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   OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08   

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https://dejure.org/2009,10792
OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08 (https://dejure.org/2009,10792)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.12.2009 - 3 U 140/08 (https://dejure.org/2009,10792)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 3 U 140/08 (https://dejure.org/2009,10792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für Mietschulden aufgrund einer Schuldübernahme; Gesamtschuldnerische Verzugsschadenshaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 425 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1
    Haftung für Mietschulden aufgrund einer Schuldübernahme; Gesamtschuldnerische Verzugsschadenhaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftungserklärung des Gesellschafters -> Schuldbeitritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1166
  • NZM 2010, 743
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Wer überhaupt keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung indessen allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen (vgl. BAG, Urt. v. 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 = NJW 2001, 2907, 2908 m.w.N.).
  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Der Verstoß gegen Treu und Glaube, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen ist, dass die Forderung noch verfolgt wird, obwohl der Vertragspartner bereits darauf vertrauen dürfte, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden und er sich hierauf auch bereits eingerichtet hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.02.1984 - VIII ZR 310/82 = NJW 1984, 1684 m.w.N.).
  • RG, 14.02.1933 - II 284/32

    Haftet der ausgeschiedene Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Dass er dessen ungeachtet und gerade bei Realisierung des Haftungsrisikos, also ausgerechnet im Haftungsfall, aus seiner ursprünglichen - wirtschaftlich inzwischen sogar deutlich verringerten - Haftung zu entlassen wäre, erscheint mit dem Sicherungszweck seines vorliegend zu beurteilenden Haftungsbeitritts so nicht zu vereinbaren (vgl. auch RGZ 140, 10, 14, 16, insbes.17-18).
  • BGH, 10.10.1989 - XI ZR 130/88

    Kosten der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    26 a) Nicht einmal ein in Verzug gesetzter Gesamtschuldner hat für die Kosten eines Rechtsstreits des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner einzustehen (vgl. BGH-Urteil v. 10.10.1989 - XI ZR 130/88, juris-Tz 16ff = NJW 1990, 909).
  • BGH, 27.04.1977 - VIII ZR 246/75

    Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    40 Der Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546a Abs. 1 BGB tritt nach mietrechtlich wirksamer Kündigung, von der hier auszugehen ist, in Höhe der bisherigen Miete als vertraglicher Anspruch eigener Art an deren Stelle (vgl. BGHZ 68, 307, 310; BGHZ 90, 145).
  • BGH, 29.10.1975 - VIII ZR 136/74

    Rückgabepflicht mehrerer Mieter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Der BGH hat zu einer Gesamtwirkung beim Verschulden im so genannten Mietwagenfall, Urteil vom 29.10.1975 - VIII ZR 176/74, juris Tz. 27 = BGHZ 65, 226 ausgeführt: "Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, die Erfüllung der Rückgabepflicht nicht anders als durch einen der beiden Mitmieter vertragsgemäß bewirkt werden kann, so erfährt das Mietverhältnis dadurch eine inhaltliche Ausgestaltung, die es rechtfertigt, ihn, abweichend von der Regel des § 425 BGB, auch für das Verschulden des anderen Mitmieters haften zu lassen." In Anlehnung daran hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.1987 - 10 U 122/86 = NJW-RR 1987, 911) erkannt: "Jedenfalls hatte die Beklagte zu 2. als Halterin der Konzession eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Beklagten zu 1. Das rechtfertigt die Annahme einer garantenartigen Stellung gegenüber der Klägerin, sodass es geboten ist, sie auch für das Verschulden des Mitmieters, abweichend von der Regelung des § 425 BGB, haften zu lassen." In beiden Fällen beruhte die Wertung auf der besonderen, nur dem einen Gesamtschuldner eröffneten Handlungsmöglichkeit, die zu einer garantenähnlichen Stellung des handlungszuständigen Gesamtschuldners führte.
  • OLG Düsseldorf, 15.01.1987 - 10 U 122/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    Der BGH hat zu einer Gesamtwirkung beim Verschulden im so genannten Mietwagenfall, Urteil vom 29.10.1975 - VIII ZR 176/74, juris Tz. 27 = BGHZ 65, 226 ausgeführt: "Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, die Erfüllung der Rückgabepflicht nicht anders als durch einen der beiden Mitmieter vertragsgemäß bewirkt werden kann, so erfährt das Mietverhältnis dadurch eine inhaltliche Ausgestaltung, die es rechtfertigt, ihn, abweichend von der Regel des § 425 BGB, auch für das Verschulden des anderen Mitmieters haften zu lassen." In Anlehnung daran hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.01.1987 - 10 U 122/86 = NJW-RR 1987, 911) erkannt: "Jedenfalls hatte die Beklagte zu 2. als Halterin der Konzession eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Beklagten zu 1. Das rechtfertigt die Annahme einer garantenartigen Stellung gegenüber der Klägerin, sodass es geboten ist, sie auch für das Verschulden des Mitmieters, abweichend von der Regelung des § 425 BGB, haften zu lassen." In beiden Fällen beruhte die Wertung auf der besonderen, nur dem einen Gesamtschuldner eröffneten Handlungsmöglichkeit, die zu einer garantenähnlichen Stellung des handlungszuständigen Gesamtschuldners führte.
  • BGH, 15.02.1984 - VIII ZR 213/82

    Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB im Konkurs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 140/08
    40 Der Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546a Abs. 1 BGB tritt nach mietrechtlich wirksamer Kündigung, von der hier auszugehen ist, in Höhe der bisherigen Miete als vertraglicher Anspruch eigener Art an deren Stelle (vgl. BGHZ 68, 307, 310; BGHZ 90, 145).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 7/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde, teilweise

    Zu den Vermögensdispositionen oder anderen Vertrauensinvestitionen ist entscheidungserheblicher Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei erforderlich (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 9. April 2008 ‌- 3 U 106/07 -‌, Rn. 15-17, und vom 9. Dezember 2009 ‌- 3 U 140/08 -‌, Rn. 44, juris).
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