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   OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21   

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OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2022,6415)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2022,6415)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. März 2022 - 4 U 36/21 (https://dejure.org/2022,6415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Vorleistungspflicht für den Anspruch auf Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs; Leistungsverweigerungsrecht eines Darlehensgebers; Voraussetzungen eines Annahmeverzuges (vorliegend verneint)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    b) Der Zahlungsantrag des Klägers ist indes trotz Wirksamkeit seines Widerrufs jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21, juris) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 (dort S. 11 f, Bl. 324f d.A.) auch geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21, juris).

    Der Umstand, dass der Kläger im Berufungsrechtszug Zahlung "nach" Übergabe des Fahrzeugs begehrt, ändert nichts, da dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs bereits in Annahmeverzug befindet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 29).

    Darauf, dass die Forderung des Klägers zudem überhöht war, weil angesichts des seit dem anwaltlichen Widerrufsschreiben vom 27. Dezember 2019 bis zur Berufungsbegründung vom 12. April 2021 verstrichenen Zeitraums von etwa eineinhalb Jahren - ungeachtet der zwischenzeitlich vergangenen weiteren 10 Monate - nicht plausibel ist, weshalb der vom Kläger selbst in Abzug gebrachte Wertverlustanspruch - der entgegen seiner Auffassung allein einen Hinweis auf die entsprechende Verpflichtung voraussetzt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2019 - XI ZR 498/19 - Rn 31), wie er hier in der Widerrufsinformation erteilt worden ist - unverändert 8.216,40 EUR betragen soll, der klägerische Vortrag jedwede Anhaltspunkte zum Zustand des Fahrzeugs, auf die sich ein - was auch der Kläger nicht in Abrede stellt - nach der Vergleichswertmethode zu bemessender (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 40) Wertverlust von lediglich 8.216,80 EUR stützen ließe, vermissen lässt, kommt es nicht mehr an.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, die sich auf den Hinweis beschränken, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, nicht (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 23ff, juris = Anlage BK 3, Bl. 304ff d.A.), denn damit wird der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variabler Zinssatz beschrieben, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als bezifferten Prozentsatz anzugeben, und ohne mitzuteilen, wann sich der Basiszinssatz jedes Jahr ändert.

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, jeweils juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35).

    Zudem beruht der Anspruch auf Verzugszinsen nicht auf den Absprachen der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Regelung (§ 497 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB), die als solche interessengerecht ist und nicht der Korrektur bedarf (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, juris).

  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Dies wäre zwar anzunehmen, wenn der Kläger das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt hat, um etwa nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen seines Vertragspartners auch nur Wertersatz leisten zu müssen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 78 ff.).

    Hier hat der Kläger - insofern anders als in anderen vom Senat bereits entschiedenen Fällen (vgl. zuletzt etwa Senat, Urteil vom 16. Juni 2021 - 4 U 192/20, juris Rn. 79) und den dem Vorlagebeschluss des BGH vom 31. Januar 2022 (XI ZR 113/21) zugrundeliegenden Sachverhalten - seine Verpflichtung zum Wertersatz für das Fahrzeug außergerichtlich noch nicht einmal in Abrede gestellt, sondern einen Wertersatz i.H.v. 8.216,40 EUR, berechnet auf Grundlage der bis zum Widerruf gefahrenen Kilometer, sowohl vorgerichtlich als auch im Rechtsstreit in Ansatz gebracht, und gegenüber der von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach ein höherer und anders zu berechnender Wertersatz geschuldet sei, eine andere Rechtsposition eingenommen, ohne dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten ableiten ließen.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - zu den hier aufgeworfenen Auslegungsfragen entschieden, "dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    Soweit die Beklagte hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts H... vom 15. Juli 2021 zu den Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 (dort Rn 125: "Ebenso dürfte es in den Fällen, in denen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Verzugszinssatz als konkrete Zahl, wie in der ersten Frage erwähnt, nicht ausdrücklich genannt worden ist, da diese Angabe sich nicht auf die Kosten des Kredits selbst, sondern auf einen etwaigen Verzug bezieht, meines Erachtens eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn dieses Versäumnis dadurch geheilt würde, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf die im Vertrag vorgesehenen Verzugszinsen (nicht die Darlehenszinsen) verlöre, erforderlichenfalls erweitert um die Zuerkennung von Schadensersatz") anführt, geben diese für ihre Sichtweise bei nicht bloß isolierter Betrachtung der zitierten Textpassage nichts her.

  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 484/15

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 2.) kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - XI ZR 484/15).
  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten auch in Bezug auf die vom Kläger nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 - Rn. 17).
  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 365/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    b) Der Zahlungsantrag des Klägers ist indes trotz Wirksamkeit seines Widerrufs jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21, juris) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 (dort S. 11 f, Bl. 324f d.A.) auch geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21, juris).
  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    b) Der Zahlungsantrag des Klägers ist indes trotz Wirksamkeit seines Widerrufs jedenfalls derzeit unbegründet, weil der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. in Bezug auf den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 23, siehe auch Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 365/20 - Rn 21, juris) und der Beklagten daher insoweit ein - mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 (dort S. 11 f, Bl. 324f d.A.) auch geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht zusteht, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 - Rn 21, juris).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 199/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - 4 U 199/20 - ; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 1. September 2021, § 261 Rn. 21).
  • BGH, 08.11.1988 - VI ZR 117/88

    Zulässigkeit der Berufung bei Änderung der Klage in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21
    Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt grundsätzlich auch eine Klageänderung oder eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 - III ZB 17/94 - Rn 9; Urteile vom 25. November 1992 - XII ZR 116/91 - Rn 9, und vom 8. November 1988 - VI ZR 117/88 - Rn 7).
  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 17/94

    Zulässigkeit der Berufung bei Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 162/83

    Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

  • BGH, 25.11.1992 - XII ZR 116/91

    Berufung - Berufungskläger - Erste Instanz - Hinweispflicht - Klageänderung

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20

    Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - 4 U 199/20 - und vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 1. September 2021, § 261 Rn. 21).

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, jeweils juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35; siehe auch Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

    Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, das europarechtliche Angemessenheitserfordernis verbiete es, einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. mit so weitreichenden Rechtsfolgen wie der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages zu sanktionieren (so bereits Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 - und vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und v. 21.12.2021 - 6 U 129/21 - Rn 32) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35; siehe auch Senatsurt. v. 09.03.2022 - 4 U 36/21 - Rn. 38).

    Die Beklagte kann auch nicht mit dem - ebenfalls aus Parallelverfahren bekannten - Einwand gehört werden, das europarechtliche Angemessenheitserfordernis verbiete es, einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. mit so weitreichenden Rechtsfolgen wie der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages zu sanktionieren (so bereits Senatsurteile vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Für eine Erledigungserklärung ist kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2021 - XII ZR 199/98 - Rn. 6 zur positiven Feststellungsklage; so bereits Senatsurteile vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 - und vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 - und - 4 U 234/20 -).

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 - Rn 32, juris) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35 siehe auch Senatsurteil vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 -).

    Auch das europarechtliche Angemessenheitserfordernis verbietet es nicht, einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. mit so weitreichenden Rechtsfolgen wie der vollständigen Rückabwicklung des Vertrages zu sanktionieren (so bereits Senatsurteile vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 und 4 U 234/20 -).

  • OLG Stuttgart, 11.11.2022 - 6 U 242/20
    Auf die mit Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9.3.2022 - 4 U 36/21 - entschiedene Frage, ob mit dem Übergang von einer erstinstanzlich verfolgten negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Begehr weiterverfolgt wird, kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • OLG Braunschweig, 06.04.2023 - 4 U 181/23

    Annahmeverzug; Angebot; wörtliches Angebot; Aussetzung; Mitwirkung; notwendige

    In der vorliegenden Konstellation erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges indes im Rahmen einer Vorleistungspflicht und kann gerade nicht an Bedingungen geknüpft werden (dies verkennend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. März 2022 - 4 U 36/21 -, Rn. 47, juris).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20

    Zulässigkeit einer Berufung bei Entfall der Beschwer durch übereinstimmende

    Auf die mit Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 09.03.2022, Az. 4 U 36/21 entschiedene Frage, ob mit dem Übergang von einer erstinstanzlich verfolgten negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Begehr weiterverfolgt wird, kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • OLG Brandenburg, 24.08.2022 - 4 U 86/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 - und vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).
  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Als solche ist es aber gerade nicht anzusehen, wenn - wie hier - lediglich ein Fall des § 264 ZPO vorliegt (so bereits Senatsurteile vom 26.01.2022 - 4 U 199/20 - und vom 09.03.2022 - 4 U 36/21 und 234/20 - vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 - Rn. 12; Bacher in: BeckOK ZPO mit Stand 01.09.2021, § 261 Rn. 21).
  • LG Dortmund, 15.03.2022 - 3 O 255/21
    Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden." In der - zudem unvollständigen - Wiedergabe der §§ 247, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in den Sätzen 3 und 4 der Ziff. 5. der Darlehensbedingungen ist die geforderte konkrete Beschreibung des Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes nicht zu erblicken (wie hier auch: OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2021 - 6 U 129/21 - BeckRS 2021, 39566, Rn. 20 ff.; OLG Brandenburg, Urt. v. 09.03.2022 - 4 U 36/21 - BeckRS 2022, 5802, Rn. 27; OLG Schleswig, Urt. v. 23.12.2021 - 5 U 140/21 - BeckRS 2021, 41072, Rn. 69; LG Braunschweig, Hinweisverfügung v. 21.10.2021 - 5 O 6936/19 - VuR 2022, 31; Hinweisbeschl.
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