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   OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22   

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OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22 (https://dejure.org/2022,40025)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2022 - 4 U 61/22 (https://dejure.org/2022,40025)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 4 U 61/22 (https://dejure.org/2022,40025)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft unter sukzessive zu vollziehendem Erwerb über den Pflichtanteil hinausgehender Anteile

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2023, 1372
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19

    Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zur Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171, 172 HGB entwickelte Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteile vom 30.01.2018 - II ZR 95/16 - und vom 15.12.2020 - II ZR 108/19 - jeweils juris), wonach der Insolvenzverwalter rückständige Einlagezahlungen oder Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegenüber Kommanditisten einer Publikums-KG nur einfordern darf, soweit diese zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt werden, nicht jedoch zum Zwecke des Innenausgleichs zwischen Gesellschaftern, nicht auf die vorliegende Geltendmachung rückständiger Einlagen auf übernommene Geschäftsanteile einer Genossenschaft übertragbar (a.A. LG Heidelberg, Urteil vom 09.09.2022 - 7 O 20/21 - Anlage B 12; LG Heidelberg - 6 O 21/21 - Anlage B 13; LG Heilbronn - I 5 O 334/21 - Anlage B 14).

    Für diese Ansprüche ergibt sich die Beschränkung der Befugnis des Insolvenzverwalters zur Einziehung rückständiger Einlagen oder zurückzuerstattender Ausschüttungen bereits daraus, dass die persönliche Haftung des Kommanditisten nicht weiter reicht, als dies zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08 - Rn. 18, BGH, Urteil vom 15.12.2020 - II ZR 108/19 - Rn. 20).

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.12.2020 - II ZR 108/19 - Rn. 63 ff. juris) herleiten, wonach es insbesondere bei Publikumsgesellschaften nicht zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, einen Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern herbeizuführen und ihm deshalb keine Befugnis zur Einziehung von Ausgleichsbeträgen zusteht, die nur für die Zwecke des Innenausgleichs benötigt werden.

  • OLG Stuttgart, 12.10.2022 - 20 U 25/22

    Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft; Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Eine Stundung setzt jedoch zwingend das Bestehen der Schuld in voller Höhe voraus (ebenso u.a.: OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2022 - 9 U 144/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2022 - 6 W 53/22; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.05.2022 - 9 U 8/22; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 U 41/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22 - Rn. 39); es handelt sich - ebenso wie in der vom BGH in der Entscheidung vom 30.01.2018 (- II ZR 95/16 - Rn. 38 ff.) beurteilten Konstellation - lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung aufgrund ein und derselben Beitrittserklärung ändert.

    Dass gleichwohl das Rechtsgeschäft des Beitritts insgesamt nichtig ist, lässt sich aus dem Zweck der Regelung herleiten, der darin besteht zu verhindern, dass Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten als tatsächlich vorhanden ist (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 U 41/22; Lang-Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 15 b, Rn 7; ebenso mit ausführlicher und überzeugender Begründung: OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22 - Rn. 42).

    Nicht anwendbar wären diese Grundsätze nur dann, wenn die Beteiligung Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger in Rede stünde oder wenn der Genossenschaftszweck oder die spezifische Beteiligung gerade der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstößt oder sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist (vgl. auch dazu nur: OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22 - Rn. 49).

  • OLG Schleswig, 15.11.2022 - 7 U 41/22

    Erhöhung der Betriebsgefahr aufgrund der erheblichen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Eine Stundung setzt jedoch zwingend das Bestehen der Schuld in voller Höhe voraus (ebenso u.a.: OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2022 - 9 U 144/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2022 - 6 W 53/22; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.05.2022 - 9 U 8/22; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 U 41/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22 - Rn. 39); es handelt sich - ebenso wie in der vom BGH in der Entscheidung vom 30.01.2018 (- II ZR 95/16 - Rn. 38 ff.) beurteilten Konstellation - lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung aufgrund ein und derselben Beitrittserklärung ändert.

    Gegen die Annahme einer lediglich sukzessiven Übernahme weiterer Geschäftsanteile im Zuge der vereinbarten Ratenzahlung - wie sie die Beklagte befürwortet - spricht zudem, dass diese weder den Interessen des Beitretenden noch der Genossenschaft entsprochen hätte, da beide - der Beitretende wegen der Abhängigkeit von einer gestaffelten Zulassung durch den Vorstand, die Genossenschaft wegen der Widerruflichkeit der Vollmacht - keine gesicherte Rechtsposition erlangt hätten (OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 - 13 U 2405/21; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 U 41/22) und zudem eine dann erforderliche gestaffelte Entscheidung des Vorstandes der Genossenschaft über die Zulassung weiterer Beteiligungen jeweils nach Zahlung einem weiteren Geschäftsanteil von 100 EUR entsprechender Beträge - zumal angesichts der in der nach der Beitrittserklärung vom 13.04.2010 vereinbarten Raten von 99, 05 EUR - einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordert hätte.

    Dass gleichwohl das Rechtsgeschäft des Beitritts insgesamt nichtig ist, lässt sich aus dem Zweck der Regelung herleiten, der darin besteht zu verhindern, dass Genossenschaftsgläubiger mehr Haftungssubstanz vermuten als tatsächlich vorhanden ist (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 U 41/22; Lang-Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 15 b, Rn 7; ebenso mit ausführlicher und überzeugender Begründung: OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22 - Rn. 42).

  • LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21

    Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 22.04.2022 - 1 O 249/21) auch nicht aus der Erwägung für die in Ziffer 11 der Beitrittserklärung getroffene Regelung,wonach der Beitretende die Genossenschaft unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB bevollmächtigt, "die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile ... bis zur Höhe der beantragten Zeichnungssumme vorzunehmen", verbliebe bei einer Auslegung im Sinne einer sofortigen Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile kein Anwendungsbereich.

    Zwar mag es grundsätzlich denkbar sein, eine bindende Verpflichtung zu einer erst zukünftigen Übernahme von Genossenschaftsanteilen zu begründen (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2022 - 1 O 249/21); dies kommt jedoch sinnvoll nur dann in Betracht, wenn die Satzung einer Genossenschaft für den Fall des Eintritts bestimmter zukünftiger Ereignisse eine Verpflichtung der Mitglieder zu einer zukünftigen Übernahme weiterer Geschäftsanteile vorsieht (zu einer solchen Regelung: BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2003 - II ZR 216/01), nicht dagegen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Beitritts der Umfang der beabsichtigten Beteiligung bereits festgelegt werden soll.

    Die danach festzustellende Nichtigkeit des Beitritts stellt - entgegen der Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 22.04.2022 - 1 O 249/21) - die unter a) erläuterte Auslegung der Beitrittserklärung nicht, insbesondere auch nicht deshalb in Frage, weil Verträge im Zweifel dahin auszulegen, dass die daran beteiligten Parteien keine Regelung treffen wollen, die ganz oder teilweise ohne rechtliche Bedeutung und daher sinnlos oder gar gesetzwidrig ist.

  • BGH, 30.01.2018 - II ZR 95/16

    Befugnis des Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft zur Einforderung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Eine Stundung setzt jedoch zwingend das Bestehen der Schuld in voller Höhe voraus (ebenso u.a.: OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2022 - 9 U 144/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2022 - 6 W 53/22; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.05.2022 - 9 U 8/22; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 U 41/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22 - Rn. 39); es handelt sich - ebenso wie in der vom BGH in der Entscheidung vom 30.01.2018 (- II ZR 95/16 - Rn. 38 ff.) beurteilten Konstellation - lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung aufgrund ein und derselben Beitrittserklärung ändert.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zur Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171, 172 HGB entwickelte Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteile vom 30.01.2018 - II ZR 95/16 - und vom 15.12.2020 - II ZR 108/19 - jeweils juris), wonach der Insolvenzverwalter rückständige Einlagezahlungen oder Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegenüber Kommanditisten einer Publikums-KG nur einfordern darf, soweit diese zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt werden, nicht jedoch zum Zwecke des Innenausgleichs zwischen Gesellschaftern, nicht auf die vorliegende Geltendmachung rückständiger Einlagen auf übernommene Geschäftsanteile einer Genossenschaft übertragbar (a.A. LG Heidelberg, Urteil vom 09.09.2022 - 7 O 20/21 - Anlage B 12; LG Heidelberg - 6 O 21/21 - Anlage B 13; LG Heilbronn - I 5 O 334/21 - Anlage B 14).

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 138/08

    Genossenschaft - Einzahlung der Pflichteinlage in Raten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Er ist insbesondere zur Leistung seiner Einlage verpflichtet, soweit er sie noch nicht vollständig erbracht hat (BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 138/08 - Rn. 10).

    Die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Einziehung dieser Forderungen folgt aus § 80 InsO (BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 138/08 - Rn. 17) und bezieht sich - ohne Beschränkung und ohne, dass es darauf ankommt, ob der Insolvenzverwalter infolge des Erlassverbots gemäß § 22 Abs. 4 GenG zu einer Einziehung sogar verpflichtet ist - auf das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Insolvenzschuldnerin und damit auch die streitgegenständliche Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte auf Zahlung rückständiger Einlage.

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Für diese Ansprüche ergibt sich die Beschränkung der Befugnis des Insolvenzverwalters zur Einziehung rückständiger Einlagen oder zurückzuerstattender Ausschüttungen bereits daraus, dass die persönliche Haftung des Kommanditisten nicht weiter reicht, als dies zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08 - Rn. 18, BGH, Urteil vom 15.12.2020 - II ZR 108/19 - Rn. 20).
  • LG Bielefeld, 07.04.2021 - 9 O 117/20
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Eine elektronische Kündigung ist unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur statthaft (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB), eine Kündigung per Telefax, Telegramm oder mittels einfacher E-Mail dagegen unzulässig (LG Bielefeld, Urteil vom 7. April 2021 - 9 O 117/20 -, Rn. 42, juris).
  • OLG Schleswig, 21.12.2022 - 9 U 8/22

    Geltendmachung rückständiger Einlagezahlungen zugunsten einer Genossenschaft in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Eine Stundung setzt jedoch zwingend das Bestehen der Schuld in voller Höhe voraus (ebenso u.a.: OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2022 - 9 U 144/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2022 - 6 W 53/22; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.05.2022 - 9 U 8/22; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 7 U 41/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2022 - 20 U 25/22 - Rn. 39); es handelt sich - ebenso wie in der vom BGH in der Entscheidung vom 30.01.2018 (- II ZR 95/16 - Rn. 38 ff.) beurteilten Konstellation - lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung aufgrund ein und derselben Beitrittserklärung ändert.
  • LG Darmstadt, 22.09.2020 - 13 O 235/20
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.03.2022 - 13 O 235/20 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für

  • OLG Dresden, 10.03.2022 - 13 U 2405/21
  • BayObLG, 28.04.2023 - 101 VA 162/22

    Akteneinsicht eines Genossenschaftsmitglieds in die Insolvenztabelle der

    Umstritten ist jedoch, ob der Insolvenzverwalter zur Einforderung rückständiger Pflichteinzahlungen der Genossenschaftsmitglieder auch dann befugt ist, wenn diese Beträge zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht erforderlich sind (dagegen: Müller, GenG, § 101 Rn. 19; Pöhlmann in Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG, § 7 Rn. 13; LG Heidelberg, Urt. v. 2. Februar 2023, 7 S 1/22, juris Rn. 45 ff.; dafür: OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2021, 4 U 61/22, juris Rn. 43 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2022, 1 U 87/22; OLG Celle, Beschluss vom 6. Oktober 2022, 9 U 70/22; OLG Dresden, Beschluss vom 13. September 2022, 13 U 1140/22; die drei letztgenannten, unveröffentlichten Beschlüsse hat die Antragstellerin als Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 vorgelegt).

    (4) Eine Übertragung dieser Erwägungen auf die Einforderung rückständiger Pflichteinzahlungen durch den Insolvenzverwalter einer eingetragenen Genossenschaft wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2021, 4 U 61/22, juris Rn. 43 f.; OLG Celle, Beschluss vom 6. Oktober 2022, 9 U 70/22; OLG Dresden, Beschluss vom 13. September 2022, 13 U 1140/22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2022, 1 U 87/22).

  • OLG Dresden, 18.10.2023 - 12 U 484/23

    Auslegung der Beitrittserklärung zu einer Wohnungsbaugenossenschaft hinsichtlich

    bb) Der Senat braucht demzufolge hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der (verbleibenden) Geschäftsanteile nicht die Frage zu beantworten, ob der Klägerin als Insolvenzverwalterin die Einziehungsbefugnis für die noch offene Einlagenforderung stets, also auch bei fehlender Erforderlichkeit der Beträge zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zusteht (in diesem Sinne OLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2022 - 13 U 1140/22, S. 2 f., nicht veröffentlicht; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2021 - 4 U 61/22, juris Rn. 43 f.) oder - wofür viel spricht - die Einziehungsbefugnis fehlt, wenn die Beträge zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht erforderlich sind und ihre Einziehung deshalb allein dem Innenausgleich unter den Genossenschaftsmitgliedern dienen kann (in diesem Sinne BayObLG, Beschluss vom 28.04.2023 - 101 VA 162/22, juris Rn. 60 ff.; Gehrlein, WM 2022, 2249, 2254; Müller, GenG, Vierter Band, 2. Aufl., § 101 Rn. 19).
  • LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des

    Mit der vorliegenden Entscheidung weicht das Gericht in entscheidungserheblicher Weise bezüglich der Frage der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters in der Insolvenz der Genossenschaft von der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2022, - 1 U 45/22 -, n.v.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Dezember 2022 - 4 U 61/22 -, Rn. 44, juris; OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2011 - 9 U 70/22 -, n.v., Anl. K70) ab, die diese nicht an den Kapitalbedarf zur Befriedigung echter Insolvenzgläubiger knüpfen.
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