Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 10.01.2013 - 5 U 54/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückabwicklung von Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen im Verhältnis von Haupt- und Untervertreter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückabwicklung von Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen im Verhältnis von Haupt- und Untervertreter
- rechtsportal.de
Rückabwicklung von Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen im Verhältnis von Haupt- und Untervertreter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter bei der Stornogefahrabwehr
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- Eurenta 5 -, Internetleads, Kaufvertrag, Bereitstellungspflichten des U, Leads, Buchauszug, Saldoanerkenntnis
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 29.03.2011 - 12 O 438/10
- OLG Brandenburg, 10.01.2013 - 5 U 54/11
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Karlsruhe, 13.09.2017 - 15 U 7/17
Provisionsrückzahlungsklage gegen Versicherungsvertreter - Auszahlung …
- OLG München, 14.07.2016 - 23 U 3764/15
Streitiger Anspruch auf Buchauszug eines Handelsvertreters
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10.01.2013 (5 U 54/11) ist schon deshalb nicht übertragbar. - OLG München, 14.07.2016 - 23 U 3521/15
Streitiger Provisionsanspruch eines Handelsvertreters
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10.01.2013 (5 U 54/11) ist schon deshalb nicht übertragbar.
- OLG Hamm, 13.03.2017 - 18 U 106/15
Anspruch auf einen Buchauszug nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages; …
c) Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ist als Hilfsanspruch nicht mehr durchsetzbar, wenn für einen bestimmten Zeitraum die Höhe des Provisionsanspruches durch ein Anerkenntnis feststeht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 U 54/11 -, Rn. 45, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Juni 1997 - 35 U 71/96 -, juris;… Emde, Vertriebsrecht, 3.Auflage, § 87c HGB, Rn. 110;… Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 87c HGB, Rn. 23). - LG Hamburg, 28.02.2018 - 404 HKO 104/16 Dass die Beklagte zwischen den Kläger und das Versicherungsunternehmen "zwischengeschaltet" ist, ist charakteristisch für gestufte Vertreterverhältnisse und ändert nichts daran (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2013, 5 U 54/11-, Rdnr. 43, juris), dass der Kläger in gleicher Weise wie ein Versicherungsvertreter im Hinblick auf sein Provisionsinteresse erwarten darf, dass der Versicherer notleitende Verträge nachbearbeitet oder aber ihm selbst - rechtzeitig - entsprechende Stornogefahrmitteilungen zuleitet.
- LG Mannheim, 04.06.2013 - 22 O 68/12
- Nobilitas -, Buchauszug, Saldoanerkenntnis, Anspruch auf Neuerteilung, Anspruch …
Der HV kann gemäß § 87 c Abs. 2 HGB bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt ( im Anschluss an OLG Brandenburg, 10.01.2013 - 5 U 54/11 - Juris) .