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   OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12   

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https://dejure.org/2014,17287
OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12 (https://dejure.org/2014,17287)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2014 - 6 U 196/12 (https://dejure.org/2014,17287)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 6 U 196/12 (https://dejure.org/2014,17287)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • LG Hannover, 30.09.2009 - 6 O 11/07
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12
    Im Rahmen des Mandatsverhältnisses vertrat der Beklagte zu 1. die Klägerin zu 2. in dem von ihr vor dem Landgericht Neuruppin gegen die R... Tech GmbH geführten Rechtsstreit, Az.: 6 O 11/07.

    Parallel zu dem genannten Rechtsstreit nahm der Beklagte zu 1. seinerseits die hiesigen Kläger zu 1. und 2. vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, auf Feststellung in Anspruch, dass ihnen kein Anspruch auf Auszahlung von angeblichem Fremdgeld in Höhe von 452.937,38 EUR aus dem Forderungsinkasso gegenüber der R... Tech GmbH aus dem Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin zum Az.: 6 O 11/07 zustehe.

    Die Akten des Landgerichts Potsdam zum Az.: 12 O 73/08 (= Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 93/10), zum Az.: 12 O 111/08 und die Akten des Landgerichts Neuruppin zum Az.: 6 O 11/07, zum Az.: 3 O 25/08 und zum Az.: 3 O 205/08 lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    aa) Die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 21. Februar 2008, Az.: 20 M 169/08, durch die C... Ltd. ausgebrachte Pfändung über insgesamt 976.333,33 EUR bezeichnet zwar nach Ziffer IV auch die Forderung auf Auszahlung von Fremdgeld aus dem Inkasso von 450.000,00 EUR nach dem Vergleich vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 6 O 11/07.

    Dabei kann - jedenfalls für den Auskunftsanspruch - dahinstehen, ob die Einziehung des Vergleichsbetrages auf der Grundlage des bestehenden Anwaltsmandates zur Prozessführung in der Sache 6 O 11/07 oder aufgrund gesonderten Vertrags erfolgt ist (a).

    a) Ob hinsichtlich der Einziehung des Vergleichsbetrags eine gesonderte vertragliche Einigung getroffen worden ist oder ob es sich um eine Abrede innerhalb des zur Prozessführung in dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin; Az.: 6 O 11/07, geschlossenen Anwaltsvertrages handelte, kann dahinstehen.

    Die erteilten Anweisungen bezogen sich auch nicht ausschließlich auf die im Prozess, Az.: 6 O 11/07, von der Klägerin zu 2. geltend gemachten Ansprüche, sondern zumindest teilweise auch auf Forderungen des zu diesem Zeitpunkt am dortigen Rechtsstreit nicht beteiligten hiesigen Klägers zu 1. persönlich.

    Nach dem vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 6 O 11/07, geschlossenen Vergleich hatte sich die R... Tech GmbH verpflichtet, 450.000,00 EUR (ohne Zinsen) an die Kläger zu 1. und 2. zu zahlen.

  • OLG Brandenburg, 01.02.2012 - 4 U 93/10

    Kaufpreisabwicklung über Rechtsanwaltsanderkonto; Auszahlungsanspruch aus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12
    Nach Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage auf die Berufung des hiesigen Beklagten zu 1. durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2012, Az.: 4 U 93/10 (die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, Beschluss vom 20.12.2012, Az.: IX ZR 48/10), zog dieser den von der Klägerin zu 3. hinterlegten Betrag von 57.570,38 EUR auf ein als Fremdgeldkonto der Sozietät kbl bezeichnetes Konto ein.

    Die Akten des Landgerichts Potsdam zum Az.: 12 O 73/08 (= Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 93/10), zum Az.: 12 O 111/08 und die Akten des Landgerichts Neuruppin zum Az.: 6 O 11/07, zum Az.: 3 O 25/08 und zum Az.: 3 O 205/08 lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Diese Rechtshängigkeit besteht jetzt nicht mehr, nachdem das Verfahren vor dem Landgericht Potsdam, Az.: 12 O 73/08, im Berufungsrechtszug vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Az.: 4 U 93/10, mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2012, Az.: IX ZR 48/12, rechtskräftig beendet worden ist.

  • BGH, 08.11.2005 - XI ZR 90/05

    Umfang der Pfändung eines Anspruchs aus Kontokorrent; Anspruch auf Erteilung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12
    Der Auskunftsanspruch einschließlich des Anspruchs auf Vorlage der Kontoauszüge ist allerdings, soweit er sich umfassend nicht nur auf den Kontostand, sondern auf eine Kontenentwicklung bezieht, nicht pfändbar (vgl. BGHZ 165, 53).

    Der abgeleitete Auskunftsanspruch ist pfändbar, geht aber auch nur dann auf den Gläubiger über, wenn noch ein im Hauptanspruch pfändbares Guthaben besteht (vgl. BGHZ 165, 53).

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17

    Kohl gg. Schwan

    Zwar ist umstritten, ob ein Kläger, der zunächst nur einen bezifferten Leistungsantrag stellt, nach § 264 Nr. 2 ZPO nachträglich zur Stufenklage übergehen kann (bejahend: OLG Brandenburg, Urt. v. 8.7.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 80; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.11.2005 - 5 Sa 4/05, BeckRS 2011, 67500 Rn. 42; HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 254 Rn. 12; BeckOK ZPO/Bacher § 254 Rn. 12-13.1; Mayer, FamRZ 2012, 1507; ablehnend: OLG Bamberg, Urt. v. 25.11.1999 - 2 UF 124/99, NJWE-FER 2000, 296 OLG Frankfurt, Urt. v. 23.2.2012 - 1 UF 365/10, BeckRS 2012, 19880; OLG Stuttgart, Urt. v. 1.6.1999 - 12 U 239/98, MDR 1999, 1342; offen gelassen: BGH, Urt. v. 17.4.2013 - XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597).

    Anerkannt ist weiter auch, dass der Kläger sich hierbei vor allem auch, wenn und weil ihm das Geschuldete nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, die bestimmte Angabe der von ihm beanspruchten Leistungen bis zur Erteilung der geforderten Auskünfte vorbehalten kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2003 - III ZR 109/02, WM 2003, 1522, 1523; OLG Brandenburg, Urt. v. 8.7.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 81 f.).

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14

    Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl

    Eine etwaige Verjährung des Leistungsanspruchs führt deshalb auch nicht dazu, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegen das Schikaneverbot des § 666 BGB verstößt, weil die Auskunft nach § 666 auch bei mangelnder Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs nicht nur noch als Selbstzweck dient (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 135).
  • OLG Saarbrücken, 10.01.2024 - 5 U 26/23
    Dementsprechend ist es auch zulässig, das Auskunftsbegehren nicht nur auf die zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlichen Auskünfte, sondern zusätzlich auf weitere Informationen zu richten, solange die begehrte Information zumindest auch der Bestimmung der beanspruchten Leistung dienen soll (OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2014 - 6 U 196/12, juris = NJOZ 2015, 490; Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 254 Rn. 4.4).
  • OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23

    Zulässigkeit einer Stufenklage des Versicherungsnehmers in der privaten

    Dementsprechend ist es auch zulässig, das Auskunftsbegehren nicht nur auf die zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlichen Auskünfte, sondern zusätzlich auf weitere Informationen zu richten, solange die begehrte Information zumindest auch der Bestimmung der beanspruchten Leistung dienen soll (OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2014 - 6 U 196/12, juris = NJOZ 2015, 490; Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 254 Rn. 4.4).
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