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   OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19   

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https://dejure.org/2020,9602
OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19 (https://dejure.org/2020,9602)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2020 - 3 W 67/19 (https://dejure.org/2020,9602)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2020 - 3 W 67/19 (https://dejure.org/2020,9602)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 26.09.2019 - 21 W 65/19

    Sicherungsbedürfnis als Voraussetzung für Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19
    Die Anordnung der Nachlasspflegschaft darf daher nicht von der Durchführung umfangreicher und zeitraubender Ermittlungen abhängig gemacht werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2019 - 21 W 65/19 -, juris).

    In Anbetracht der Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses ist ein Bedürfnis nach einer Sicherung und Verwaltung des Nachlasses nicht von der Hand zu weisen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2019 - 21 W 65/19 - juris m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2003 - 14 Wx 3/03

    Weitere Beschwerde im Verfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19
    Folglich kann es fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt worden und missbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilungen ausgeschlossen sind (vgl. OLG Karlsruhe RPfleger 2003, 585; OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 - 31 Wx 145/18, Juris Rn. 9).
  • OLG München, 16.08.2018 - 31 Wx 145/18

    Aufforderung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19
    Folglich kann es fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt worden und missbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilungen ausgeschlossen sind (vgl. OLG Karlsruhe RPfleger 2003, 585; OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 - 31 Wx 145/18, Juris Rn. 9).
  • BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11

    Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19
    Ungewissheit über die Person des Erben - so der BGH - liege u.a. vor, wenn konkrete Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehen würden oder auch bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Streit mehrerer Erbprätendenten über die Erbfolge (BGH, FamRZ 2012, 1869 ff bei juris Rn. 13).
  • OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14

    Voraussetzungen für die Nachlasspflegerbestellung: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19
    Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins gegeben sind oder die Erbquoten sicher feststehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2014, 3 Wx 27/14, FamRZ 2015, 80 mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG München, 10.10.2005 - 31 Wx 68/05

    Kein Verfahrensmangel bei Verstoß gegen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19
    Erforderlich ist aber, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass eine bestimmte Person Erbe geworden ist (vgl. OLG München NJW-RR 2006, 80 Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 1960 Rn. 4; Schulz/Hamberger, Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 1 Rn. 4).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    cc) Die Auskunftserteilung, bei der es sich lediglich um die Erfüllung eines Anspruchs handelt, mit dem der Vertretene bereits belastet ist, unterliegt - anders als etwa die Ausübung eines Gestaltungsrechts wie der Anfechtung eines Erbvertrags gemäß § 2282 Abs. 2 BGB (dazu vgl. OLG Brandenburg, ZEV 2020, 417, 418 [juris Rn. 25]) - keinem besonderen Missbrauchsrisiko, das gegen die Befugnis des Bevollmächtigten zur Vornahme der Auskunft sprechen könnte.
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