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   OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23   

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OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23 (https://dejure.org/2023,6906)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2023 - 1 W 1/23 (https://dejure.org/2023,6906)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - 1 W 1/23 (https://dejure.org/2023,6906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassung ehrverletzender Äußerungen; Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich eines Unterlassungsanspruches; Einzuhaltende Frist bei einstweiligem Rechtsschutz auf Unterlassung; Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem zivilrechtlichen Ehrenschutz; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen können in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen können in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2023, 169
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Das bedeutet auch, dass bei Mischtatbeständen, d. h. bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder Werturteils enthalten, ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig ist; für die vorzunehmende Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416; BGH, NJW 2010, 760, 762; 2006, 830, 836; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rn. 4); in Zweifelsfällen, in denen eine Trennung des wertenden vom tatsächlichen Gehalt den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde, ist insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wobei die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns dann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen ist (BGH, NJW 2010, 760, 762; 2009, 915, 916; Palandt/Sprau, a. a. O.).

    Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 - BVerfGE 61, 1ff.).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Insoweit besteht ein Unterlassungsanspruch nur dann, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 -, BGHZ 176, 175-191, Rn. 29).

    Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf Äußerungen erstreckt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 alle juris).

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Sie genießen, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 9, juris; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80; BVerfGE 93, 266, 291).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Das bedeutet auch, dass bei Mischtatbeständen, d. h. bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder Werturteils enthalten, ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig ist; für die vorzunehmende Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416; BGH, NJW 2010, 760, 762; 2006, 830, 836; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rn. 4); in Zweifelsfällen, in denen eine Trennung des wertenden vom tatsächlichen Gehalt den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde, ist insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wobei die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns dann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen ist (BGH, NJW 2010, 760, 762; 2009, 915, 916; Palandt/Sprau, a. a. O.).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf Äußerungen erstreckt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 alle juris).
  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Rechtsschutz gegenüber solchen Äußerungen kann vielmehr nur gegeben sein, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG NJW 2013, 3021).
  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 U 189/06 - juris; Beschluss vom 07. Februar 2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18 - juris ; KG, Beschluss vom 02. November 2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2010 - 4 U 106/10 - juris; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 U 204/08 - juris; Hanseatisches OLG, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18 - juris), hatte der erkennende Senat dahinstehen lassen.
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Das bedeutet auch, dass bei Mischtatbeständen, d. h. bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder Werturteils enthalten, ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig ist; für die vorzunehmende Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416; BGH, NJW 2010, 760, 762; 2006, 830, 836; Palandt/Sprau, a. a. O., § 824, Rn. 4); in Zweifelsfällen, in denen eine Trennung des wertenden vom tatsächlichen Gehalt den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde, ist insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen, wobei die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns dann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen ist (BGH, NJW 2010, 760, 762; 2009, 915, 916; Palandt/Sprau, a. a. O.).
  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10

    Einstweilige Verfügung: Verfügungsgrund bei langem Zuwarten mit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Ob auf Unterlassungsverfügungen der vorliegenden Art die von einem Teil der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht für die Annahme einer solchen Selbstwiderlegung zugrunde gelegte Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 U 189/06 - juris; Beschluss vom 07. Februar 2007 - 5 U 140/06 - juris) auch bei einstweiligen Verfügungen nach §§ 935, 940 ZPO zu Grunde zu legen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18 - juris ; KG, Beschluss vom 02. November 2015 - 10 W 35/15 - juris), oder ob in diesen Fällen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch Fristen von 6 bis 8 Wochen dringlichkeitsunschädlich sein können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2010 - 4 U 106/10 - juris; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 U 204/08 - juris; Hanseatisches OLG, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18 - juris), hatte der erkennende Senat dahinstehen lassen.
  • OLG Brandenburg, 19.07.2021 - 1 W 23/21

    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.02.2023 - 1 W 1/23
    Der erkennende Senat hat in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 19. Juli 2021 zum Aktenzeichen 1 W 23/21 die für den Rechtsschutz einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit verneint, weil dort die maßgebliche Äußerung bereits etwa neun Monate erfolgt war, bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde.
  • OLG Hamburg, 21.03.2019 - 3 U 105/18

    Dringlichkeit im Eilverfahren, neutropenisches Fieber - Wettbewerbsverstoß:

  • OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18

    Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • OLG Hamburg, 12.02.2007 - 5 U 189/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Beurteilung einer Selbstwiderlegung der

  • KG, 02.11.2015 - 10 W 35/15

    Einstweilige Verfügung: Entfallen der Notwendigkeit/Dringlichkeit infolge

  • OLG Hamburg, 07.02.2007 - 5 U 140/06

    Einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung: Verfügungsgrund bei längerer

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 16.11.1982 - VI ZR 122/80

    Anspruch auf Unterlassung von an das Arbeitsamt gerichteten Vorwürfen betreffend

  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99

    Meinungsäußerung "Babycaust"

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

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