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   OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16   

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OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16 (https://dejure.org/2018,2593)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2018 - 5 U 109/16 (https://dejure.org/2018,2593)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 5 U 109/16 (https://dejure.org/2018,2593)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Beschneidung alter Nachbarbäume - Vorsicht vor den Folgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 905 ; BGB § 910 Abs. 1 S. 2
    Umfang des Selbsthilferechts des Nachbarn hinsichtlich überhängender Baumäste

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorsicht beim Beschnitt alter Nachbarbäume!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Selbsthilferecht des Nachbarn hat Grenzen - Lässt ein Hausbesitzer überhängende Äste zurückschneiden, muss er Schäden für alten Baumbestand ausschließen

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Uralte Linden des Nachbarn besser nicht antasten

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Selbsthilfe bei Astrückschnitt - Schadensersatz für Beschädigung von Bäumen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Risiken beim Rückschnitt alter Nachbarbäume (IMR 2018, 473)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1975
  • NZM 2018, 519
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.05.1975 - VI ZR 85/74

    Grundsatz der Naturalrestitution - Anspruch des Gläubigers auf Geldentschädigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    Sie stellt zudem einen in der Rechtsprechung bestätigten Anhalt für die Schätzung der trotz Pflanzung des Jungbaums verbleibenden, von Jahr zu Jahr abnehmenden Wertdifferenz zwischen dem mit dem jungen Baum und dem mit dem beschädigten Baum bewachsenen Grundstück dar (BGH NJW 1975, 2061, juris Rz. 20).

    In der Fachliteratur wird zum Teil weiterhin die Anwendung eines - für den Beklagten bei der Aufzinsung ungünstigeren - Zinssatzes von 5 % (Hötzel, AUR 2013, 171 (173) unter Hinweis auf BGH NJW 1975, 2061), aber auch von 4 % befürwortet (Schulz, AUR 2014, 92 (98).

  • BGH, 25.01.2013 - V ZR 222/12

    Schadensersatz bei Eigentumsverletzung: Wertminderung eines Grundstücks durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    Die Anwendung des bei Baumbeschädigungen durchzuführenden Sachwertverfahrens nach der "Methode Koch" erfordert regelmäßig die Einholung Gutachtens eines Baum- oder Gehölzsachverständigen (BGHZ 196, 111, Rz. 13).

    Der Zinssatz von 4 % ist auch in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (Schulz, AUR 2014, S. 98 zu BGHZ 196, 111).

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    Bei der Beschädigung einer Sache ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Betrag zu erstatten, der zur Herstellung erforderlich ist, das sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2012, 50; NJW 2015, 1298).
  • BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08

    Vorteilsausgleichung bei Schadensersatz für eine große Immobilie durch Anrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    62 Bei der Bemessung des ersatzfähigen Schadens müssen Vorteile des Geschädigten berücksichtigt werden, die erstens mit dem Schadensereignis in adäquatem Kausalzusammenhang stehen und deren Abzug zweitens dem Zweck des Schadensersatzes nicht zuwiderläuft, das heißt den Schädiger nicht unbillig begünstigt und den Geschädigten nicht unzumutbar belastet (BGH NJW 2007, 3130; NJW 2010, 675).
  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    Bei der Beschädigung einer Sache ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Betrag zu erstatten, der zur Herstellung erforderlich ist, das sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2012, 50; NJW 2015, 1298).
  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 315/05

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    62 Bei der Bemessung des ersatzfähigen Schadens müssen Vorteile des Geschädigten berücksichtigt werden, die erstens mit dem Schadensereignis in adäquatem Kausalzusammenhang stehen und deren Abzug zweitens dem Zweck des Schadensersatzes nicht zuwiderläuft, das heißt den Schädiger nicht unbillig begünstigt und den Geschädigten nicht unzumutbar belastet (BGH NJW 2007, 3130; NJW 2010, 675).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 216/06

    Rechtstellung der Nachbarn bei Grenzverwirrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden (BGH NJW-RR 2003, 1313; NJW 2003, 1392; NJW-RR 2008, 610).
  • BGH, 13.01.2005 - V ZR 83/04

    Berichtigung eines Senatsurteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    Dass die Beeinträchtigung unwesentlich ist, hätte der (störende) Nachbar, hier also der Kläger, darzulegen und zu beweisen (BGH NZM 2005, 318).
  • BGH, 05.09.2006 - VI ZR 176/05

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    Das kann der Fall sein, wenn die Angaben des Sachverständigen widersprüchlich oder unvollständig waren, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage geändert hat oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Fragen vorliegen (BGH NJW 2003, 3480; NJW-RR 2007, 212).
  • BGH, 31.01.2003 - V ZR 143/02

    Entstehung eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch spätere

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16
    Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden (BGH NJW-RR 2003, 1313; NJW 2003, 1392; NJW-RR 2008, 610).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

  • BGH, 27.03.2003 - IX ZR 399/99

    Haftung des Berufungsanwalts für unterlassene Prüfung der Erfolgsaussichten einer

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 199/02

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis nach Aufteilung eines Grundstücks

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 234/19

    Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

    cc) Schließlich wird der Ausschluss des Selbsthilferechts auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gestützt (vgl. OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 27; BeckOK BGB/Fritzsche [1.5.2021], § 910 Rn. 10; Staudinger/Thole, BGB [2019], § 1004 Rn. 117).
  • AG Brandenburg, 11.12.2020 - 31 C 296/19

    Über Grundstücksgrenze ragende Zweige und herabfallende Blüten und Blätter -

    Da insofern hier - insbesondere auch aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme - keine Unklarheiten mehr existieren, würde es eine Überspannung der Anforderungen darstellen, wenn das hiesige Gericht daneben von der Klägerseite eine Bezeichnung der (Hecken-)Pflanzen mit ihrem botanischen Namen verlangen würde, da es auf die genaue botanische Bezeichnung bei der Anwendung des § 910 BGB nicht ankommt ( OLG Brandenburg , Urteil vom 08.02.2018, Az.: 5 U 109/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1975 ff.; OLG Köln , Urteil vom 12.12.2003, Az.: 19 U 63/03, u.a. in: MDR 2004, Seite 532; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 1811 = "juris"; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = "juris" = "dejure.org" ).
  • AG Brandenburg, 20.02.2020 - 31 C 142/18

    Beseitigung von Rank-Pflanzen die über Grundstücksgrenze ragen

    Da insofern hier - insbesondere auch aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme - keine Unklarheiten mehr existieren, würde es eine Überspannung der Anforderungen darstellen, wenn das hiesige Gericht daneben von der Klägerseite eine Bezeichnung der (Hecken-)Pflanzen mit ihrem botanischen Namen (welcher hier sogar zumindest in der Klage-Begründung mit benannt wurde) verlangen würde, da es auf die genaue botanische Bezeichnung bei der Anwendung des § 910 BGB nicht ankommt ( OLG Brandenburg , Urteil vom 08.02.2018, Az.: 5 U 109/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1975 ff.; OLG Köln , Urteil vom 12.12.2003, Az.: 19 U 63/03, u.a. in: MDR 2004, Seite 532; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = "juris" = "dejure.org" ).

    Der Bereich des Grundstücks erstreckt sich gemäß § 905 BGB insofern nämlich auch auf den Raum über der Oberfläche des klägerischen Grundstücks ( OLG Brandenburg , Urteil vom 08.02.2018, Az.: 5 U 109/16, u.a. in: NJW 2018, Seiten 1975 ff. ).

  • LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20

    Beseitigung Grenzzaun: wesentliche optische Beeinträchtigung

    Die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und der Nachbargesetze der Länder regeln das nachbarliche Verhältnis grundsätzlich abschließend (so auch OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28).

    Es kann dahinstehen, ob aus der grundsätzlich daraus für die Nachbarn folgenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auch das Selbsthilferecht aus § 910 BGB ausgeschlossen werden kann, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (so OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 27 f.; dagegen: Staudinger/Roth (2020) BGB § 910 Rn. 18; BeckOGK/Vollkommer, 1.10.2020, BGB § 910 Rn. 16).

    Denkbar wäre das abhängig von den weiteren Einzelheiten des Falles etwa bei besonders lange bestehendem Zustand über fast 30 Jahre ohne Beanstandung oder gar fast 100 Jahre bei vorher jeweils bestehendem einheitlichen Grundstück oder bei der voreiligen einseitigen Schaffung von Fakten in einem Fall der Grenzverwirrung, da der rechtlich gebotene Ausgleich noch nicht vorab feststeht (vgl. BGH, NJW 2003, 1392, NJW-RR 2003, 1313 und NJW-RR 2008, 610 als die von dem OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28., zitierten Fälle).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2024 - 9 U 35/23

    Schadenersatz wegen unrechtmäßigem Einkürzen von Bäumen auf Nachbargrundstück -

    Diese Werteinbuße ist nach ebenfalls inzwischen gefestigter einhelliger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO durch den Tatrichter zu schätzen, wobei regelmäßig auf die sogenannte Bewertungsmethode von Koch zurückzugreifen ist (BGH, Urteil vom 25.1.2013 - V ZR 222/12, BGHZ 196, 111 Rn 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.2.2014 - 13 U 2/12, juris Rn 14; OLG Koblenz, Urteil vom 13.6.1997 - juris Rn 10; OLG Celle, Urteil vom 9.12.1982 - 5 U 69/62, a.a.O.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 31.1.2005 - 12 U 256/01, juris Rn 36 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 8.2.2018 - 5 U 109/16, juris Rn 45 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.8.2009 - I-15 U 100/08, juris Rn 43; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.1.2023 - 12 U 92/22, juris Rn 69; OLG Hamm, Urteil vom 18.2.2002 - 5 U 120/01, NuR 2005, 276 f.).

    So hat das Oberlandesgericht Brandenburg wegen der im Jahr 2012 erfolgten Beschädigung mehrerer im den 1930er Jahren gepflanzten Lindenbäume auf Basis eines Sachverständigengutachtens ausgeführt, dass von einer größeren Ausgangsgröße auszugehen sei, wenn der Baum eine hohe Funktion habe (Schatten, Gestaltung, Repräsentation, Sichtschutz, Kleinklima, Tierwelt usw.), so dass im dort entschiedenen Fall die Neupflanzung mit einer Ausgangsgröße von 25-30 cm Stammumfang und einer Herstellungszeit von 25 Jahren berechnet wurde (OLG Brandenburg, Urteil vom 8.2.2018 - 5 U 109/16, a.a.O. juris, Rn. 47).

    Auch diesem Einwand ist das Landgericht nicht in gebotener Weise nachgegangen und besteht weiterer Aufklärungsbedarf; denn in Literatur und Rechtsprechung wird ausgeführt, dass Preisnachlässe von Baumschulen nur gewährt werden, wenn größere Mengen abgenommen würden, so dass bei einer Abnahme von Einzelgehölzen durch einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Katalogpreis zugrunde zu legen sei (so ausdrücklich Koch, a.a.O.); jedenfalls werde ein etwaiger Rabatt regelmäßig nicht an den Endkunden weitergereicht (OLG Brandenburg, Urteil vom 8.2.2018 - 5 U 109/16, juris Rn 49).

  • OLG Karlsruhe, 17.01.2023 - 12 U 92/22

    Bauunternehmer beschädigt Wurzeln: Bauherr haftet dem Nachbarn!

    Bei der Würdigung eines Sachverständigengutachtens können Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen, wenn das Gutachten widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich sein Gutachten nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten befasst, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Fragen vorliegen (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02; Beschluss vom 05.09.2006 - VI ZR 176/05; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018 - 5 U 109/16).

    Aus der Sicht eines vernünftig und besonnen handelnden Nachbarn (vgl. zu diesem Maßstab OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018 - 5 U 109/16) war es geboten, für die Umsetzung der Auflagen Sorge zu tragen und sie zu befolgen, um nachteilige Auswirkungen bei der Umsetzung ihres Bauvorhabens auf den im Eigentum der Kläger stehenden Walnussbaum zu verhindern.

    Die Anwendung des bei Baumbeschädigungen durchzuführenden Sachwertverfahrens nach der "Methode Koch" erfordert regelmäßig - wie hier geschehen - die Einholung eines Gutachtens eines Baum- oder Gehölzsachverständigen (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018 - 5 U 109/16 m.w.N.).

  • BAG, 16.08.2023 - 4 AZR 283/22

    Eingruppierung eines Gärtners - besonders qualifizierte Spezialtätigkeiten -

    (b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts lässt sich der "ZTV Baumpflege - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege" der FLL (zu deren Heranziehung vgl. Rn. 41; sh. auch Brandenburgisches OLG 8. Februar 2018 - 5 U 109/16 - zu II 4 b cc der Gründe) nicht entnehmen, dass die Abgrenzung zwischen allgemeinen Pflegemaßnahmen und Maßnahmen zur Baumerhaltung nach der Eingriffsintensität vorzunehmen ist.
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