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   OLG Brandenburg, 08.09.2016 - 13 UF 84/15   

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https://dejure.org/2016,41721
OLG Brandenburg, 08.09.2016 - 13 UF 84/15 (https://dejure.org/2016,41721)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2016 - 13 UF 84/15 (https://dejure.org/2016,41721)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2016 - 13 UF 84/15 (https://dejure.org/2016,41721)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begehren der Herabsetzung von einseitig tituliertem Unterhalt durch den Unterhaltspflichtigen; Folgen eines Verstoßes des Rechtsanwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen für die Prozessvollmacht; Hinnahme von mit verringerten Einkünften oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herabsetzung von einseitig tituliertem Unterhalt

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 01.10.1991 - 15 W 266/91

    Abstraktheit der Prozeßvollmacht von Anwaltsnotaren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2016 - 13 UF 84/15
    Die Erteilung der Prozessvollmacht ist als abstrakte Prozesshandlung im weiteren Sinne grundsätzlich nicht abhängig vom Bestand eines (wirksamen) Grundverhältnisses (vgl. BGH NJW 1993, 1926; OLG Hamm NJW 1992, 1174 (1175)).

    Die Erteilung der Prozessvollmacht ist als abstrakte Prozesshandlung im weiteren Sinne grundsätzlich nicht abhängig vom Bestand eines (wirksamen) Grundverhältnisses (vgl. BGH NJW 1993, 1926; OLG Hamm NJW 1992, 1174 (1175)).

  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2016 - 13 UF 84/15
    Ein Zusammenleben der Eltern nach Titulierung von Kindesunterhalt nimmt dem in die Zukunft gerichteten Titel weder seine Vollstreckbarkeit, noch lässt es den titulierten Unterhaltsanspruch für die Zukunft entfallen (vgl. BGH FamRZ 1997, 281 Rn. 14).

    Ein Zusammenleben der Eltern nach Titulierung von Kindesunterhalt nimmt dem in die Zukunft gerichteten Titel weder seine Vollstreckbarkeit, die der Antragsteller ohnedies ausdrücklich nicht zur Überprüfung stellt, noch lässt es den titulierten Unterhaltsanspruch für die Zukunft entfallen (vgl. BGH FamRZ 1997, 281 Rn. 14).

  • BGH, 19.03.1993 - V ZR 36/92

    Rechtsgültige Handlungen bei Vertretungsverbot

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2016 - 13 UF 84/15
    Die Erteilung der Prozessvollmacht ist als abstrakte Prozesshandlung im weiteren Sinne grundsätzlich nicht abhängig vom Bestand eines (wirksamen) Grundverhältnisses (vgl. BGH NJW 1993, 1926; OLG Hamm NJW 1992, 1174 (1175)).

    Die Erteilung der Prozessvollmacht ist als abstrakte Prozesshandlung im weiteren Sinne grundsätzlich nicht abhängig vom Bestand eines (wirksamen) Grundverhältnisses (vgl. BGH NJW 1993, 1926; OLG Hamm NJW 1992, 1174 (1175)).

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.09.2016 - 13 UF 84/15
    Weil die einseitig erstellte Jugendamtsurkunde regelmäßig zugleich ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB beinhaltet, muss eine spätere Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachten (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041, Rn. 26 m.w.N.).
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Selbst wenn der von der Klägerin bereits im Klageverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt bis zu ihrem Versterben auch F vertreten hatte und er mit dieser "Doppelvertretung" gegen das Verbot widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoßen haben sollte, hätte dies weder die Wirksamkeit der ihm erteilten Vollmachten noch - entsprechend § 114a Abs. 2, § 155 Abs. 5 BRAO - der für seine Parteien vorgenommenen Prozess- oder Verfahrenshandlungen berührt (Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 8.9.2016 - 13 UF 84/15 - juris RdNr 21 mwN) .
  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16

    Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den

    (2) Überwiegend wird dagegen auf die tatsächlichen Zahlungen abgestellt, soweit eine weitergehende Inanspruchnahme nach § 1613 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (OLG Brandenburg Beschluss vom 8. September 2016 - 13 UF 84/15 - juris Rn. 33 und FamRZ 2013, 1137, 1139; OLG Koblenz Beschluss vom 14. Mai 2014 - 13 UF 107/14 - juris Rn. 34; OLG Naumburg Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 14 WF 138/00 - juris Rn. 10; OLG Hamm [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1995, 1488; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1603 Rn. 6, 21; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 17. April 2019] § 1603 Rn. 233; Soergel/Lettmaier BGB 13. Aufl. § 1603 Rn. 44; Erman/Hammermann BGB 15. Aufl. § 1603 Rn. 112; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 13. Aufl. Rn. 103).
  • AG Düren, 02.03.2020 - 23 F 214/19

    Wirksamkeit einer Verfahrensvollmacht auch bei möglichem widerstreitenden

    Selbst wenn ein Verstoß eines Bevollmächtigten gegen § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA vorläge, so ließe dies (siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. September 2016 - 13 UF 84/15 -, Rn. 21, juris) die Wirksamkeit seiner Rechtshandlungen unberührt (vgl. Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 3 BORA BORA, Rn. 36).
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