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   OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17   

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https://dejure.org/2020,15429
OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17 (https://dejure.org/2020,15429)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.06.2020 - 11 U 120/17 (https://dejure.org/2020,15429)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 11 U 120/17 (https://dejure.org/2020,15429)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Werklohn für Beschichtungsarbeiten an einer Stahlbaubrücke; Fälligkeit einer Werklohnforderung; Unwesentlicher Mangel; Subjektiver Mangelbegriff

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauherr erklärt die Abnahme: Auch die Vergütung eines Nach-Nachunternehmers wird fällig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherr erklärt die Abnahme: Auch die Vergütung eines Nach-Nachunternehmers wird fällig! (IBR 2020, 452)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.01.1996 - VII ZR 26/95

    Berufung auf fehlerhafte Abnahme bei geringfügigen Mängeln

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17
    Erfüllt dieser sie nicht, indem er endgültig die Abnahme unberechtigt oder gar missbräuchlich verweigert, genügt die - vom Unternehmer vorzutragende und erforderlichenfalls zu beweisende (vgl. dazu Küpper in Baumgärtel/ Laumen/Prütting, HdB Beweislast, 4. Aufl., § 640 Rdn. 12 und § 633 Rdn. 18, m.w.N.) - Abnahmereife des Werkes, selbst wenn durch den Unternehmer keine Fristsetzung gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1996 - VII ZR 26/95, LS und juris-Rdn. 22, juris = BeckRS 9998, 55322; Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05, Rdn. 29, juris = BeckRS 2007, 19450; ferner Kniffka in Kniffka/ Koeble/Jurgeleit/Sacher aaO, Teil 4 Rdn. 487; Staudinger/Peters/Jacoby, Eckpfeiler ZivR, 6. Aufl., Teil Q [Werkvertrag] Rdn. 110).

    aa) Ob ein Mangel unwesentlich ist im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, der mit Wirkung ab 01.05.2000 - in Anlehnung an § 12 Abs. 3 VOB/B - durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) eingefügt wurde, um die Rechtsposition des Werkunternehmers zu stärken (vgl. Begr. z. Fraktionen-Entw. eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, BT-Drucks. 14/1246, S. 4, 6 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/2752, S. 12), hängt im Kern davon ab, ob die Abweichung des Istzustandes von der Sollbeschaffenheit im Rahmen einer Abwägung der Interessen beider Seiten und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles soweit an Bedeutung zurücktritt, dass es für den Auftraggeber zumutbar erscheint, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten und nicht mehr auf den Vorteilen zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme speziell gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB bieten; zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Faktoren zählen insbesondere Art, Umfang und Auswirkungen des Mangels, ein etwa vorhandenes spezielles Interesse des Bestellers an der vertragsgerechten Leistung sowie subjektive Vorstellungen der Vertragspartner von der Bedeutung konkreter Details bei der Ausführung der Arbeiten, soweit sie hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, was jedoch nicht heißt, dass allein daraus, wie ausführlich die zu erbringende Leistung beschrieben und was dabei alles verlangt worden ist, oder anhand der bloßen Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf eine Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1981 - VII ZR 287/79, juris-Rdn. 20 f., juris = BeckRS 9998, 103569; 1996; Urt. v. 25.01.1996 - VII ZR 26/95, LS und juris-Rdn. 22, juris = BeckRS 9998, 55322; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/ Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 3 Rdn. 6; BeckOK-BGB/Voit, 53. Ed., § 640 Rdn. 22 f. und § 636 Rdn. 25 ff.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17
    Erfüllt dieser sie nicht, indem er endgültig die Abnahme unberechtigt oder gar missbräuchlich verweigert, genügt die - vom Unternehmer vorzutragende und erforderlichenfalls zu beweisende (vgl. dazu Küpper in Baumgärtel/ Laumen/Prütting, HdB Beweislast, 4. Aufl., § 640 Rdn. 12 und § 633 Rdn. 18, m.w.N.) - Abnahmereife des Werkes, selbst wenn durch den Unternehmer keine Fristsetzung gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1996 - VII ZR 26/95, LS und juris-Rdn. 22, juris = BeckRS 9998, 55322; Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05, Rdn. 29, juris = BeckRS 2007, 19450; ferner Kniffka in Kniffka/ Koeble/Jurgeleit/Sacher aaO, Teil 4 Rdn. 487; Staudinger/Peters/Jacoby, Eckpfeiler ZivR, 6. Aufl., Teil Q [Werkvertrag] Rdn. 110).

    Nach dem insbesondere in der höchstrichterlichen Judikatur herausgearbeiteten funktionellen Herstellungsbegriff umfasst die vereinbarte Beschaffenheit stets - und zwar unabhängig davon, ob sich die Parteien auf eine bestimmte Ausführungsart verständigt haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden - die Funktionstauglichkeit des Werkes für seinen vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch (vgl. insb. BGH, Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05, LS 1 und Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2007, 19450; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 5 Rdn. 27 f.).

  • OLG Naumburg, 08.02.2013 - 1 U 76/12

    Restwerklohnklage nach schlüsselfertiger Errichtung eines Supermarktes: Abnahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17
    Kommen alle Beteiligten zur Abnahme zusammen, ist nach der obergerichtlichen Judikatur, der sich der Senat anschließt, in Ermangelung entgegenstehender Erklärungen bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass insgesamt - das heißt im Verhältnis sämtlicher Mitwirkenden - abgenommen werden soll und dies gegebenenfalls zumindest konkludent erfolgt (so OLG Naumburg, Urt. v. 08.02.2013 - 1 U 76/12, LS 1 und juris-Rdn. 53 f., m.w.N., juris = BeckRS 2013, 5535).
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2011 - 22 U 165/10

    Geld vom AG erhalten: AN muss NU bezahlen!

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17
    aa) Laut dieser Vorschrift, die seit dem 01.01.2009 gilt und auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die - wie das hier in Streit befindliche - danach entstanden sind (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB), wird die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller seinerseits einem Dritten versprochen hat, also im Rahmen einer vertikalen Leistungskette, selbst wenn nur eine partielle Leistungsidentität besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2011 - 22 U 165/10, juris-Rdn. 65 = BeckRS 2013, 9656; Jauernig/Mansel, BGB, 17. Aufl., § 641 Rdn. 4; MüKoBGB/Busche, 8. Aufl., § 641 Rdn. 20; Palandt/ Sprau, BGB, 79. Aufl., § 641 Rdn. 7 f.), spätestens fällig, soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt.
  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17
    Laut der neueren höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, können Mangelrechte durch den Auftraggeber im Rahmen eines BGB-Werkvertrags regelmäßig erst nach der Abnahme des Werkes mit Erfolg geltend gemacht werden (so insb. BGH, Urt. v. 19.01.2017 - VII ZR 301/13, LS 1 und Rdn. 31 ff., juris = BeckRS 2017, 101777; vgl. ferner Jurgeleit in Kniffka/Koeble/ Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 5 Rdn. 3 ff., m.w.N.).
  • BGH, 26.02.1981 - VII ZR 287/79

    Einklagbarkeit der Abnahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17
    aa) Ob ein Mangel unwesentlich ist im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, der mit Wirkung ab 01.05.2000 - in Anlehnung an § 12 Abs. 3 VOB/B - durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) eingefügt wurde, um die Rechtsposition des Werkunternehmers zu stärken (vgl. Begr. z. Fraktionen-Entw. eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, BT-Drucks. 14/1246, S. 4, 6 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/2752, S. 12), hängt im Kern davon ab, ob die Abweichung des Istzustandes von der Sollbeschaffenheit im Rahmen einer Abwägung der Interessen beider Seiten und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles soweit an Bedeutung zurücktritt, dass es für den Auftraggeber zumutbar erscheint, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten und nicht mehr auf den Vorteilen zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme speziell gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB bieten; zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Faktoren zählen insbesondere Art, Umfang und Auswirkungen des Mangels, ein etwa vorhandenes spezielles Interesse des Bestellers an der vertragsgerechten Leistung sowie subjektive Vorstellungen der Vertragspartner von der Bedeutung konkreter Details bei der Ausführung der Arbeiten, soweit sie hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, was jedoch nicht heißt, dass allein daraus, wie ausführlich die zu erbringende Leistung beschrieben und was dabei alles verlangt worden ist, oder anhand der bloßen Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf eine Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1981 - VII ZR 287/79, juris-Rdn. 20 f., juris = BeckRS 9998, 103569; 1996; Urt. v. 25.01.1996 - VII ZR 26/95, LS und juris-Rdn. 22, juris = BeckRS 9998, 55322; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/ Jurgeleit/Sacher, BauR-Kompendium, 5. Aufl., Teil 3 Rdn. 6; BeckOK-BGB/Voit, 53. Ed., § 640 Rdn. 22 f. und § 636 Rdn. 25 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.09.2019 - XII ZR 52/18

    Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.06.2020 - 11 U 120/17
    Steht die Unbegründetheit eines positiven Feststellungsbegehren fest, kann gemäß der inzwischen ganz herrschenden Auffassung, die der Senat teilt, dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO und ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis gegeben sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.09.2019 - XII ZR 52/18, Rdn. 44, juris = BeckRS 2019, 23883; BeckOK-ZPO/Bacher aaO Rdn. 16, m.w.N.).
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