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   OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19   

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OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19 (https://dejure.org/2020,9630)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.04.2020 - 11 U 147/19 (https://dejure.org/2020,9630)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. April 2020 - 11 U 147/19 (https://dejure.org/2020,9630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung eines Lebensversicherers zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Höhe der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung eines Lebensversicherers zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    BGH, Beschl. v. 11.07.1994 - II ZB 13/93, Rdn. 19 f. m.w.N., juris = BeckRS 9998, 78115; vgl. ferner dazu BGH, Beschl. v. 30.01.1957 - V ZR 263/56, Rdn. 1 und 4 f., juris = JurionRS 1957, 13952; Beschl. v 24.11.1994 - GSZ 1/94, juris-Rdn. 13 und 16 = BeckRS 9998, 166819; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 511 Rdn. 47; MüKoZPO/Wöstmann aaO, § 3 Rdn. 4 f. und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260).

    In Konstellationen der vorliegenden Art, in denen sich derjenige, der die Berufung eingelegt hat, gegen seine Verurteilung zur Beauskunftung, Rechnungslegung, Einsichtsgewährung in bestimmte Unterlagen, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen wendet, bemisst sich deshalb der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (konsequenterweise) gemäß ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat seit langem angeschlossen hat, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der unterlegenen Partei, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, wobei ihr Interesse an der Vermeidung einer für sie nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht bleibt (so BGH [GSZ 1/94] aaO, LS).

    (1) Für ein - zusätzlich zu bewertendes - Geheimhaltungsbedürfnis, das im Einzelfalle vorhanden sein kann und das über das generelle Interesse der unterlegenen Partei hinausgehen muss, durch Verweigerung der Auskunft die Durchsetzung des zwar eventuell bestehenden, selbst aber (noch) nicht entscheidungsgegenständlichen Hauptanspruchs zu erschweren oder zu verzögern (vgl. BGH, Beschl. v 24.11.1994 - GSZ 1/94, juris-Rdn. 20 = BeckRS 9998, 166819; Beschl. v. 04.07.2018 - XII ZB 82/18, LS 2 und Rdn. 7 m.w.N., juris = BeckRS 2018, 17029; ferner BeckOK-MietR/Ohr, 19. Ed., Abschn. Berufung Rdn. 40.1 a.E.), ist hier nichts ersichtlich.

  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 63/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    Denn dieses Verschwiegenheitsinteresse muss gerade im Verhältnis zum Auskunftsgläubiger bestehen, weil Drittbeziehungen keinen unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil fließenden rechtlichen Nachteil begründen und deshalb als reine Fernwirkung auch für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich sind; zudem hat die verurteilte Prozesspartei dazulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen, dass ihr ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht, wenn die tenorierte Beauskunftung erfolgt, etwa deswegen, weil in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Prozess hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des Auskunftsschuldners gefährden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.1997 - V ZR 208/96, LS und Rdn. 9, juris = BeckRS 9998, 55225; Beschl. v. 10.08.2005 - XII ZB 63/05, Rdn. 13 und Rdn. 15 f., juris = BeckRS 2005, 11728; Beschl. v. 15.06.2011 - II ZB 20/10, Rdn. 8, juris = BeckRS 2011, 17249; ferner BeckOK-MietR/Ohr aaO).

    Dies betrifft indes die für das Ausmaß der Beschwer und damit die Zulässigkeit der Berufung unerhebliche Frage, ob die angegriffene Entscheidung in der Sache selbst zu Recht ergangen ist (vgl. dazu BGH [XII ZB 63/05] Rdn. 8 f. m.w.N.).

  • BGH, 15.06.2011 - II ZB 20/10

    Zulassung der Berufung: Konkludente Entscheidung des originären Einzelrichters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    Denn dieses Verschwiegenheitsinteresse muss gerade im Verhältnis zum Auskunftsgläubiger bestehen, weil Drittbeziehungen keinen unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil fließenden rechtlichen Nachteil begründen und deshalb als reine Fernwirkung auch für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich sind; zudem hat die verurteilte Prozesspartei dazulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen, dass ihr ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht, wenn die tenorierte Beauskunftung erfolgt, etwa deswegen, weil in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Prozess hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des Auskunftsschuldners gefährden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.1997 - V ZR 208/96, LS und Rdn. 9, juris = BeckRS 9998, 55225; Beschl. v. 10.08.2005 - XII ZB 63/05, Rdn. 13 und Rdn. 15 f., juris = BeckRS 2005, 11728; Beschl. v. 15.06.2011 - II ZB 20/10, Rdn. 8, juris = BeckRS 2011, 17249; ferner BeckOK-MietR/Ohr aaO).

    Schweigt die angegriffene Entscheidung - wie hier - zu diesem Punkt, so beinhaltet dies regelmäßig die Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschl. v. 15.06.2011 - II ZB 20/10, Rdn. 14 m.w.N., juris = BeckRS 2011, 17249; ebenso Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 511 Rdn. 42; BeckOK-ZPO/Wulf, 35. Ed., § 511 Rdn. 40; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 511 Rdn. 84).

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 263/56

    Beschwerdewert einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    BGH, Beschl. v. 11.07.1994 - II ZB 13/93, Rdn. 19 f. m.w.N., juris = BeckRS 9998, 78115; vgl. ferner dazu BGH, Beschl. v. 30.01.1957 - V ZR 263/56, Rdn. 1 und 4 f., juris = JurionRS 1957, 13952; Beschl. v 24.11.1994 - GSZ 1/94, juris-Rdn. 13 und 16 = BeckRS 9998, 166819; MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 511 Rdn. 47; MüKoZPO/Wöstmann aaO, § 3 Rdn. 4 f. und 10; Roth, MDR 2017, 1153, 1154; Schumann, NJW 1982, 1257, 1260).

    aa) Aus § 44 GKG kann die Rechtsmittelführerin bereits deshalb nichts für sich Günstiges ableiten, weil sich diese Vorschrift erstens mit dem Gebührenstreitwert für die Stufenklage an sich befasst, worauf es für die Bestimmung des Wertes der Beschwer und des Beschwerdegegenstandes prinzipiell nicht ankommt (§ 2 ZPO und arg. e c. § 48 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. GKG), und zweitens auf das - im hiesigen Zusammenhang unmaßgebliche (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.1957 - V ZR 263/56, Rdn. 1 und 4 f., juris = JurionRS 1957; ebenso MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 511 Rdn. 47 m.w.N.) - Angriffsinteresse der klagenden Partei - also des Prozessgegners - abstellt.

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    Damit ist der Wert der Beschwer gemeint, den der jeweilige Rechtsmittelführer mit dem Ziel ihrer Beseitigung zur Entscheidung durch das Gericht der zweiten Instanz stellt; er muss also mit seiner Berufung die Beseitigung einer eigenen Beschwer von mehr als EUR 600, 00 verfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.03.2009 - IX ZB 152/08, Rdn. 5, juris = BeckRS 2009, 10200; ferner Ball in Musielak/ Voit, ZPO, 16. Aufl., § 511 Rdn. 18, m.w.N.).

    b) Im Streitfall schätzt der Senat den Wert der erstinstanzlichen Beschwer, der sich für die Beklagte zu 1) aus dem angefochtenen Urteil ergibt und der die Obergrenze für den Wert des Beschwerdegegenstandes bildet (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 19.03.2009 - IX ZB 152/08, Rdn. 5 m.w.N., juris = BeckRS 2009, 10200), gemäß § 3 ZPO - mit dem Landgericht (LGU 2) - auf (maximal) EUR 250, 00.

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 79/11

    Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    Wie private Rentenversicherungen in der Insolvenz des Versicherungsnehmers zu behandeln sind, folgt aus der grundlegenden Entscheidung des BGH, Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 79/11 (juris = BeckRS 2011, 29063), von der abzuweichen kein Anlass besteht; auch danach genügt es - entgegen der Meinung der Berufung - nicht, ein Verfügungsverbot gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu vereinbaren, um alle versicherungsrechtlichen Ansprüche vollumfänglich pfändungsfrei werden zu lassen.
  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 82/18

    Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Werts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    (1) Für ein - zusätzlich zu bewertendes - Geheimhaltungsbedürfnis, das im Einzelfalle vorhanden sein kann und das über das generelle Interesse der unterlegenen Partei hinausgehen muss, durch Verweigerung der Auskunft die Durchsetzung des zwar eventuell bestehenden, selbst aber (noch) nicht entscheidungsgegenständlichen Hauptanspruchs zu erschweren oder zu verzögern (vgl. BGH, Beschl. v 24.11.1994 - GSZ 1/94, juris-Rdn. 20 = BeckRS 9998, 166819; Beschl. v. 04.07.2018 - XII ZB 82/18, LS 2 und Rdn. 7 m.w.N., juris = BeckRS 2018, 17029; ferner BeckOK-MietR/Ohr, 19. Ed., Abschn. Berufung Rdn. 40.1 a.E.), ist hier nichts ersichtlich.
  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    Anhaltspunkte dafür, dass die Zivilkammer es für unnötig gehalten hat, über die Zulassung zu befinden, weil sie die Wertberufung ohne Weiteres für gegeben erachtete, so dass nunmehr der Senat als Berufungsgericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Zulassungsentscheidung nachzuholen hätte, um divergierende Bewertungen zulasten der Berufungsführerin auszuschließen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, LS 1a und Rdn. 12, juris = BeckRS 2007, 19597; ferner Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 511 Rdn. 39 m.w.N.), bestehen nicht.
  • OLG Hamm, 23.11.2018 - 20 U 72/18

    Anspruch eines Erben oder Nachlasspflegers (nach dem VN) auf Auskunft über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    Rechtfertigen privatrechtliche Auskunfts- oder Einsichtsansprüche, die das Offenbaren von fremden Geheimnissen einschließen, zugleich ihre Erfüllung in strafrechtlicher Hinsicht (so LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 203 Rdn. 121; vgl. ferner dazu OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2018 - 20 U 72/18, juris-Rdn. 24 = BeckRS 2018, 33282 Rdn. 23), kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein solcher Anspruch im Rahmen einer Stufenklage bereits rechtskräftig tituliert wurde, und zwar unabhängig davon, ob nachfolgend die Klage auf die Hauptleistung Erfolg hat.
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 208/96

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.04.2020 - 11 U 147/19
    Denn dieses Verschwiegenheitsinteresse muss gerade im Verhältnis zum Auskunftsgläubiger bestehen, weil Drittbeziehungen keinen unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil fließenden rechtlichen Nachteil begründen und deshalb als reine Fernwirkung auch für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich sind; zudem hat die verurteilte Prozesspartei dazulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen, dass ihr ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht, wenn die tenorierte Beauskunftung erfolgt, etwa deswegen, weil in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Prozess hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des Auskunftsschuldners gefährden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.1997 - V ZR 208/96, LS und Rdn. 9, juris = BeckRS 9998, 55225; Beschl. v. 10.08.2005 - XII ZB 63/05, Rdn. 13 und Rdn. 15 f., juris = BeckRS 2005, 11728; Beschl. v. 15.06.2011 - II ZB 20/10, Rdn. 8, juris = BeckRS 2011, 17249; ferner BeckOK-MietR/Ohr aaO).
  • BGH, 21.06.2018 - V ZB 254/17

    Wohnungseigentumsverfahren: Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen

  • BGH, 11.07.1994 - II ZB 13/93

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

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