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OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20 + 9 UF 169/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Verfahrensgang
- AG Bad Liebenwerda, 15.07.2020 - 22 F 166/08
- OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20 + 9 UF 169/20
- OLG Brandenburg, 18.02.2021 - 9 UF 168/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16
Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem (BGH FamRZ 2014, 24) lässt eine Abweichung von den gesetzlich bestimmten Stichtagen grundsätzlich nicht zu (BGH FamRZ 2018, 331).Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so u.U. in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt und das Verfahren aus den Augen verloren haben (BGH FamRZ 2018, 331, 333; ebenso zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2017, 1914).
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen entsprechenden Umstände ist der Ehegatte, der sich auf einen von § 1384 BGB abweichenden (fiktiven) Stichtag beruft (vgl. BGH FamRZ 2018, 331, 333).
Ein erneutes Zusammenleben über viele Jahre hinweg, wie durch den BGH (vgl. erneut BGH FamRZ 2018, 331, 333) gefordert, liegt darin nicht.
Wurde der Scheidungsantrag verfrüht gestellt, kann der Berufung auf den Stichtag des § 1384 BGB ggf. der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen (BGH FamRZ 2018, 331, 332).
Dies setzt voraus, dass das Ergebnis ohne Korrektur des Stichtages grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgegebenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2018, 331, 332 BGH FamRZ 2017, 1914).
- BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so u.U. in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt und das Verfahren aus den Augen verloren haben (BGH FamRZ 2018, 331, 333; ebenso zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2017, 1914).Dies setzt voraus, dass das Ergebnis ohne Korrektur des Stichtages grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgegebenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2018, 331, 332 BGH FamRZ 2017, 1914).
- BGH, 15.10.1981 - IX ZR 85/80
Maßgeblichkeit des Scheidungsantrags für die Ermittlung des Ehezeitendes
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Die Dauer des Verfahrens beeinflusst den Endvermögensstichtag dagegen nicht, selbst wenn dies auf einem längeren Ruhen des Verfahrens beruht (st. Rspr. des BGHs, vgl. bereits BGH FamRZ 1983, 350; ferner BGH FamRZ 2006, 260; OLG Köln FamRZ 2003, 539 OLG Hamm FamRZ 1992, 1180 - Verfahren neun Jahre nicht betrieben).Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sich die Eheleute zwischenzeitlich wieder versöhnt und die Lebensgemeinschaft fortgesetzt haben, während dessen das Scheidungsverfahren dann in Vergessenheit geraten ist (BGH FamRZ 1983, 350; teilweise a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1119; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1998, 1516), selbst wenn der Ehegatte, für den die Fixierung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ungünstig ist, keine Möglichkeit hatte, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu beseitigen (…Budzikiewicz in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1384 BGB Rn. 3 m.w.N. siehe auch Schröder FamRZ 2003, 277; a.A. - unter Berufung auf § 242 BGB - OLG Bremen FamRZ 1998, 1516).
- OLG Karlsruhe, 12.06.1980 - 16 UF 52/80
Auskunftsanspruch; Vorlage von Belegen; Wertermittlung; Antragstellung; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sich die Eheleute zwischenzeitlich wieder versöhnt und die Lebensgemeinschaft fortgesetzt haben, während dessen das Scheidungsverfahren dann in Vergessenheit geraten ist (BGH FamRZ 1983, 350; teilweise a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1119; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1998, 1516), selbst wenn der Ehegatte, für den die Fixierung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ungünstig ist, keine Möglichkeit hatte, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu beseitigen (…Budzikiewicz in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1384 BGB Rn. 3 m.w.N. siehe auch Schröder FamRZ 2003, 277; a.A. - unter Berufung auf § 242 BGB - OLG Bremen FamRZ 1998, 1516). - BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82
Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Denn in einem solchen Fall ist entsprechend dem Grundgedanken des Vermögensausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einem gemeinsam aufgebauten Vermögen zu schützen (vgl. zum Ehezeitende des Versorgungsausgleichs: BGH FamRZ 1986, 335; BGH FamRZ 1986, 449). - BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85
Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Denn in einem solchen Fall ist entsprechend dem Grundgedanken des Vermögensausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einem gemeinsam aufgebauten Vermögen zu schützen (vgl. zum Ehezeitende des Versorgungsausgleichs: BGH FamRZ 1986, 335; BGH FamRZ 1986, 449). - OLG Köln, 29.10.2001 - 21 UF 17/01
Zulässigkeit eines Feststellungsantrages hinsichtlich des Stichtages für das …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Die Dauer des Verfahrens beeinflusst den Endvermögensstichtag dagegen nicht, selbst wenn dies auf einem längeren Ruhen des Verfahrens beruht (st. Rspr. des BGHs, vgl. bereits BGH FamRZ 1983, 350; ferner BGH FamRZ 2006, 260; OLG Köln FamRZ 2003, 539 OLG Hamm FamRZ 1992, 1180 - Verfahren neun Jahre nicht betrieben). - BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12
Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem (BGH FamRZ 2014, 24) lässt eine Abweichung von den gesetzlich bestimmten Stichtagen grundsätzlich nicht zu (BGH FamRZ 2018, 331). - BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
Ende der Ehezeit bei mehreren Scheidungsanträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Die Dauer des Verfahrens beeinflusst den Endvermögensstichtag dagegen nicht, selbst wenn dies auf einem längeren Ruhen des Verfahrens beruht (st. Rspr. des BGHs, vgl. bereits BGH FamRZ 1983, 350; ferner BGH FamRZ 2006, 260; OLG Köln FamRZ 2003, 539 OLG Hamm FamRZ 1992, 1180 - Verfahren neun Jahre nicht betrieben). - OLG Bremen, 29.10.1997 - 4 WF 75/97
Voraussetzungen für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Voraussetzungen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn sich die Eheleute zwischenzeitlich wieder versöhnt und die Lebensgemeinschaft fortgesetzt haben, während dessen das Scheidungsverfahren dann in Vergessenheit geraten ist (BGH FamRZ 1983, 350; teilweise a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1119; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 1998, 1516), selbst wenn der Ehegatte, für den die Fixierung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ungünstig ist, keine Möglichkeit hatte, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu beseitigen (…Budzikiewicz in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1384 BGB Rn. 3 m.w.N. siehe auch Schröder FamRZ 2003, 277; a.A. - unter Berufung auf § 242 BGB - OLG Bremen FamRZ 1998, 1516). - OLG Düsseldorf, 29.09.2016 - 7 UF 114/15
Stichtag für die Ermittlung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei verfrühtem …