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   OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22   

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OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22 (https://dejure.org/2022,41348)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2022 - 11 U 102/22 (https://dejure.org/2022,41348)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2022 - 11 U 102/22 (https://dejure.org/2022,41348)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestehen eines Widerspruchsrechts bezüglich ein Versicherungsvertrags Inhalt und Gestaltung der Belehrung des Versicherers über das Rücktrittsrecht bei Abschluss einer Versicherung Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts bei Abschluss einer Versicherung Rücktritts- oder ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen eines Widerspruchsrechts bezüglich ein Versicherungsvertrags; Inhalt und Gestaltung der Belehrung des Versicherers über das Rücktrittsrecht bei Abschluss einer Versicherung; Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts bei Abschluss einer Versicherung; Rücktritts- ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Schleswig, 26.04.2021 - 16 U 148/20

    Verbraucherinformationspflichten einer fondsgebundenen ausländischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes genügte die von der Beklagten im Antragsformular verwendete Belehrung den gesetzlichen Anforderungen (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 26.04.2021 - 16 U 148/20, Rn. 22 f, zitiert nach juris).

    Über die Tatsache, dass die Beklagte keinem Sicherungsfonds angehörte, musste sie die Klägerin nicht gesondert informieren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 26.04.2021 - 16 U 148/20, Rn. 30, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.10.2018 - IV ZR 106/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Aus der Positionierung der Unterschrift ergibt sich überdies ohne Weiteres, dass hiermit nicht nur der Erhalt der Unterlagen, sondern auch die Kenntnisnahme von der Belehrung bestätigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2018 - IV ZR 106/17, Rn. 18, zitiert nach juris).

    Eine entsprechend der Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG weitergehende Erläuterung war, anders als von der Klägerseite vertreten, nach § 8 VVG a.F. nicht geschuldet (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2018 - IV ZR 106/17, Rn. 15 f.; s.a. OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2019 - 20 U 88/19, Rn. 17, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Der Bundesgerichtshof geht in mittlerweile gefestigter Judikatur, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, davon aus, dass dieser Grundsatz ausnahmsweise auch für nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer gilt, wenn tatrichterlich besonders gravierende Umstände - für die sich keine allgemeingültigen Maßstäbe finden lassen - festgestellt werden, die aus der Sicht des Versicherers den Schluss rechtfertigen, der jeweilige Kunde hätte selbst bei Kenntnis seines einseitigen Lösungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht und an dem Versicherungsvertrag festgehalten (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - IV ZR 117/15, Rn. 16 ff.; Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16, jeweils zitiert n. juris; Senat, Urt. v. 25.03.2020 - 11 U 2/19).

    In solchen Konstellationen knüpft die Treuwidrigkeit nicht (nur) an die jahrelange Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an, sondern auch daran, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck objektiv erweckt hat, an dem Rechtsgeschäft unbedingt und vertragsgerecht festhalten zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - IV ZR 117/15, Rn. 19; Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, Rn. 5, zitiert n. juris).

  • OLG Brandenburg, 11.09.2019 - 11 U 198/18

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Sie muss sich im Gegenzug dann aber auch den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens gefallen lassen, wenn sie - wie auch in der bereits vom Senat entschiedenen Fallkonstellation - aktiv auf den Bestand und den Inhalt des Versicherungsvertrages einwirkt (vgl. Senat, Urteil vom 11.09.2019, 11 U 198/18, Rn. 25 ff., zitiert nach juris).
  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Voraussetzung hierfür wäre, dass ein Zahlungsanspruch insoweit denkbar ist - Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruches ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2015 - IV ZR 213/14, Rn. 26, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Der Klägerin ist es nach der Vorschrift des § 242 BGB, aus der der das gesamte Rechtsleben dominierende Grundsatz abzuleiten ist, wonach ein jeder in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflicht nach Treu und Glauben zu handeln hat (so insb. Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 2022, § 242 Rn. 1, m.w.N.), wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach aktiver 13-jähriger Durchführung des Versicherungsgeschäfts auf dessen eventuelles Nichtzustandekommen zu berufen und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu verlangen (vgl. st. BGH-Rspr.; grundlegend BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rn. 32 ff., gutgeheißen durch BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, Rn. 21 und Rn. 42 ff., jeweils zitiert nach juris; sowie aus der ständigen Rspr. des Senats Urt. v. 25.03.2020 - 11 U 2/19; Hinweisbeschl.
  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 173/15

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Verwirkung und Ausschluss des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2017 - IV ZR 173/15, Rn. 18; Urt. v. 28.09.2016 - IV ZR 41/14, Rn. 16; Urt. v. 16.10.2013 - IV ZR 52/12, Rn. 14; Urt. v. 17.12.2014 - IV ZR 260/11, Rn. 16; zitiert jeweils nach juris, Senat, Beschl. v. 04.09.2019 - 11 U 43/19; Beschl. v. 19.05.2021 - 11 U 225/20).
  • BGH, 18.07.2018 - IV ZR 68/17

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Für einen Vertragsschluss im sogenannten Antragsmodell ist es zudem grundsätzlich erforderlich, dass die gemäß § 10a VAG i.V.m. Teil D Abschnitt I der Anlage zum VAG in der Fassung vom 26. März 2007 (a.F.) erforderlichen Verbraucherinformationen bei Antragstellung vollständig erteilt worden sind; anderenfalls kommt ein Vertragsschluss nach dem Policenmodell in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 - IV ZR 68/17, Rn. 15 zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 19.01.2021 - 4 U 1952/20

    Anforderungen an eine wirksame Belehrung über ein Rücktrittsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Die Gestaltung der Belehrung musste gewährleisten, dass sie von einem Durchschnittskunden, der dem Vertragsabschluss nicht ganz uninteressiert und gleichgültig gegenüberstand, zur Kenntnis genommen werden konnte, (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.10.2021 - 4 U 1990/21, Rn. 5; dass., Beschl. v. 19.01.2021 - 4 U 1952/20, Rn. 5; Thüringer OLG, Urt. v. 07.08.2020 - 4 U 1075/19, Rn. 61; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.05.2022 - 7 U 230/20, Rn. 27; zitiert jeweils nach juris).
  • OLG Dresden, 21.10.2021 - 4 U 1990/21

    Ansprüche nach Rücktritt von einem Versicherungsvertrag; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
    Die Gestaltung der Belehrung musste gewährleisten, dass sie von einem Durchschnittskunden, der dem Vertragsabschluss nicht ganz uninteressiert und gleichgültig gegenüberstand, zur Kenntnis genommen werden konnte, (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.10.2021 - 4 U 1990/21, Rn. 5; dass., Beschl. v. 19.01.2021 - 4 U 1952/20, Rn. 5; Thüringer OLG, Urt. v. 07.08.2020 - 4 U 1075/19, Rn. 61; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.05.2022 - 7 U 230/20, Rn. 27; zitiert jeweils nach juris).
  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 41/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rücktritt von einem Altvertrag; Wirksamkeit

  • OLG Frankfurt, 18.05.2022 - 7 U 230/20

    Ausreichende drucktechnische Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs.

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

  • BGH, 10.02.2021 - IV ZR 32/20

    Ausübung des Widerspruchsrechts wegen fehlender Zugehörigkeit des Versicherers zu

  • BGH, 06.05.2020 - IV ZR 102/19

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

  • OLG Jena, 07.08.2020 - 4 U 1075/19
  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 14/21

    Private Rentenversicherung im Policenmodell: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des

  • OLG Hamm, 12.07.2019 - 20 U 88/19

    Anspruch auf Rückzahlung von Lebensversicherungsprämien

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • OLG Hamm, 06.07.2023 - 20 U 342/22
    Unzweifelhaft kam der Wille der Klägerin, an dem Vertrag festhalten zu wollen, aber jedenfalls darin zum Ausdruck, dass sie unter dem 29.11.2012 eine Zuzahlung in Höhe von 2.000 EUR und unter dem 11.12.2013 eine weitere Zuzahlung in Höhe von 3.000 EUR beantragt und geleistet und den Vertrag sodann auf dieser geänderten Grundlage beanstandungsfrei eine Vielzahl von Jahren fortgeführt hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. November 2022 - 11 U 102/22 -, juris Rn. 16).
  • OLG Hamm, 14.06.2023 - 20 U 342/22
    Unzweifelhaft kam der Wille der Klägerin, an dem Vertrag festhalten zu wollen, aber jedenfalls darin zum Ausdruck, dass sie unter dem 29.11.2012 eine Zuzahlung in Höhe von 2.000 EUR und unter dem 11.12.2013 eine weitere Zuzahlung in Höhe von 3.000 EUR beantragt und geleistet und den Vertrag sodann auf dieser geänderten Grundlage beanstandungsfrei eine Vielzahl von Jahren fortgeführt hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. November 2022 - 11 U 102/22 -, juris Rn. 16).
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