Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 07.10.2015 - 7 U 94/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Trinkwasserversorgung: Auf welcher Grundlage werden die Tarife gestaltet?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 18.03.2014 - 11 O 84/08
- OLG Brandenburg, 07.10.2015 - 7 U 94/14
- BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10
Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.10.2015 - 7 U 94/14
Wird der Wohneinheitenmaßstab aber in einer Weise mit dem Maßstab der Wasserzählergröße kombiniert, die zu einer unrealistischen Gewichtung des Gezählten führt, ist diese Regelung rechtswidrig (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, 9 A 7.10) und entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.*).Wird der Wohneinheitenmaßstab aber in einer Weise mit dem Maßstab der Wasserzählergröße kombiniert, die zu einer unrealistischen Gewichtung des Gezählten führt, ist diese Regelung rechtswidrig (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, 9 A 7.10) und entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.*).
Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeutet aber nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 9 A 7.10 -).
Für die so bei größeren Wohngebäuden eintretende Ungleichbehandlung bei der Bemessung des Grundpreises ist eine plausible Erklärung weder von der Klägerin vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - 9 A 7.10 -).
Der Senat sieht sich nicht in Widerspruch zu der der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, zuletzt in der Entscheidung vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, und folgt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -.
- BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.10.2015 - 7 U 94/14
Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots besagt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen (BGH, Urteil vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, Rn. 41).Die Gestaltungsfreiheit des Versorgungsunternehmens endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BGH, Urteil vom 08. Juli 2015 - VIII ZR 106/14 -).
Der Senat sieht sich nicht in Widerspruch zu der der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, zuletzt in der Entscheidung vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 -, und folgt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -.
- OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
Gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB bei einseitigen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.10.2015 - 7 U 94/14
Das Landgericht bezieht sich auf das Urteil des 6. Zivilsenates des OLG Naumburg vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, das allerdings nur pauschale Aussagen auf der Grundlage verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine billige Preisbestimmung macht.
- BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15
Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige …
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2015- 7 U 94/14, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:. - OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14
Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des …
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Abweichung zu dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.10.2015 - 7 U 94/14 - sowie im Ergebnis zu dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.19 [richtig: 9 A 7.10 - d. Red.] - zuzulassen. - BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 279/15
Billigkeit einer geänderten Grundpreiserhebung eines Wasser- und …
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 17. November 2015 - 2 U 36/14, juris), welches die geänderte Tarifstruktur des Klägers für billig (§ 315 BGB) erachtet hat, hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO im Hinblick auf die diesbezügliche Abweichung von dem Urteil des 7. Zivilsenats desselben Gerichts vom 7. Oktober 2015 (7 U 94/14, juris) sowie im Ergebnis zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2012 (OVG 9 A 7.10, juris) zugelassen, in denen für Fälle einer vergleichbaren Kombination von Wohneinheiten- und Zählermaßstab zum Zwecke der Grundpreis- beziehungsweise Grundgebührenerhebung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angenommen wurde.