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   OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 7 W 124/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28441
OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 7 W 124/13 (https://dejure.org/2014,28441)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2014 - 7 W 124/13 (https://dejure.org/2014,28441)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 7 W 124/13 (https://dejure.org/2014,28441)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung eines wirtschaftlichen Vereins i.S. von § 22 BGB im Vereinsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Löschung eines wirtschaftlichen Vereins i.S. von § 22 BGB im Vereinsregister

  • rechtsportal.de

    BGB § 21 ; BGB § 22 ; FamFG § 395
    Löschung eines wirtschaftlichen Vereins i.S. von § 22 BGB im Vereinsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Löschung eines wirtschaftlichen Vereins im Vereinsregister kann ermessensfehlerhaft sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Löschung eines wirtschaftlichen Vereins im Vereinsregister kann ermessensfehlerhaft sein

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • winheller.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unterwegs in der falschen Rechtsform des e.V.?

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 08.04.1998 - 3Z BR 302/97

    Abgrenzung des nichtwirtschaftlichen Vereins vom wirtschaftlichen Verein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 7 W 124/13
    Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 22 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Beteiligten am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu Verstehen (BayObLG NZG 1998, 606).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 20 W 542/05

    Vereinsrecht: Erwerb einer notfalls zu vermietenden Hausmeisterwohnung für eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 7 W 124/13
    Die mangelnde Gewinnerzielung (-sabsicht) des Beteiligten steht der Bewertung seiner Tätigkeit als wirtschaftliche nicht entgegen (OLG Hamm NJW-RR 2003, 398; OLG Fankfurt/Main NJW-RR 2006, 1698).
  • OLG Köln, 04.11.2002 - 19 U 38/02

    Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 7 W 124/13
    Die mangelnde Gewinnerzielung (-sabsicht) des Beteiligten steht der Bewertung seiner Tätigkeit als wirtschaftliche nicht entgegen (OLG Hamm NJW-RR 2003, 398; OLG Fankfurt/Main NJW-RR 2006, 1698).
  • KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Ist der Vereinszweck demgegenüber auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, kann er gemäß § 22 BGB (in Ermangelung besonderer Vorschriften) nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 9).

    Zwar hat das Kammergericht die Ansicht vertreten, dass eine - hier in Form des Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften I vom 16. Mai 2012 vorgelegte - Bestätigung des Finanzamtes, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolge, zumindest ein wesentliches Indiz für dessen ideellen Charakter bilde (vgl. KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 295/04, juris Rn. 3; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O., Rn. 47; May, Recht und Bildung 2014, 11 ff.; im Ergebnis auch: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 12).

    Das Vorliegen von Gemeinnützigkeit weist jedoch den Beteiligten nicht als Idealverein aus (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 12).

    Allerdings stellt § 395 FamFG die Löschung der Eintragung wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung in das Ermessen des Registergerichts (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 19; Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 7).

    In dem damit dem Registergericht eröffneten Ermessensspielraum hat es das öffentliche Interesse an der Bereinigung des Registers und den Schutz des Rechtsverkehrs gegen das Bestandsinteresse des Beteiligten abzuwägen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 19; Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2006, 3 W 197/05, juris, Rn. 12 zu § 142 FGG), wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass im Registerrecht der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung gilt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2001, 3 W 15/01, juris Rn. 5; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 395 Rn. 14.2).

  • KG, 16.02.2016 - 22 W 88/14

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Ist der Vereinszweck demgegenüber auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, kann er gemäß § 22 BGB (in Ermangelung besonderer Vorschriften) nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 9).

    Zwar hat das Kammergericht die Ansicht vertreten, dass eine Bestätigung des Finanzamtes, nach der der Verein ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolge, zumindest ein wesentliches Indiz für dessen ideellen Charakter bilde (vgl. KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 295/04, juris Rn. 3; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O., Rn. 47; im Ergebnis auch: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 12).

    Das Vorliegen von Gemeinnützigkeit weist jedoch den Beteiligten nicht als Idealverein aus (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 12).

    Allerdings stellt § 395 FamFG die Löschung der Eintragung wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung in das Ermessen des Registergerichts (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 19; Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 7).

    In dem damit dem Registergericht eröffneten Ermessensspielraum hat es das öffentliche Interesse an der Bereinigung des Registers und den Schutz des Rechtsverkehrs gegen das Bestandsinteresse des Beteiligten abzuwägen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 19; Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2006, 3 W 197/05, juris, Rn. 12 zu § 142 FGG), wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass im Registerrecht der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung gilt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2001, 3 W 15/01, juris Rn. 5; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 395 Rn. 14.2).

  • KG, 11.04.2016 - 22 W 40/15

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister: Wirtschaftliche Betätigung durch

    Ist der Vereinszweck demgegenüber auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, kann er gemäß § 22 BGB (in Ermangelung besonderer Vorschriften) nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 9).

    Es ist auch unerheblich, in welcher Art und Weise die Entgelte fließen, ob ausschließlich durch die Leistungsnehmer oder staatliche Leistungsträger (vgl. KG, Beschluss vom 25.07.2011, 25 W 47/11; vgl. auch Winheller, DStR 2013, 2009, 2011; im Ergebnis auch: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 12; a. A. May, Recht und Bildung 2014, 14 f.), mögen diese auch vom Staat im Rahmen von dessen aus Art. 20 Abs. 1 GG und den Regelungen des SGB VIII resultierenden Verpflichtungen erfolgen.

    Zwar hat das Kammergericht die Ansicht vertreten, dass eine Bestätigung des Finanzamtes, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolge, zumindest ein wesentliches Indiz für dessen ideellen Charakter bilde (vgl. KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 295/04, juris Rn. 3; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O., Rn. 47; May, Recht und Bildung 2014, 11 ff.; im Ergebnis auch: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 12).

    Das Vorliegen von Gemeinnützigkeit weist jedoch den Beteiligten nicht als Idealverein aus (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 12).

    Allerdings stellt § 395 FamFG die Löschung der Eintragung wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung in das Ermessen des Registergerichts (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 19; Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 7).

    In dem damit dem Registergericht eröffneten Ermessensspielraum hat es das öffentliche Interesse an der Bereinigung des Registers und den Schutz des Rechtsverkehrs gegen das Bestandsinteresse des Beteiligten abzuwägen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.07.2014, 7 W 124/13, juris Rn. 19; Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2006, 3 W 197/05, juris, Rn. 12 zu § 142 FGG), wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass im Registerrecht der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung gilt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2001, 3 W 15/01, juris Rn. 5; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O., § 395 Rn. 14.2).

  • OLG Brandenburg, 23.01.2020 - 7 W 41/19

    Eintragung in ein Vereinsregister

    Der Senat hat für den ausdrücklich in der Satzung so bezeichneten Vereinszweck der Erhaltung, Nutzung und Verwaltung von Garagen und dazugehörigen Gemeinschaftsanlagen entschieden, es handele sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 22 BGB), weil der Verein durch eine Marktteilnahme und durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse für seine Mitglieder Leistungen erbringe, die sie sonst anderweitig in Anspruch nehmen müssten Beschluss v. 08.07.2014 - 7 W 124/13, (Senat, BeckRS 2014, 18675, Rdnr. 14, 16).
  • OLG Brandenburg, 04.08.2014 - 7 W 83/14

    Vereinsregister: Löschung eines seit etwa zehn Jahren eingetragenen Vereins

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juli 2014 (7 W 124/13) ausgeführt: "Die genannte Bestimmung stellt die Löschung der Eintragung wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung in das Ermessen des Registergerichts.
  • OLG Brandenburg, 28.10.2014 - 7 W 10/14

    Vereinsregisterverfahren: Voraussetzungen der Amtslöschung eines eingetragenen

    Bei Ausübung dieses Ermessens ist das öffentliche Interesse an der Bereinigung des Registers und dem Schutz des Rechtsverkehrs gegen das Bestandsinteresse des Beteiligten abzuwägen (so die Spruchpraxis des Senates in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2014 - 7 W 124/13 - und vom 4. August 2014 - 7 W 83/14 - ).
  • OLG Brandenburg, 27.10.2014 - 7 W 10/14
    Bei Ausübung dieses Ermessens ist das öffentliche Interesse an der Bereinigung des Registers und dem Schutz des Rechtsverkehrs gegen das Bestandsinteresse des Beteiligten abzuwägen (so die Spruchpraxis des Senates in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2014 - 7 W 124/13 - und vom 4. August 2014 - 7 W 83/14 - ).
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