kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte die Miete trotz mehrerer tatsächlich erfolglos gebliebener Mängelbeseitigungsversuche stets vorbehaltlos gezahlt und auf diese Weise ihre entsprechenden Rechte verwirkt hat (vgl. BGH NJW 2003, 2601; BGH NJW 2005, 1503; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Auifl., § 536 Rz. 38).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2013 - 24 U 136/12

    Mieter verschuldet Kündigung: Was umfasst Schadensersatzpflicht?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    Der Übergang von der Nebenkostenvorauszahlungsklage auf die Abrechnungsklage nach Eintritt der Abrechnungsreife ist kein Fall der Klageänderung, sondern einer gemäß § 264 Nr. 3 zulässigen Klageumstellung (OLG Düsseldorf Urteil vom 11.07.2013, I-24 U 136/12, 24 U 136/12, Rn 39).
  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    Der Formmangel eines Änderungsvertrages zu einem Miet- oder Pachtvertrag führt dazu, dass der zunächst unter Beachtung der Form geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt (BGHZ 125, 175; KG NZM 2005 aaO),.
  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 179/98

    Wahrung der Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    Es genügt nicht, wenn eine der unterschriebenen Urkunden nur die Willenserklärung einer Partei enthält und sich die Willenserklärungen erst aus der Zusammenfassung beider Urkunden ergeben (BGH NJW 2001, 221 ff).
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 281/06

    Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 3 U 82/19
    aa) Dem Mieter kann zwar der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache auch durch das Auftreten eines Mangels entzogen werden (BGH NJW 2007, 2474; OLG Düsseldorf OLGR 2008, 269), wie sie hier von der Beklagten in Gestalt von Undichtigkeiten des Dachs der Mietsache mit der Folge mehrfachen Eintritts von Regenwasser in die dadurch zum Teil überschwemmten Innenräume sowie durchnässter und abgelöster Deckenverkleidungen behauptet werden.
  • KG, 28.02.2005 - 12 U 74/03

    Wohnungsmietvertrag mit mehr als einjähriger Laufzeit: Wahrung des

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZR 142/12

    Auflösend bedingtes Wirksamwerden nicht genehmigter Wertsicherungsklausel in

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 114/16

    Kündigung eines langfristigen Gewerberaummietvertrags: Wirksamkeit einer sog.

  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

  • OLG Dresden, 25.01.2023 - 5 U 1239/22

    Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Abrechnung des

    Die Nebenkostenvorauszahlungen sind nämlich Bestandteil der Miete (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2008, XII ZR 134/06, NJW 2008, 3210 Rn. 31) und die dauerhafte Änderung der Miethöhe ist immer als vertragswesentlich anzusehen und unterliegt demzufolge der gesetzlichen Schriftform des § 550 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015, a.a.O., Rn. 16 ff.; ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2020, 3 U 82/19, BeckRS 2020, 17761 Rn. 35 ff. zur Änderung der Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen).

    Dem Kläger bleiben seine Zahlungsansprüche in Höhe der abrechenbaren Nebenkosten voll erhalten, während nur die Vorauszahlungen geringer ausfallen mit der Folge, dass sich die Nachforderungsbeträge entsprechend erhöhen (i.d.S. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2020, a.a.O., Rn. 38).

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