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   OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 9 AR 13/18 (SA F)   

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https://dejure.org/2019,45820
OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 9 AR 13/18 (SA F) (https://dejure.org/2019,45820)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2019 - 9 AR 13/18 (SA F) (https://dejure.org/2019,45820)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 9 AR 13/18 (SA F) (https://dejure.org/2019,45820)
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  • BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 9 AR 13/18
    Offensichtlich gesetzwidrig ist die Entscheidung etwa, wenn sich das Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt oder wenn das Gericht weder Umstände ermittelt noch darlegt, die seine Zuständigkeit in Frage stellen könnten (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 3 Rn. 53; MünchKomm/Pabst, FamFG, 3. Aufl., § 3 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 3 FamFG Rn. 4; BGH, NJW 2006, 847).
  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 9 AR 13/18
    Ein vorübergehender Aufenthalt ist kein gewöhnlicher; eine gewisse Dauer muss hierbei mindestens beabsichtigt sein (BGH, FamRZ 1981, 135).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2016 - 16 AR 4/16

    Zuständigkeit in Kindschaftssachen: Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 9 AR 13/18
    Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht überall da, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf und dies dem Gericht amtlich bekannt wird (OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 237; OLG Hamm, FamRZ 2016, 1391).
  • OLG Hamm, 13.01.2016 - 2 SAF 17/15

    Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts im Sorgerechtsprozess

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 9 AR 13/18
    Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht überall da, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf und dies dem Gericht amtlich bekannt wird (OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 237; OLG Hamm, FamRZ 2016, 1391).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.2018 - 20 AR 6/18
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 9 AR 13/18
    Bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus handelt es sich grundsätzlich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt, der wie auch bei einer bloßen "Ausweichwohnung" mangels hinreichender Integration in ein soziales und familiäres Umfeld regelmäßig keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1168; KG, a.a.O.; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Aufl., § 152 Rn. 17).
  • KG, 30.08.2013 - 18 AR 57/13
    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.01.2019 - 9 AR 13/18
    Dies bedeutet, dass derjenige Ort der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist (KG, FamRZ 2014, 787 m.w.N.).
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