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   OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05   

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OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05 (https://dejure.org/2006,20892)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 3 U 223/05 (https://dejure.org/2006,20892)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. August 2006 - 3 U 223/05 (https://dejure.org/2006,20892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages; Anforderungen an die Rückübertragung sicherungshalber abgetretener Rechte aus Lebensversicherungen ; Voraussetzungen für einen Widerruf nach dem ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    HausTWG § 1; ; HausTWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; HausTWG § 3 Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 138 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Dies ergibt sich nicht nur aus der Überschrift der entsprechenden Anlagen zu den beiden Darlehensverträgen, sondern aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung, welche jeweils die Passage enthält: "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt." Diese Belehrung genügt einer solchen nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (BGH ZIP 2004, 1639 ff; BGHZ 159, 280 ff; ZIP 2003, 22; ZIP 2006, 221).

    Der Begriff umfasst vielmehr schon jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, das auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt (im Einzelnen: BGHZ 131, 385 ff; BGH ZIP 2006, 221 ff).

    Es genügt danach, dass die mündlichen Verhandlungen zu Hause einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der spätere Vertrag nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre, wobei es auf einen engen zeitlichen Zusammenhang nicht ankommt (vgl. nur: BGHZ 131, 385 ff; BGH ZIP 2006, 221 ff).

    Im Übrigen hätten die Kläger, um sich treuwidrig verhalten zu können, wissen müssen, dass sie mangels Belehrung über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz jederzeit noch widerrufen durften (vgl. nur: BGH WM 2006, 220/222).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Zwar hat der XI. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 25.04.2006 zum Az.: XI ZR 193/04 erkennen lassen, dass ein Zusatz zur Widerrufsbelehrung, der auf die Widerrufserstreckung im Fall eines verbundenen Geschäftes hinweist, möglicherweise als unschädlich anzusehen wäre.

    Die Rückabwicklung hat im Fall der durch Widerruf eintretenden Unwirksamkeit sowohl des kreditfinanzierten Geschäfts im Weg der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der Kredit gebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen (grundsätzlich: BGHZ 133, 254 ff; jüngst bestätigt durch Entscheidung vom 25.04.2006, etwa XI ZR 193/04).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Der Senat hat sich der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach es sowohl bei Realkreditverträgen als auch bei Personalkreditverträgen darauf ankommt, ob im konkreten Fall ein gleich weit reichendes Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz besteht wie nach dem Haustürwiderrufsgesetz (BGH, XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff; XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639 ff; II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 ff).

    Dies ergibt sich nicht nur aus der Überschrift der entsprechenden Anlagen zu den beiden Darlehensverträgen, sondern aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung, welche jeweils die Passage enthält: "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt." Diese Belehrung genügt einer solchen nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (BGH ZIP 2004, 1639 ff; BGHZ 159, 280 ff; ZIP 2003, 22; ZIP 2006, 221).

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Der Begriff umfasst vielmehr schon jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, das auf einen späteren Vertragsabschluss abzielt (im Einzelnen: BGHZ 131, 385 ff; BGH ZIP 2006, 221 ff).

    Es genügt danach, dass die mündlichen Verhandlungen zu Hause einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der spätere Vertrag nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre, wobei es auf einen engen zeitlichen Zusammenhang nicht ankommt (vgl. nur: BGHZ 131, 385 ff; BGH ZIP 2006, 221 ff).

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Der Senat hat sich der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach es sowohl bei Realkreditverträgen als auch bei Personalkreditverträgen darauf ankommt, ob im konkreten Fall ein gleich weit reichendes Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz besteht wie nach dem Haustürwiderrufsgesetz (BGH, XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff; XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639 ff; II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 ff).

    Dies ergibt sich nicht nur aus der Überschrift der entsprechenden Anlagen zu den beiden Darlehensverträgen, sondern aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung, welche jeweils die Passage enthält: "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt." Diese Belehrung genügt einer solchen nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (BGH ZIP 2004, 1639 ff; BGHZ 159, 280 ff; ZIP 2003, 22; ZIP 2006, 221).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Der Senat hat sich der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach es sowohl bei Realkreditverträgen als auch bei Personalkreditverträgen darauf ankommt, ob im konkreten Fall ein gleich weit reichendes Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz besteht wie nach dem Haustürwiderrufsgesetz (BGH, XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22 ff; XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639 ff; II ZR 395/01, BGHZ 159, 280 ff).

    Dies ergibt sich nicht nur aus der Überschrift der entsprechenden Anlagen zu den beiden Darlehensverträgen, sondern aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung, welche jeweils die Passage enthält: "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt." Diese Belehrung genügt einer solchen nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (BGH ZIP 2004, 1639 ff; BGHZ 159, 280 ff; ZIP 2003, 22; ZIP 2006, 221).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Die Rückabwicklung hat im Fall der durch Widerruf eintretenden Unwirksamkeit sowohl des kreditfinanzierten Geschäfts im Weg der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der Kredit gebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen (grundsätzlich: BGHZ 133, 254 ff; jüngst bestätigt durch Entscheidung vom 25.04.2006, etwa XI ZR 193/04).
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird die wirtschaftliche Einheit unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagengeschäftes ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers den Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat (BGH WM 2003, 1762 f; 2232 ff).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Wegen der weiteren Begründung für diese Rechtsansicht verweist der Senat auf die seit der "Heiniger-Entscheidung" des EuGH (Az.: C-481/99 vom 13.12.2001) ergangenen Entscheidungen des BGH (s. o.).
  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2006 - 3 U 223/05
    Abgesehen davon, dass die Kläger bereits am 04.07.1996 eine schriftliche Erklärung zur Finanzierung entsprechend dem Vorschlag des Vermittlers abgegeben haben und sie deshalb in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt waren, weil sie sich bereits gebunden fühlen durften (vgl.: BGHZ 123, 380 ff), sind auch die konkreten Einzelheiten des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erstmals besprochen worden, in der sogleich die Unterzeichnung der Verträge erfolgte.
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