Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 09.04.2020 - 9 UF 19/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- familienrecht-deutschland.de
Scheidung durch richterliche Entscheidung; Abtrennung der Folgesache Zugewinn vom Scheidungsverfahren aufgrund der Verzögerung durch die Corona-Pandemie.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund; Begriff der außergewöhnlichen Verzögerung i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG
- rechtsportal.de
FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5
Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund; Begriff der außergewöhnlichen Verzögerung i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG
- rosepartner.de (Kurzinformation)
Abtrennung des Zugewinnausgleichs aus dem Scheidungsverbund
Verfahrensgang
- AG Cottbus, 18.11.2019 - 53 F 155/19
- OLG Brandenburg, 09.04.2020 - 9 UF 19/20
Papierfundstellen
- FamRZ 2020, 1586
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.01.1991 - XII ZR 14/90
Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Verbundverfahren
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2020 - 9 UF 19/20
Zwar liegt eine außergewöhnliche Verzögerung in zeitlicher Hinsicht regelmäßig erst dann vor, wenn seine Dauer ab Rechtshängigkeit mehr als zwei Jahre beträgt (vgl. bereits BGH FamRZ 1991, 687). - BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 54/85
Lösung des Scheidungsverbundes
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2020 - 9 UF 19/20
Zu der tatsächlichen, bereits abgelaufenen Verfahrensdauer ist nach dem Gesetzeswortlaut ("verzögern würde") jedoch der Zeitraum hinzuzurechnen, der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BGH FamRZ 1986, 898). - OLG Frankfurt, 08.01.1988 - 1 UF 180/87
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.04.2020 - 9 UF 19/20
Es liegen die Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 FamFG vor.Die Voraussetzungen der Abtrennung sind dabei für jede Folgesache gesondert zu prüfen (OLG Frankfurt FamRZ 1988, 966; Viefhues FF 2017, 477, 478).