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   OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 13 WF 126/18   

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https://dejure.org/2018,23947
OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 13 WF 126/18 (https://dejure.org/2018,23947)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2018 - 13 WF 126/18 (https://dejure.org/2018,23947)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. August 2018 - 13 WF 126/18 (https://dejure.org/2018,23947)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gehörsverletzung durch nur formelhaft begründete Nichtabhilfeentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1272
  • NJ 2018, 516
  • FamRZ 2018, 1936
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 13 WF 126/18
    Es zwingt nicht dazu, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen oder es ausdrücklich zu bescheiden oder gar einer von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.; 87, 1, 33; 87, 363, 392 f.).

    Geht das Gericht indes auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfGK 10, 41, 46, 15, 116, 118).

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 722/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör (ausdrückliche Bescheidung zentralen Vorbringens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 13 WF 126/18
    Geht das Gericht indes auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfGK 10, 41, 46, 15, 116, 118).
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 189/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 13 WF 126/18
    Art. 103 I GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerfGK 15, 116, 118).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 13 WF 126/18
    Es zwingt nicht dazu, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen oder es ausdrücklich zu bescheiden oder gar einer von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.; 87, 1, 33; 87, 363, 392 f.).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 13 WF 126/18
    Eine Entscheidung beruht - mit der Folge der Verletzung des Art. 103 I GG - nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Berücksichtigung des Vorbringens zu einer für den übergangenen Beteiligten günstigeren Beurteilung geführt hätte (vgl. BVerfGE 89, 381, 392 f.).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.08.2018 - 13 WF 126/18
    Es zwingt nicht dazu, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen oder es ausdrücklich zu bescheiden oder gar einer von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.; 87, 1, 33; 87, 363, 392 f.).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 13 WF 54/19

    Verfahrenskostenhilfe: Inhaltliche Anforderungen an die Begründung einer

    Bleibt beachtliches Beschwerdevorbringen ohne oder nur mit formelhafter Begründung unberücksichtigt, so ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor und wird der Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, verfehlt, was zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und Zurückverweisung der Sache führen kann (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 146; Senat FamRZ 2018, 1936).

    Die Begründung eines Vorlage- und Nichtabhilfebeschlusses im Beschwerdeverfahren muss nachvollziehbar erkennen lassen, dass sich das Ausgangsgericht mit dem Beschwerdevorbringen in der Sache auseinandergesetzt hat.Bleibt beachtliches Beschwerdevorbringen ohne oder nur mit formelhafter Begründung unberücksichtigt, so ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor und wird der Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, verfehlt, was zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und Zurückverweisung der Sache führen kann (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 146; Senat FamRZ 2018, 1936).

  • OLG Brandenburg, 21.02.2020 - 13 WF 257/19

    Sofortige Beschwerde: Anforderungen an Abhilfeprüfung

    Das gleiche gilt bei einer grob verfahrenswidrigen Nichtabhilfeentscheidung, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs eklatant verletzt, indem sie unter voll-ständiger Übergehung erheblichen Beschwerdevorbringens formelhaft auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweist (vgl. Senat FamRZ 2018, 1936).

    Das gleiche gilt bei einer grob verfahrenswidrigen Nichtabhilfeentscheidung, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs eklatant verletzt, indem sie unter vollständiger Übergehung erheblichen Beschwerdevorbringens formelhaft auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweist (vgl. Senat FamRZ 2018, 1936).

  • OLG Celle, 09.03.2020 - 11 W 1/20

    Montrealer Übereinkommen / Luftfahrttypische Gefahr / Service-Wagen

    Da in einem solchen Fall die maßgeblichen Ausführungen des Beschwerdeführers völlig übergangen werden, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der in aller Regel die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz gebietet (st. Rspr., vgl. z. B. OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.8.2018 - 13 WF 126/18, juris Rn. 7 ff., 13; OLG Celle, Beschl. v. 5.11.2012 - 13 Verg 9/12, juris Rn. 4; OLG Jena, Beschl. v. 30.4.2010 - 1 WF 114/10, juris Rn. 5; OLG München, Beschl. v. 4.2.2010 - 31 Wx 13/10, juris Rn. 5).
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