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   OLG Brandenburg, 09.08.2017 - 4 U 112/16   

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https://dejure.org/2017,30867
OLG Brandenburg, 09.08.2017 - 4 U 112/16 (https://dejure.org/2017,30867)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2017 - 4 U 112/16 (https://dejure.org/2017,30867)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. August 2017 - 4 U 112/16 (https://dejure.org/2017,30867)
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Düsseldorf, 15.12.2017 - 10 O 143/17

    Immobiliendarlehensvertrag: Widerruf wegen fristverkürzender Klausel ist wirksam!

    Die Klägerin begehrt hiermit eine zukünftige Leistung im Sinne von § 259 ZPO (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 09.08.2017, 4 U 112/16, Rn. 93; insoweit unklar BGH, Beschluss vom 31.01.1995, XI ZR 30/94, Rn. 9).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 555/16

    Verbraucherkreditvertrag: Verjährung des Widerrufsrechts

    § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb nicht auf das Widerrufsrecht anwendbar (OLG Brandenburg, Urteil vom 9. August 2017 - 4 U 112/16, juris Rn. 69 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2017 - 17 U 58/16, juris Rn. 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2016 - 6 U 50/16, juris Rn. 30; Protzen, NJW 2016, 3479, 3480; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 218 Rn. 10; MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 218 Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 218 Rn. 12; aA Seggewiße/Weber, BKR 2016, 286 ff.).
  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 95/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von anderen, in denen der Senat die für eine Klage auf künftige Leistung erforderliche Besorgnis bei einem entsprechenden Antrag auf Abtretung oder Löschung einer Grundschuld in Fällen des Widerrufs eines Darlehensvertrages verneint hat (vgl. nur: Urteil vom 09.08.2017 - 4 U 112/16 - Rn. 93, juris).
  • OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 67/17
    Diese gesetzgeberische Wertung kommt nicht nur in den Fällen zum Tragen, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt und damit die Frist zur Ausübung des Widerrufs in Gang gesetzt worden ist; sie beansprucht mangels abweichender Bestimmungen vielmehr auch dann Geltung, wenn das Widerrufsrecht wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht erlischt, und damit noch zu einem Zeitpunkt ausgeübt werden kann, bis zu dem der Verbraucher nicht nur hinreichend Zeit, sondern in vielen Fällen aufgrund bereits zu erfüllender Zahlungsverpflichtungen hinreichend Anlass gehabt hat, Vor- und Nachteile des abgeschlossenen Vertrages zu prüfen (Senat, Urteil vom 9. August 2017 - 4 U 112/16; Urteil vom 5. Juli 2017-4 U 175/16).

    d) Eine Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht kommt - anders als die Klägerin meint - nicht in Betracht, da § 218 BGB auf das Widerrufsrecht nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16 -, Rn. 18, juris; Senat, Urteil vom 9. August 2017-4 U 112/16, juris Rn. 69ff.).

  • KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16

    Bemessung des Streitwerts erster Instanz: Entscheidung über einen Hilfsantrag

    (1) aus dem nominalen Vertragszins (nicht etwa dem anfänglichen effektiven Jahreszins), wenn nicht der Darlehensnehmer nachweist, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. zum Zeitpunkt einer später vereinbarten Zinsanpassung übliche Marktzins niedriger als die Vertragszinsen war, wobei die Bezugnahme auf die Zinsstatistik der Bundesbank nur dann behilflich ist, wenn der Vertragszins um mehr als +/- 1 Prozentpunkt von dem maßgeblichen Wert der Zinsstatistik abweicht (vgl. OLG Brandenburg , v. 9.8.2017, 4 U 112/16, Rdnr. 79; OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 44 und LS2; ebenso zu einem Schadensersatzfall: BGH , v. 19.1.2016, XI ZR 103/15, Rdnr. 15 ff.);.
  • OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 97/18

    Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines

    Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von anderen, in denen der Senat die für eine Klage auf künftige Leistung erforderliche Besorgnis bei einem entsprechenden Antrag auf Abtretung oder Löschung einer Grundschuld in Fällen des Widerrufs eines Darlehensvertrages verneint hat (vgl. nur: Urteil vom 09.08.2017 - 4 U 112/16 - Rn. 93, juris).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 71/20
    Die durch die Geltendmachung des Anspruchs nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB entstandenen Ansprüche stellen indes keinen mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Zusammenhang stehenden Schaden dar, da die Widerrufsbelehrung nicht vor der Entstehung dieser Ansprüche schützen soll (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 - Rn. 35; juris, Senat, Urteil vom 09. August 2017-4 U 112/16-, Rn. 100, juris).
  • KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16

    Widerruf eines Darlehensvertrages: Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage

    (1) aus dem nominalen Vertragszins (nicht etwa dem anfänglichen effektiven Jahreszins), wenn nicht der Darlehensnehmer nachweist, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. zum Zeitpunkt einer später vereinbarten Zinsanpassung übliche Marktzins niedriger als die Vertragszinsen war, wobei die Bezugnahme auf die Zinsstatistik der Bundesbank nur dann behilflich ist, wenn der Vertragszins um mehr als +/- 1 Prozentpunkt von dem maßgeblichen Wert der Zinsstatistik abweicht (vgl. OLG Brandenburg , v. 9.8.2017, 4 U 112/16, Rdnr. 79; OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 44 und LS2; ebenso zu einem Schadensersatzfall: BGH , v. 19.1.2016, XI ZR 103/15, Rdnr. 15 ff.);.
  • OLG Brandenburg, 26.04.2019 - 4 U 63/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Ein Darlehensnehmer, der den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt, hat gegenüber dem darlehensgebenden Kreditinstitut keinen Anspruch auf Hilfe bei der Neuberechnung eines resultierenden Debetsaldos; hierfür ist der Darlehensnehmer in Fällen wie den vorliegenden - und nicht nur dann, wenn er das darlehensgebende Kreditinstitut mit einem tatsächlichen Zahlungsangebot in Annahmeverzug versetzen will - als Gläubiger seiner gegenzurechnenden Rückabwicklungsansprüche selbst verantwortlich (siehe nur Senatsurteile vom 09.08.2017 - 4 U 112/16, juris Rn. 88 ff., vom 10.05.2017 - 4 U 70/16, juris Rn. 58 und vom 01.06.2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 77).
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