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   OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17 (SA Z)   

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https://dejure.org/2017,43647
OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17 (SA Z) (https://dejure.org/2017,43647)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2017 - 1 AR 35/17 (SA Z) (https://dejure.org/2017,43647)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. November 2017 - 1 AR 35/17 (SA Z) (https://dejure.org/2017,43647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht; Bindungswirkung einer Verweisung; Begriff der Urheberrechtsstreitsache i.S. von § 104 S. 1 UrhG

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff der Urheberrechtsstreitsache bei Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Online-Persönlichkeitsverletzungen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Brandenburg, 05.01.2000 - 8 Sch 6/99

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Entscheidungen über Vollstreckungstitel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Diese Regelung ist jedoch auf die hier maßgebliche Frage der funktionellen Zuständigkeit nicht anwendbar (Senat, NJW-RR 2001, 645).

    Nach ganz herrschender Auffassung handelt es sich dabei nicht um eine Regelung der örtlichen oder sachlichen, sondern der funktionellen Zuständigkeit (Senat, Beschluss vom 28. September 2016, Az.: 1 (Z) Sa 29/16; Senat, NJW-RR 2001, 645; OLG Karlsruhe, CR 1999, 488; BayObLG, ZUM 2004, 672, 673; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 2; Wandtke/Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 1; Schricker/Loewenheim/Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6; a. A. Büscher/Dittmer/Schiwy/Haberstumpf, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6).

    Die Vorschrift erlaubt es nicht, ein an sich funktionell nicht zuständiges Rechtspflegeorgan zuständig zu machen (Senat, NJW-RR 2001, 645).

  • OLG Schleswig, 13.09.2013 - 2 AR 28/13

    Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung: Erfolgsort bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Auch unter Berücksichtigung einschränkender Voraussetzungen, nach denen die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen muss, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Verlautbarung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260), ist jedenfalls am Wohnort des Betroffenen als Ort der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit und damit der bestimmungsgemäßen Auswirkung der beanstandeten Inhalte ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO anzunehmen (vgl. Senat, MMR 2017, 261 Rdnr. 14; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443).
  • OLG Jena, 07.11.2013 - 1 U 511/13

    Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Auch unter Berücksichtigung einschränkender Voraussetzungen, nach denen die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen muss, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Verlautbarung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260), ist jedenfalls am Wohnort des Betroffenen als Ort der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit und damit der bestimmungsgemäßen Auswirkung der beanstandeten Inhalte ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO anzunehmen (vgl. Senat, MMR 2017, 261 Rdnr. 14; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443).
  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 32 Sa 29/12
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Daher umfasst der Begriff der Urheberrechtsstreitsache alle Ansprüche aus dem Urheberrecht und alle aus diesem Recht hergeleiteten Ansprüche, wobei es genügt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits auch von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnissen abhängt (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012, Az.: I-32 SA 29/12, 32 SA 29/12; vgl. Fromm/Nordemann, a. a. O., § 104 UrhG Rdnr. 1).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Dabei kann dahinstehen, ob der für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen geltende Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 943 Rdnr. 19; BGH, NJW 1977, 1590, 1591; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 32 Rdnr. 17), gleichermaßen und uneingeschränkt für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gilt.
  • BGH, 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09

    Erneute Verneinung der Rechtswegzuständigkeit durch das verwiesene Gericht;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung findet (BGH, NJW-RR 2010, 209 Rdnr. 7), durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da sich die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten Gerichte in seinem Bezirk befinden.
  • OLG Frankfurt, 07.02.2011 - 25 W 41/10

    Gerichtsstand bei Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Auch unter Berücksichtigung einschränkender Voraussetzungen, nach denen die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen muss, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Verlautbarung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260), ist jedenfalls am Wohnort des Betroffenen als Ort der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit und damit der bestimmungsgemäßen Auswirkung der beanstandeten Inhalte ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO anzunehmen (vgl. Senat, MMR 2017, 261 Rdnr. 14; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443).
  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Dabei kann dahinstehen, ob der für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen geltende Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 943 Rdnr. 19; BGH, NJW 1977, 1590, 1591; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 32 Rdnr. 17), gleichermaßen und uneingeschränkt für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gilt.
  • OLG Brandenburg, 10.12.2003 - 1 AR 84/03

    Erfüllungsort für anwaltliche Honorarforderungen; Bindungswirkung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Sämtliche Beschlüsse genügen den Anforderungen, die an das Merkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. Senat, NJW 2004, 780 m. w. N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rdnr. 24).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.1998 - 11 AR 39/98

    Zuständigkeit bei Urheberrechtsstreit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2017 - 1 AR 35/17
    Nach ganz herrschender Auffassung handelt es sich dabei nicht um eine Regelung der örtlichen oder sachlichen, sondern der funktionellen Zuständigkeit (Senat, Beschluss vom 28. September 2016, Az.: 1 (Z) Sa 29/16; Senat, NJW-RR 2001, 645; OLG Karlsruhe, CR 1999, 488; BayObLG, ZUM 2004, 672, 673; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 2; Wandtke/Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 1; Schricker/Loewenheim/Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6; a. A. Büscher/Dittmer/Schiwy/Haberstumpf, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6).
  • BayObLG, 18.03.2004 - 1Z AR 20/04

    Gerichtsstandsbestimmung: Begriff der Urheberrechtsstreitigkeit - Bestimmung nach

  • BGH, 09.03.1994 - XII ARZ 8/94

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Prozeßkostenhilfeverfahren

  • OLG Brandenburg, 28.11.2016 - 1 U 6/16

    Der fliegende Gerichtsstand bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

  • OLG Braunschweig, 21.08.2019 - 1 W 57/19

    Verwendung eines Bildes eines bekannten Fotomodells auf der Homepage eines

    Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild im Sinne der §§ 22 ff. KunstUrhG sind keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 104, 105 UrhG; für Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz besteht keine gesetzliche Konzentrationsregelung (Abgrenzung zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2017 - 1 AR 35/17 [SA Z] -).

    Soweit sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 7. November 2017 (- 1 AR 35/17 [SA Z] -, juris, in ZUM-RD 2018, S. 71 fälschlich als "LG Brandenburg" bezeichnet) etwas anderes ergeben sollte, überzeugt dies nicht.

    Bei der Frage, ob eine Sonderzuständigkeit gemäß § 105 UrhG vorliegt, handelt es sich um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 -, NJW 2018, S. 3720 [Rn.12] m.w.N.); in einer solchen Konstellation entfaltet ein Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2017 - 1 AR 35/17 [SA Z] -, juris, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - I-32 SA 29/12 -, juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. März 2004 - 1Z AR 20/04 -, juris, Rn. 11; Greger , in: Zöller, 32. Auflage 2018, § 281 ZPO, Rn. 4), so dass es auf die Frage der Willkür nicht ankommt.

  • OLG Hamm, 11.04.2018 - 32 SA 4/18

    Begriff der Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 1 NRWGeschmMRKonzVO

    Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erstreckt sich nicht auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit (Zöller/Greger, 32. Aufl., 2018, § 281 ZPO Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.11.2017 - 1 AR 35/17 - BeckRS 2017, 131193).
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