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OLG Brandenburg, 08.07.2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19) |
Zitiervorschläge
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19) (https://dejure.org/2019,24381)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19) (https://dejure.org/2019,24381)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 46 Abs. 1
Anforderungen an die Strafzumessung bei der Behauptung von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch den Angeklagten
Verfahrensgang
- AG Brandenburg - 27 Ls 28/17
- LG Potsdam, 07.11.2018 - 22 Ns 5/18
- OLG Brandenburg, 08.07.2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Braunschweig, 04.05.2021 - 1 Ss 2/21
Folgen einer Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch
Die den Rechtsmittelberechtigten in § 318 StPO eingeräumte "Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Gestaltung des Rechtsmittels" gebietet es, den in Erklärungen zum Ausdruck gekommenen Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (BGH…, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, juris, Rn. 17 m.w.N; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Juli 2019, (1) 53 Ss 22/19, juris, Rn. 16). - KG, 27.01.2020 - 161 Ss 202/19
Strafschärfungsgrund, Zulässiges Verteidigungsverhalten
Ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - [1] 53 Ss 22/19 [33/19] - juris). - KG, 10.10.2019 - 3 Ss 70/19
Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB bei behaupteter fehlender …
Die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels entfällt auch nicht deshalb, weil Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage, mithin eine doppelrelevante Tatsache bildet, da der Angeklagte sich der Sache nach nicht dagegen wendet, dass das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Juli 2019 - (1) 53 Ss 22/19 (33/19) -, juris). - KG, 27.01.2020 - 2 Ss 47/19
Zulässiges Verteidigungsverhalten keine Strafschärfungsgrund
Ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - [1] 53 Ss 22/19 [33/19] - juris).