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   OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20   

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https://dejure.org/2020,27115
OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20 (https://dejure.org/2020,27115)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2020 - 4 U 30/20 (https://dejure.org/2020,27115)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. September 2020 - 4 U 30/20 (https://dejure.org/2020,27115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils; Erfüllung der Pflicht zur Leistung der Stammeinlage bei Hin-und-Her-Zahlen des Geldbetrages

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht: Kaduzierung eines Geschäftsanteils wegen Nichterbringung der Stammeinlage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kaduzierung eines Geschäftsanteils wegen Nichterbringung der Stammeinlage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 27 U 24/09

    Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
    Die Unwirksamkeit der Kaduzierung ist mit der Feststellungsklage geltend zu machen (Emmerich, in: Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2020, § 21 Rn. 32b; OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010 - 27 U 24/09 -, juris Rn. 43 zur umgekehrten Feststellungsklage der Gesellschaft).

    Er verschafft ihm lediglich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB und nur, wenn er sich auf dieses beruft, ist er im Hinblick auf seine Einlageschuld für die Dauer der Ungleichbehandlung zur Leistungsverweigerung berechtigt und nicht (mehr) säumig im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 1 GmbHG (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010 - 27 U 24/09 -, juris Rn. 49 ff.; Bayer, a. a. O., § 19 Rn. 6; Emmerich, a. a. a. O., § 21 Rn. 14).

  • OLG Hamm, 16.09.1992 - 8 U 203/91

    Ausschluss eines Gesellschafters; Inanspruchnahme des ausgeschlossenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
    Der Hinweis auf den Ausschluss als mögliche konkrete Folge des Nachfristablaufs führt dem Kläger jedenfalls klar vor Augen, dass ihm der Ausschluss droht; mehr ist von der Beklagten nicht zu verlangen (vgl. OLG Hamm Urteil vom 16.09.1992 - 8 U 203/91 -, juris Rn. 20 zum als ausreichend erachten Hinweis darauf, "daß Ihnen der Ausschluß aus der Gesellschaft droht").
  • OLG Köln, 25.03.1987 - 17 U 23/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
    Ob diese Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe - etwa die vom Kläger in Ziffer 3.2 des Anteilskaufvertrages vom 04.09.2015 übernommene Garantie der vollständigen Stammkapitaleinzahlung - gerechtfertigt ist (zu möglichen Rechtfertigungsgründen für ein differenziertes Vorgehen gegenüber einlagesäumigen Gesellschaftern vg. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 49/50), kann jedoch dahinstehen, weil der Kläger ein auf Ungleichbehandlung gestütztes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB vor seinem Ausschluss weder ausdrücklich noch konkludent geltend gemacht hat und daher zur Verweigerung der Einlagenzahlung nicht berechtigt war (vgl. OLG Hamm, a. a. O. Rn. 53; OLG Köln, Urteil vom 25.03.1987, MDR 1987, 675 f).
  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
    Ein solches Hin- und Herzahlen begründet die Vermutung, dass bereits beim Hinzahlen das alsbaldige - an den Inferenten oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft erfolgende - Zurückzahlen beabsichtigt war, was der Annahme eines endgültigen und vollwertigen Vermögenszuflusses entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 101/02 -, juris Rn. 8/9; BGH); und zwar auch dann, wenn das Herzahlen wie vorliegend als Darlehen bezeichnet wird (BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04 -, juris Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 76/04 - juris Rn. 26).
  • BGH, 27.09.2016 - II ZR 299/15

    GmbH-Recht: Formale Anforderungen einer erneuten Aufforderung zur Zahlung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
    Die Androhung erfolgte mit Übergabe-Einschreiben; dies entspricht dem von § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG geforderten eingeschriebenen Brief (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - II ZR 299/15 -, juris Rn 15 unter Hinweis darauf, dass es bei der Einführung von § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG im Jahre nur das Übergabe-Einschreiben und noch kein Einwurf-Einschreiben gab).
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
    Ein solches Hin- und Herzahlen begründet die Vermutung, dass bereits beim Hinzahlen das alsbaldige - an den Inferenten oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft erfolgende - Zurückzahlen beabsichtigt war, was der Annahme eines endgültigen und vollwertigen Vermögenszuflusses entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 101/02 -, juris Rn. 8/9; BGH); und zwar auch dann, wenn das Herzahlen wie vorliegend als Darlehen bezeichnet wird (BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04 -, juris Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 76/04 - juris Rn. 26).
  • OLG Oldenburg, 26.07.2007 - 1 U 8/07

    Haftung für rückständige Einlageforderungen bei der Anmeldung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
    Die Erfüllung der Einlagepflicht setzt voraus, dass der geleistete Einlagebetrag dem Vermögen der Gesellschaft endgültig und uneingeschränkt zu deren freier Verfügung zugeflossen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2007 - 1 U 8/07 -, juris Rn. 54; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 19 Rn. 12).
  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
    Ein solches Hin- und Herzahlen begründet die Vermutung, dass bereits beim Hinzahlen das alsbaldige - an den Inferenten oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft erfolgende - Zurückzahlen beabsichtigt war, was der Annahme eines endgültigen und vollwertigen Vermögenszuflusses entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 101/02 -, juris Rn. 8/9; BGH); und zwar auch dann, wenn das Herzahlen wie vorliegend als Darlehen bezeichnet wird (BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04 -, juris Rn. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.01.2006 - II ZR 76/04 - juris Rn. 26).
  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
    Anträge sind im Zweifel so auszulegen, dass sie nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sind und der recht verstandenen Interessenlage des Antragstellers entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17 -, juris Rn. 6).
  • OLG Köln, 24.08.2021 - 4 U 29/20

    Beschlussmängelklage innerhalb einer Rechtsanwaltsgesellschaft Voraussetzungen

    Nach einem ersten Mediationstermin vom 3. Mai 2018 haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 (Anlage K77) zum Zwecke der Vorbereitung des für den 27. Juni 2018 anberaumten Folgetermins u.a. auch zur Frage der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses Stellung bezogen und Zweifel an den Ausführungen des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln in den nunmehr gleichfalls beim Senat anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren 22 O 427/17 LG Köln (= 4 U 28/20 OLG Köln) und 22 O 58/18 LG Köln (= 4 U 30/20 OLG Köln) angemeldet.

    Bereits zuvor hatten die Beklagten in den Verfahren 22 O 429/17, 22 O 58/18 und 22 O 177/19 LG Köln (nunmehr 4 U 28/20, 4 U 31/20 und 4 U 30/20 OLG Köln) Widerspruch eingelegt, wovon die Klägerin allerdings erst nach der Absage des Treffens vom 14. August 2019 Kenntnis erhalten hat.

    Die Klägerin hatte bereits durch den am 21. Februar 2018 gestellten Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in dem Verfahren (22 O 58/18 LG Köln = 4 U 30/20 OLG Köln) zum Ausdruck gebracht, dass sie die Unwirksamkeit ihrer Ausschließung in der bevorstehenden Gesellschafterversammlung vom 1. März 2018 gerichtlich geltend machen werde.

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