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   OLG Brandenburg, 07.11.2006 - 6 U 124/05   

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https://dejure.org/2006,18976
OLG Brandenburg, 07.11.2006 - 6 U 124/05 (https://dejure.org/2006,18976)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 6 U 124/05 (https://dejure.org/2006,18976)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. November 2006 - 6 U 124/05 (https://dejure.org/2006,18976)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Abgabe von Erklärungen zur Freigabe eines Kontoguthabens; Bestehen eines Kommissionsvertrages; Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    HGB § 384 Abs. 2; ; HGB § 392 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 384 Abs. 2 § 392 Abs. 2
    Zurückbehaltungsrecht des Kommissionärs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2006 - 6 U 124/05
    Die Freigabeforderung sei ihrem Gegenstand jedoch nach gleichartig mit der auf Geldzahlung gerichteten Forderung (BGH, NJW-RR 1989, 173).
  • BGH, 03.02.1978 - I ZR 116/76

    Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Erhebung einer Stufenklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2006 - 6 U 124/05
    Nur gegenüber einem Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung soll auf Grund der Natur des Gläubigeranspruches das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen sein (Palandt/ Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 273 Rn. 17; BGH NJW 1978, 1157).
  • OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 U 47/13

    Kommissionsvertrag: Beschränkung der außerordentlichen Kündigung auf einen

    Da der Kommissionsvertrag auf Grund der typischen Vertrauensstellung des Kommissionärs (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 07.11.2006 - 6 U 124/05; MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 383 HGB, Rdn. 88 m. w. N.) als auf die Vornahme von Diensten höherer Art gerichteter Dienstvertrag zu qualifizieren ist, können sowohl Kommittent als auch Kommissionär das Vertragsverhältnis gemäß § 627 Abs. 1 BGB auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit kündigen (vgl. BGH, WM 2011, 2190 (2191); MünchKomm(HGB)-Häuser, aaO., § 383 HGB, Rdn. 88).
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