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   OLG Brandenburg, 10.05.2006 - 4 U 217/05   

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https://dejure.org/2006,19986
OLG Brandenburg, 10.05.2006 - 4 U 217/05 (https://dejure.org/2006,19986)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.05.2006 - 4 U 217/05 (https://dejure.org/2006,19986)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 4 U 217/05 (https://dejure.org/2006,19986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Darlehensvertrags bezüglich der Frage nach einer Verzinsung bei einer verspäteten Rückzahlung des Darlehens; Möglichkeit bei einer anderslautendenden Abrechnung Zahlungseingänge gemäß § 367 BGB auf Zinsen und Kosten zu verrechnen

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 286; ; BGB § 362; ; BGB § 367; ; BGB § 607 a.F.; ; BGB § 607 Abs. 1; ; BGB § 609 Abs. 2; ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Darlehensvertrages mit der Formulierung "das genannte Darlehen ist mit 12,5 % zu verzinsen und ist bis zum 6. Mai 1995 zurück zu zahlen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.1997 - IX ZR 164/96

    Auslegung eines Bürgschaftsvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2006 - 4 U 217/05
    Dies ist weder aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1988, 2878; NJW-RR 1998, 259) noch der des Senats zu beanstanden.
  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2006 - 4 U 217/05
    Dies ist weder aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1988, 2878; NJW-RR 1998, 259) noch der des Senats zu beanstanden.
  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 104/07

    Kündigung eines Darlehensvertrages nur einheitlich gegenüber allen

    Soweit der Beklagte unter Berufung auf das Senatsurteil vom 10. Mai 2006 (4 U 217/05) meint, die Verzinsung müsse auch ab diesem Zeitpunkt lediglich 4 % betragen, verkennt er, dass das in Bezug genommene Urteil einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf.
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