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OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 3 W 129/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- erbrechtsiegen.de
Nachlassverwaltung können Miterben nur gemeinschaftlich beantragen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13
Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 3 W 129/20
Mit Beschluss vom 11.03.2015 (- XII ZB 571/13 -, FamRZ 2015, 839) hat der Bundesgerichtshof zudem den Lauf der nach fünf Monaten beginnenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG für eine dem Beteiligten nicht zugestellte Entscheidung unter der Voraussetzung angenommen, dass der Beteiligte (zu diesem Zeitpunkt bereits) zum Verfahren hinzugezogen worden und die anzufechtende Entscheidung wirksam verkündet worden war. - OLG München, 26.07.2011 - 29 W 1268/11
Stets gewerbliches Ausmaß bei Filesharing-Fällen
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 3 W 129/20
Anderer Auffassung zufolge beginnt die Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913; OLG München GRUR-RR 2012, 68 f; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521). - OLG Köln, 29.01.2013 - 26 UF 109/12
Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 3 W 129/20
Anderer Auffassung zufolge beginnt die Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913; OLG München GRUR-RR 2012, 68 f; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521).
- BGH, 05.12.2012 - I ZB 48/12
Die Heiligtümer des Todes
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 3 W 129/20
Für das Verfahren auf Auskunfterteilung nach dem Urheberrechtsgesetz hatte der Bundesgerichtshof allerdings bereits durch Beschluss vom 05.12.2012 (-I ZB 48/12 ; NJW-RR 2013, 751 ff) entschieden, dass der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für denjenigen gelten soll, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber durch die Entscheidung seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei. - BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16
Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 3 W 129/20
Schließlich hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 405/16 -, FamRZ 2017, 727 ff) in einem familienrechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren ausgeführt, die fünfmonatige Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gelte auch nicht analog für denjenigen, der - wie hier - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde, weil sonst sein Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und die Gewährleistung von Rechtsschutz verletzt werde; er habe - anders als die zum Verfahren Hinzugezogenen - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen. - OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 2 UF 95/14
Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Zugewinnausgleich …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 3 W 129/20
Anderer Auffassung zufolge beginnt die Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913; OLG München GRUR-RR 2012, 68 f; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521).