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   OLG Brandenburg, 08.07.2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19)   

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https://dejure.org/2019,24381
OLG Brandenburg, 08.07.2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19) (https://dejure.org/2019,24381)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19) (https://dejure.org/2019,24381)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19) (https://dejure.org/2019,24381)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 1
    Anforderungen an die Strafzumessung bei der Behauptung von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch den Angeklagten

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • RG, 29.01.1935 - 4 D 981/34

    1. Bleibt eine Revision, die nur auf Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB. gestützt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Die den Rechtsmittelberechtigten in § 318 StPO (§ 344 Abs. 1 StPO für die Revision) eingeräumte "Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels" (RGSt 69, 110, 111; vgl. auch BGHSt 14, 30, 36) gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren.

    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).

    Die grundlegende und unerlässliche Voraussetzung der Trennbarkeit von Schuld- und Straffrage steht in engstem Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Einheit bzw. Widerspruchsfreiheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen und dem Ziel des Verfahrens verhaftet sind, zu einer insgesamt gesetzesmäßigen Entscheidung zu gelangen (vgl. BGHSt 10, 71, 72; BGHSt 24, 185, 188; BGHSt 25, 72, 75 f.; BGH NJW 1981, 589, 590).

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).

    Die grundlegende und unerlässliche Voraussetzung der Trennbarkeit von Schuld- und Straffrage steht in engstem Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Einheit bzw. Widerspruchsfreiheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen und dem Ziel des Verfahrens verhaftet sind, zu einer insgesamt gesetzesmäßigen Entscheidung zu gelangen (vgl. BGHSt 10, 71, 72; BGHSt 24, 185, 188; BGHSt 25, 72, 75 f.; BGH NJW 1981, 589, 590).

  • BGH, 09.11.1972 - 4 StR 457/71

    Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Schuldspruchs durch die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Die grundlegende und unerlässliche Voraussetzung der Trennbarkeit von Schuld- und Straffrage steht in engstem Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Einheit bzw. Widerspruchsfreiheit der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen und dem Ziel des Verfahrens verhaftet sind, zu einer insgesamt gesetzesmäßigen Entscheidung zu gelangen (vgl. BGHSt 10, 71, 72; BGHSt 24, 185, 188; BGHSt 25, 72, 75 f.; BGH NJW 1981, 589, 590).
  • RG, 11.05.1931 - III 151/31

    Zur Frage der Beschränkbarkeit der Rechtsmittel.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsgehalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (RGSt 65, 296; RGSt 69, 110, 111; BGHSt 19, 46, 48; BGHSt 24, 185, 187; BGH NJW 1981, S. 589, 590, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 219/10

    Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung des Bestreitens)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Gibt ein Angeklagter - wie im vorliegenden Fall - den äußeren Tathergang im Wesentlichen zu, beruft er sich aber auf Rechtfertigungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010, 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; BGH StV 1982, 223) oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGHSt 31, 96) oder versucht er, die Tat in milderem Licht darzustellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000, 2 StR 410/00, StV 2002, 74), darf dies nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, weil er dadurch seine Verteidigungsposition gefährden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018, 4 StR 320/18, NStZ-RR 2018, 333); ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen.
  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92

    Hilfsbeweisantrag bezogen auf Indiztatsachen - Feststellung und Würdigung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit wäre, was beispielsweise beim Dulden einer Falschaussage durch Dritte oder bei einem Hineinziehen eines Unbeteiligten in die Strafbarkeit der Fall sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019, 3 StR 231/19 zit. nach juris; BGH, Urteil vom 20. März 2013, 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460, 1462; BGH, Beschluss vom 14. November 1995, 4 StR 639/95, StV 1996, 263; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGHR StGB 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 12).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (vgl. BGHR § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB, Strafrahmenwahl 1) oder wenn die für das Strafmaß materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte (§ 46 StGB) nicht richtig gesehen oder nicht zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGHSt 15, 372, 375; BGHSt 27, 2, 3, BGHSt 29, 319, 320) oder maßgebliche bzw. sich aufdrängende Aspekte der Strafzumessung nicht erörtert wurden oder ein zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend berücksichtigt worden ist.
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (vgl. BGHR § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB, Strafrahmenwahl 1) oder wenn die für das Strafmaß materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte (§ 46 StGB) nicht richtig gesehen oder nicht zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGHSt 15, 372, 375; BGHSt 27, 2, 3, BGHSt 29, 319, 320) oder maßgebliche bzw. sich aufdrängende Aspekte der Strafzumessung nicht erörtert wurden oder ein zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend berücksichtigt worden ist.
  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19
    Gibt ein Angeklagter - wie im vorliegenden Fall - den äußeren Tathergang im Wesentlichen zu, beruft er sich aber auf Rechtfertigungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010, 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; BGH StV 1982, 223) oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGHSt 31, 96) oder versucht er, die Tat in milderem Licht darzustellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000, 2 StR 410/00, StV 2002, 74), darf dies nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, weil er dadurch seine Verteidigungsposition gefährden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018, 4 StR 320/18, NStZ-RR 2018, 333); ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen.
  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

  • BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12

    Betrug (Schadensermittlung beim Eingehungsbetrug; Gesamtsaldierung; konkrete

  • BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49

  • BGH, 27.10.2000 - 2 StR 401/00

    Fehlerhafte Strafzumessung

  • BGH, 14.11.1995 - 4 StR 639/95

    Fehlende Einsicht in das Unrecht - Gefährdung der Verteidigungsposition -

  • BGH, 19.12.1956 - 4 StR 524/56
  • BGH, 06.02.1961 - AnwSt (R) 3/60

    Zum Ausschluß eines Richters im Ehrengerichtsverfahren. Veruntreeung: Ausschluß

  • BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18

    Grundsätze der Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung

  • OLG Braunschweig, 04.05.2021 - 1 Ss 2/21

    Feststellungen des Berufungsgerichts (hier zur Gewerbsmäßigkeit eines Betrugs)

    Die den Rechtsmittelberechtigten in § 318 StPO eingeräumte "Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels" gebietet es, den in Erklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (BGH, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, juris, Rn. 17 m.w.N; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Juli 2019, (1) 53 Ss 22/19, juris, Rn. 16).
  • KG, 27.01.2020 - 161 Ss 202/19

    Strafschärfungsgrund, Zulässiges Verteidigungsverhalten

    Ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - [1] 53 Ss 22/19 [33/19] - juris).
  • KG, 10.10.2019 - 3 Ss 70/19

    Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB bei behaupteter fehlender

    Die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels entfällt auch nicht deshalb, weil Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage, mithin eine doppelrelevante Tatsache bildet, da der Angeklagte sich der Sache nach nicht dagegen wendet, dass das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Juli 2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19) -, juris).
  • KG, 27.01.2020 - 2 Ss 47/19

    Zulässiges Verteidigungsverhalten keine Strafschärfungsgrund

    Ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - [1] 53 Ss 22/19 [33/19] - juris).
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