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   OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06   

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https://dejure.org/2007,13486
OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06 (https://dejure.org/2007,13486)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2007 - 6 W 109/06 (https://dejure.org/2007,13486)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Februar 2007 - 6 W 109/06 (https://dejure.org/2007,13486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Trennung von Kostenausgleichsverfahren und Festsetzungsverfahren; Berücksichtigung des Differenzbetrags zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung bei der Kostenfestsetzung; Kostenausgleichung bei Quotelung der Prozesskosten und Bewilligung von ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 106; ; ZPO § 109; ; ZPO § 126; ; BGB § 247

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 106 § 126
    Einheitliche Durchführung des Kostenausgleichsverfahrens nach § 106 ZPO und des Festsetzungsverfahrens nach § 126 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07

    Kostenentscheidung: Kostenausgleichsverfahren bei Verteilung der Kosten nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06
    Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift vom 12.5.2006 ist davon auszugehen, dass sowohl der Antragsteller selbst in die Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO (Kostenfestsetzungsbeschluss I) im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen wollte, als auch im Namen seiner Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II (Beschwerdeaktenzeichen 6 W 30/07 ).

    Zum einen wird der Beklagte dadurch beschwert, dass er dem Prozessgegner etwas zahlen muss (Beschwerdeverfahren 6 W 30/07 ).

    Zur Beseitigung dieser Belastung des Beklagten ist das Kostenfestsetzungsverfahren insgesamt in der Weise zu korrigieren, dass der zu Gunsten der Klägerin ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben ist (Beschwerdeverfahren 6 W 30/07 ) und der Kostenfestsetzungsbeschluss II (nach § 126 ZPO) auf den rechnerisch richtigen Betrag, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu korrigieren ist.

    Dies führt dazu, dass auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss I abgeändert werden muss und der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss II (Az: 6 W 30/07) vollständig aufgehoben werden muss.

  • OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 9/07

    Prozesskostenhilfe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der bedürftigen Partei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06
    Es wird auf die Grundsatzentscheidung des Senates vom 16. Januar 2007 - 6 W 135/06 und 6 W 9/07 - Bezug genommen.

    Mit der nunmehr vollzogen Abkehr von der Rechtsprechung des aufgelösten 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (siehe hierzu Beschlüsse in den Beschwerdeverfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07) wird gerade eine einheitliche Rechtsprechung hergestellt, weil andere Oberlandesgerichte keine getrennte Festsetzung nach den §§ 106, 126 ZPO vornehmen.

  • OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06

    Kostenfestsetzung: Berechnung des Erstattungsanspruchs bei einer Kostenverteilung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06
    Es wird auf die Grundsatzentscheidung des Senates vom 16. Januar 2007 - 6 W 135/06 und 6 W 9/07 - Bezug genommen.

    Mit der nunmehr vollzogen Abkehr von der Rechtsprechung des aufgelösten 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (siehe hierzu Beschlüsse in den Beschwerdeverfahren 6 W 135/06 und 6 W 9/07) wird gerade eine einheitliche Rechtsprechung hergestellt, weil andere Oberlandesgerichte keine getrennte Festsetzung nach den §§ 106, 126 ZPO vornehmen.

  • LG Koblenz, 03.01.2001 - 6 T 134/00

    Abzugsfähigkeit von Kosten für Unterkunft und Heizung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 9. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, AnwBl 2001, 373; OLG München, JurBüro 1982, 417; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2002 - 8 W 297/01

    Zu den getrennten Verfahren nach einer Kostengrundentscheidung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06
    Das Landgericht Potsdam hat, der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts folgend (Beschluss vom 16.10.2002, 8 W 297/01) das Kostenausgleichsverfahren nach § 106 ZPO und das Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO getrennt und zwei separate Beschlüsse erlassen.
  • OLG Bamberg, 13.04.1988 - 2 WF 62/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 9. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, AnwBl 2001, 373; OLG München, JurBüro 1982, 417; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG Brandenburg, 13.07.1998 - 10 WF 52/98

    Berechnung der Parteikosten nach bewilligter Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 9. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, AnwBl 2001, 373; OLG München, JurBüro 1982, 417; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG München, 30.10.1981 - 11 WF 1001/81
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 9. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, AnwBl 2001, 373; OLG München, JurBüro 1982, 417; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07
    Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 9.5.2006 eine Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO zu Gunsten des beigeordneten Beklagtenvertreters vorgenommen (hier als Kostenfestsetzungsbeschluss I zu bezeichnen; Beschwerdeverfahren 6 W 109/06).

    Es wird auf den Beschluss vom gleichen Tage im Beschwerdeverfahren 6 W 109/06 im Festsetzungsverfahren nach § 126 ZPO verwiesen.

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