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   OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21 (SA Z)   

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https://dejure.org/2021,40411
OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21 (SA Z) (https://dejure.org/2021,40411)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.09.2021 - 1 AR 37/21 (SA Z) (https://dejure.org/2021,40411)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. September 2021 - 1 AR 37/21 (SA Z) (https://dejure.org/2021,40411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Freimachen des Baufelds ist keine Bausache! (IBR 2022, 107)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1456
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 15.09.2020 - 101 AR 99/20

    Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Auffassung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 17.5.2021, 1 AR 20/21 (SA Z); BayObLG, Beschluss vom 15.9.2020, 101 AR 99/20, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 22.3.2018, 2 AR 11/18, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, 1016; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2018, 6 AR 17/18, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39; MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl. § 36 Rn. 6; jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 12.10.2018 - 6 AR 17/18

    Zuständigkeit einer Spezialkammer für Streitigkeiten aus Bank- und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Auffassung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 17.5.2021, 1 AR 20/21 (SA Z); BayObLG, Beschluss vom 15.9.2020, 101 AR 99/20, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 22.3.2018, 2 AR 11/18, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, 1016; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2018, 6 AR 17/18, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39; MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl. § 36 Rn. 6; jeweils m. w. N.).
  • KG, 25.02.2021 - 2 AR 7/21

    Zuständigkeitsbestimmungsbestimmungsverfahren: Negativer Kompetenzkonflikt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Der Begriff der Bausache im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt (OLG Rostock, Beschluss vom 17.5.2021, 2 UH 1/21, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 25.2.2021, 2 AR 7/21, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 13.7.2020, 34 AR 70/20, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG, Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 18.06.2018 - 1 AR 990/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Auffassung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 17.5.2021, 1 AR 20/21 (SA Z); BayObLG, Beschluss vom 15.9.2020, 101 AR 99/20, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 22.3.2018, 2 AR 11/18, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, 1016; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2018, 6 AR 17/18, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39; MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl. § 36 Rn. 6; jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 17.05.2021 - 1 AR 20/21

    Voraussetzungen der Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Auffassung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 17.5.2021, 1 AR 20/21 (SA Z); BayObLG, Beschluss vom 15.9.2020, 101 AR 99/20, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 22.3.2018, 2 AR 11/18, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, 1016; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2018, 6 AR 17/18, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39; MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl. § 36 Rn. 6; jeweils m. w. N.).
  • OLG Rostock, 17.05.2021 - 2 UH 1/21

    Vorliegen einer Bausache bei Streit um Wettbewerbsklausel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Der Begriff der Bausache im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt (OLG Rostock, Beschluss vom 17.5.2021, 2 UH 1/21, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 25.2.2021, 2 AR 7/21, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 13.7.2020, 34 AR 70/20, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG, Rn. 5).
  • OLG München, 13.07.2020 - 34 AR 70/20

    Abgrenzung der Zuständigkeit der KfH und der Baukammer; Bestimmung eines am

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Der Begriff der Bausache im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt (OLG Rostock, Beschluss vom 17.5.2021, 2 UH 1/21, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 25.2.2021, 2 AR 7/21, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 13.7.2020, 34 AR 70/20, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG, Rn. 5).
  • KG, 22.03.2018 - 2 AR 11/18

    Zuständigkeitsbestimmungsbestimmungsverfahren: Negativer Kompetenzkonflikt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Auffassung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 17.5.2021, 1 AR 20/21 (SA Z); BayObLG, Beschluss vom 15.9.2020, 101 AR 99/20, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 22.3.2018, 2 AR 11/18, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, 1016; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2018, 6 AR 17/18, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 39; MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl. § 36 Rn. 6; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 24.02.2005 - VII ZR 86/04

    Begriff der Außenanlage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Ein Vertrag, der die Erbringung von Leistungen zum Gegenstand hat, die lediglich dazu dienen, ein Grundstück zur Bebauung freizumachen, stellt - noch - keinen Bauvertrag dar (BGH, Beschluss vom 25.2.2005, VII ZR 86/04, zitiert nach juris, zu § 648a Abs. 1 BGB a. F.).
  • OLG Brandenburg, 10.12.2003 - 1 AR 84/03

    Erfüllungsort für anwaltliche Honorarforderungen; Bindungswirkung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.09.2021 - 1 AR 37/21
    Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal rechtskräftig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36, Rn. 34 f.); Die Bekanntmachung der Beschlussfassungen an die Parteien ist mit der Anordnung der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens durch die 11. Zivilkammer am 4.6.2021 geschehen.
  • OLG Brandenburg, 20.07.2023 - 10 U 14/23

    Vergütung von Baumfällarbeiten; Wirksamkeit einer Vereinbarung negativer Preise

    Denn Baumfällarbeiten sind keine Bauarbeiten und zwar auch dann nicht, wenn sie wie vorliegend mit Rodungsarbeiten einhergehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. September 2021 - 1 AR 37/21 (SA Z) -, juris).

    Ein Vertrag, der die Erbringung von Leistungen zum Gegenstand hat, die lediglich dazu dienen, ein Grundstück zur Bebauung freizumachen, stelle - noch - keinen Bauvertrag dar (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. September 2021 - 1 AR 37/21 (SA Z) -, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - VII ZR 86/04 -, Rn. 9, juris).

  • OLG Brandenburg, 01.11.2021 - 1 AR 41/21

    Rückzahlung überhöhter Vergütungen wegen Manipulationen bei der Vergabe von

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit "alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat - unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag -, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung und Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war" (BT-Drucks. 18/11437, S. 45; Senat Beschluss vom 10. September 2021, 1 AR 37/21 (SA Z); OLG Rostock, Beschluss vom 17. Mai 2021, 2 UH 1/21, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 25. Februar 2021, 2 AR 7/21, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 13. Juli 2020, 34 AR 70/20, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG, Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 06.07.2022 - 1 AR 14/22

    Rückabwicklung eines Vertrags über die Lieferung und den Einbau eines

    In der Sache weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Begriff der Bausache im Sinne des § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG weit auszulegen ist und - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge erfasst, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt (Senat, Beschluss vom 22.12.2021, 1 AR 44/21 (SA Z); Beschluss vom 10.9.2021, 1 AR 37/21 (SA Z); OLG Rostock, Beschluss vom 17.5.2021, 2 UH 1/21, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 25.2.2021, 2 AR 7/21, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 13.7.2020, 34 AR 70/20, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG, Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 1 AR 44/21

    Funktionelle Gerichtszuständigkeit Begriff der Bausache Ansprüche von Erwerbern

    Der Begriff der Bausache im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen und erfasst - ungeachtet der typologischen Einordnung des Vertrags als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag - alle Verträge, durch die sich eine Partei des Vertrags zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten verpflichtet und mindestens ein Vertragspartner als Bauunternehmer, Architekt oder sonst berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft auftritt (Senat, Beschluss vom 10.9.2021, 1 AR 37/21 (SA Z); OLG Rostock, Beschluss vom 17.5.2021, 2 UH 1/21, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 25.2.2021, 2 AR 7/21, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 13.7.2020, 34 AR 70/20, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 72a GVG, Rn. 5).
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