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   OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12   

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https://dejure.org/2014,40772
OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12 (https://dejure.org/2014,40772)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 U 96/12 (https://dejure.org/2014,40772)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 4 U 96/12 (https://dejure.org/2014,40772)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages; Anforderungen an den Widerruf eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 490 Abs. 2 S. 3
    Voraussetzungen einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 490 Abs. 2 S. 3
    Voraussetzungen einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages; Anforderungen an den Widerruf eines Darlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    85 Der Auffassung des Klägers, die Schadensminimierungspflicht sei dadurch verletzt, dass lediglich Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten herangezogen worden seien, im europäischen Wirtschaftsraum müssten Hypothekenpfandbriefe europäischer Emittenten herangezogen werden, mit italienischen, spanischen oder griechischen Pfandbriefen seien 2010 höhere Erträge zu erzielen gewesen, griechische Staatsanleihen hätten im 10-Jahresbereich weit über 10 % notiert, vermag sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil es den Banken gestattet sein muss, ihren Nichterfüllungsschaden auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96 - Rdnr. 34 m.w.N.).

    Der Auffassung des Klägers, die Schadensminimierungspflicht sei dadurch verletzt, dass lediglich Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten herangezogen worden seien, im europäischen Wirtschaftsraum müssten Hypothekenpfandbriefe europäischer Emittenten herangezogen werden, mit italienischen, spanischen oder griechischen Pfandbriefen seien 2010 höhere Erträge zu erzielen gewesen, griechische Staatsanleihen hätten im 10-Jahresbereich weit über 10 % notiert, vermag sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil es den Banken gestattet sein muss, ihren Nichterfüllungsschaden auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96 - Rdnr. 34 m.w.N.).

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    83 aa) Die gewählte Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode unter Berücksichtigung des Zahlungsstrommodells ist - was der Kläger nicht in Abrede stellt - neben der Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 - Rdnr. 22 ff.; NJW 2001, 509, 510 = WM 2001, 20, 22) anerkannte Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, der der Gedanke der Wiederanlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel am Kapitalmarkt zugrunde liegt.

    aa) Die gewählte Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode unter Berücksichtigung des Zahlungsstrommodells ist - was der Kläger nicht in Abrede stellt - neben der Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 - Rdnr. 22 ff.; NJW 2001, 509, 510 = WM 2001, 20, 22) anerkannte Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, der der Gedanke der Wiederanlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel am Kapitalmarkt zugrunde liegt.

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    84 bb) Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 - Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -) für angemessen (§ 287 ZPO), die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen und bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr (Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343) auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen.

    bb) Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 - Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -) für angemessen (§ 287 ZPO), die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen und bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr (Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343) auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZB 20/05

    Veranlassung zur Klageerhebung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    84 bb) Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 - Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -) für angemessen (§ 287 ZPO), die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen und bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr (Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343) auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen.

    bb) Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 - Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -) für angemessen (§ 287 ZPO), die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen und bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr (Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343) auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen.

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    39 Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

    Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    39 Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

    Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    39 Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

    Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und vom 21. August 2013 - 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

  • BGH, 17.01.2013 - XI ZR 512/11

    Keine vollumfängliche Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    33 Der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht auch nicht, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2014 geltend gemacht hat, entgegen, dass nach einer durch den Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 zum Aktenzeichen XI ZR 512/11 erfolgten Äußerung der Schadensersatzanspruch einer Bank nach von dieser ausgesprochenen Kündigung eines Immobiliardarlehens auf die Verzugsverzinsung i.h. von 2, 5 % über dem Basiszinssatz beschränkt sei und daneben keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden könne.

    Der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht auch nicht, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2014 geltend gemacht hat, entgegen, dass nach einer durch den Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 zum Aktenzeichen XI ZR 512/11 erfolgten Äußerung der Schadensersatzanspruch einer Bank nach von dieser ausgesprochenen Kündigung eines Immobiliardarlehens auf die Verzugsverzinsung i.h. von 2, 5 % über dem Basiszinssatz beschränkt sei und daneben keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden könne.

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag wird mit einer solchen Prolongationsvereinbarung mithin nicht geschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 - Rdnr. 23, und vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 223/96 - Rdnr. 27 f.).

    Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag wird mit einer solchen Prolongationsvereinbarung mithin nicht geschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 - Rdnr. 23, und vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 223/96 - Rdnr. 27 f.).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-264/02

    Cofinoga

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12
    52 Die Entscheidung des EuGH vom 4. März 2004 - C-264/02 Cofinoga Mérignac SA/Sylvain Sachithanathan - kann der Kläger für seine Rechtsauffassung ohnehin nicht fruchtbar machen.

    Die Entscheidung des EuGH vom 4. März 2004 - C-264/02 Cofinoga Mérignac SA/Sylvain Sachithanathan - kann der Kläger für seine Rechtsauffassung ohnehin nicht fruchtbar machen.

  • OLG Brandenburg, 17.10.2012 - 4 U 194/11

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • OLG Brandenburg, 21.08.2013 - 4 U 202/11

    Bankenhaftung aus Gewährung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung der

  • OLG Frankfurt, 12.06.1997 - 1 U 42/96
  • OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kündigungszeitpunkt

  • OLG Karlsruhe, 21.08.2008 - 17 U 334/08

    Anspruch einer Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen

  • OLG Celle, 01.07.2009 - 3 U 37/09

    Berechtigung der finanzierenden Bank zur Teilkündigung eines Darlehens; Höhe der

  • OLG München, 21.02.2024 - 19 U 3711/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, Darlehensrückführung,

    Wenn ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zur Finanzierung eines Wohnanwesens nach dessen Verkauf vorzeitig getilgt wird, ohne dass eine Einigung über eine zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung erzielt werden kann, liegt eine Regelungslücke vor, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend zu schließen ist, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss (OLG Brandenburg, Urteil v. 10.12.2014, Az. 4 U 96/12, juris Rz. 73 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.08.2008, Az. 17 U 334/08, juris Rz. 32 f.; LG Flensburg, Urteil v. 02.11.2012, Az. 2 O 205/11, juris Rz. 25).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 7 U 21/15

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer aus Anlass der

    Dies führt jedoch entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB hier nicht zum Nichtzustandekommen der gesamten Änderungsvereinbarung, da sich beide Parteien an dieser im Ergebnis festhalten lassen wollen, vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.12.2014 zu Az. 4 U 96/12; Juris - Rn. 73; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 154, Rn. 2 m.w.N.
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 6 O 7471/14

    Darlehensvertrag, ordnungswidrige Widerrufsbelehrung, Rückabwicklung,

    Die Ansprüche der Parteien stehen sich dabei als isolierte Ansprüche gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, Rz. 21, für einen Widerruf nach HWiG, OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, I-6 U 64/12, Rz. 33, und OLG Brandenburg, Schlussurteil vom 10.12.2014, 4 U 96/12, jeweils juris).
  • OLG Brandenburg, 02.08.2023 - 4 U 160/22

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelt der Bank nach einvernehmlicher Beendigung

    Die Beklagte hat das Vorfälligkeitsentgelt nach der - von der Rechtsprechung akzeptierten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 43; Senat, Urteil vom 10.12.2014 - 4 U 96/12, juris) - Aktiv-Passiv-Methode vorgenommen und dazu eine Berechnung vom 05.02.2021 vorgelegt.

    Dem Kläger ist es im Übrigen auch verwehrt, sich auf das Fehlen der Aufhebungsvereinbarung zu berufen, wenn er einerseits die Beklagte zur Einwilligung in die vorzeitige Ablösung des Darlehens unter Aufgabe ihrer Kreditsicherheit veranlasst, sich andererseits aber auf den Standpunkt stellt, mangels Einigung nichts zu schulden (vgl. Senat, Urteil vom 10.122014 - 4 U 96/12 -, Rn. 79, juris).

  • LG Potsdam, 28.06.2016 - 1 O 84/16
    Im Ausgangspunkt genügt der Darlehensnehmer seiner Darlegungslast, wenn er durch die Bezugnahme auf die allgemein zugängliche und in ihrem Wahrheitsgehalt nicht angegriffene Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der Deutschen Banken bei Krediten an private Haushalte hinreichend dargelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses Darlehen zu im wesentlichen vergleichbaren Bedingungen, insbesondere mit einer dem streitigen Darlehensvertrag vergleichbaren Laufzeit, von Deutschen Banken üblicherweise zu einem durchschnittlichen Effektivzinssatz vergeben worden sind, der niedriger ist als der vertraglich vereinbarte Zins (BGH, Urt. v. 18.3.2003, XI ZR 422/01 mN; Urt. v. 18.12.2007, XI ZR 324/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2013,1-6 U 64/12; KG, Urt. v. 22.12.2014, 24 U 169/13; LG Potsdam, Urt. v. 15.4.2016, 1 O 329/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 10.12.2014, 4 U 96/12).
  • LG Potsdam, 05.07.2016 - 1 O 256/15
    Im Ausgangspunkt genügt der Darlehensnehmer seiner Darlegungslast, wenn er durch die Bezugnahme auf die allgemein zugängliche und in ihrem Wahrheitsgehalt nicht angegriffene Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der Deutschen Banken bei Krediten an private Haushalte hinreichend dargelegt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses Darlehen zu im wesentlichen vergleichbaren Bedingungen, insbesondere mit einer dem streitigen Darlehensvertrag vergleichbaren Laufzeit, von Deutschen Banken üblicherweise zu einem durchschnittlichen Effektivzinssatz vergeben worden sind, der niedriger ist als der vertraglich vereinbarte Zins (BGH, Urt. v. 18.3.2003, XI ZR 422/01 mN; Urt. v. 18.12.2007, XI ZR 324/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2013,1-6 U 64/12; KG, Urt. v. 22.12.2014, 24 U 169/13; LG Potsdam, Urt. v. 15.4.2016, 1 O 329/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 10.12.2014, 4 U 96/12).
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