Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Lübben, 17.11.2022 - 70 VI 556/14
- OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23
- OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14
Ergänzung; Feststellungsbeschluss; Kostenentscheidung
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 17.08.2022 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 I-15 W 273/14 - darauf hingewiesen hat, dass eine nachträgliche Kostenentscheidung nicht in Betracht komme, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2022, eingegangen bei Gericht am 30.08.2022, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist nach § 43 Abs. 1 FamFG gestellt.Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
- OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16
Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat. - OLG Köln, 05.08.2013 - 2 Wx 193/13
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat. - OLG München, 20.02.2012 - 31 Wx 565/11
Nachlassverfahren: Entlassung eines Testamentsvollstreckers und Erteilung des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.