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   OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09   

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https://dejure.org/2010,4977
OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2010,4977)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2010 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2010,4977)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - 12 U 164/09 (https://dejure.org/2010,4977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB, § 850f Abs 2 ZPO, § 183 InsO, § 184 Abs 2 InsO, § 201 Abs 2 S 2 InsO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unbegründetheit eines Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 184 Abs. 2; ZPO § 256
    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Unbegründetheit eines Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2022
  • NZI 2010, 266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Hamm, 02.03.2005 - 13 U 209/04

    Feststellungsinteresse Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides und deren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    14 a) Zwar gilt § 184 InsO unmittelbar nur für den Fall des Widerspruchs des Schuldners gegen das Bestehen einer Forderung, es besteht jedoch Einigkeit, dass die Regelung entsprechend auf den Fall eines auf den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruchs anzuwenden ist (BGH ZInsO 2007, S. 265; ZInsO 2006, S. 704; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329; Herchen in A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 184, Rn. 12).

    Entsprechend der insoweit vergleichbaren Situation bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO ist zwar allein dem Prozessgericht die materiell-rechtliche Beurteilung des Schuldgrundes vorbehalten; dabei hat jedoch das Vollstreckungsgericht - oder vorliegend das Insolvenzgericht - den ihm vorgelegten Titel auf den maßgeblichen Schuldgrund hin zu überprüfen und gegebenenfalls insoweit auszulegen (so zu § 850 f Abs. 2 ZPO BGH ZInsO 2005, S. 538; MDR 2003, S. 290; im Ergebnis zu § 184 InsO ebenso OLG Hmm ZinsO 2005, S. 1329, allerdings unter Annahme einer Rechtskrafterstreckung; a. A. zu § 184 InsO: Schumacher, a. a. O., Rn. 8 c; Pape, a. a. O.; Herchen, a. a. O., Rn. 16 b; AG Alzey, a. a. O.).

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    14 a) Zwar gilt § 184 InsO unmittelbar nur für den Fall des Widerspruchs des Schuldners gegen das Bestehen einer Forderung, es besteht jedoch Einigkeit, dass die Regelung entsprechend auf den Fall eines auf den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruchs anzuwenden ist (BGH ZInsO 2007, S. 265; ZInsO 2006, S. 704; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329; Herchen in A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 184, Rn. 12).

    Die Neufassung des § 184 InsO mit Wirkung zum 01.07.2007 führt dementsprechend dazu, dass der vom Schuldner nicht weiter verfolgte Widerspruch gegen den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung als nicht erhoben gilt, wenn dieser Schuldgrund durch vollstreckbaren Schuldtitel oder Endurteil rechtskräftig festgestellt ist und diese Feststellung nach Durchführung einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung ergangen ist (vgl. Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 184, Rn. 8, 8 c; so auch Pape, NZI 2007, S. 481 ff, S. 486; Herchen, a. a. O., Rn. 16 a, 16 b; AG Alzey NZI 2009, S. 525; vgl. auch BGH ZInsO 2006, S. 704).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH NJW 2003, S. 1943 und S. 3765).
  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 235/08

    Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Auch bei der Feststellungsklage nach § 184 InsO ist die Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs, mithin die voraussichtliche wirtschaftliche Lage des Schuldners für die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung, in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen (BGH ZInsO 2009, S. 398).
  • BGH, 28.11.1990 - VIII ZB 27/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Bei zweifelhafter Realisierbarkeit des Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist ein weitergehender Abschlag vorzunehmen (BGH AnwBl. 1992, S. 451; Herget, a. a. O.; Heinrich, a. a. O.).
  • AG Alzey, 29.05.2009 - 1 IK 26/07

    Insolvenzverfahren: Schuldnerwiderspruch gegen Feststellung der Forderung aus dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Die Neufassung des § 184 InsO mit Wirkung zum 01.07.2007 führt dementsprechend dazu, dass der vom Schuldner nicht weiter verfolgte Widerspruch gegen den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung als nicht erhoben gilt, wenn dieser Schuldgrund durch vollstreckbaren Schuldtitel oder Endurteil rechtskräftig festgestellt ist und diese Feststellung nach Durchführung einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung ergangen ist (vgl. Schumacher in Münchener Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 184, Rn. 8, 8 c; so auch Pape, NZI 2007, S. 481 ff, S. 486; Herchen, a. a. O., Rn. 16 a, 16 b; AG Alzey NZI 2009, S. 525; vgl. auch BGH ZInsO 2006, S. 704).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    14 a) Zwar gilt § 184 InsO unmittelbar nur für den Fall des Widerspruchs des Schuldners gegen das Bestehen einer Forderung, es besteht jedoch Einigkeit, dass die Regelung entsprechend auf den Fall eines auf den Schuldgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruchs anzuwenden ist (BGH ZInsO 2007, S. 265; ZInsO 2006, S. 704; OLG Hamm ZInsO 2005, S. 1329; Herchen in A. Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 184, Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 12 U 89/07

    Insolvenzfeststellungsklage: Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils betr. eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist die gerichtliche Entscheidung letzter Instanz über den prozessualen Anspruch, dass heißt das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes bei Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH NJW 1995, S. 967; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 22. Aufl., § 322, Rn. 94; Gottwald in Münchner Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 322, Rn. 113; vgl. auch das Urteil des Senats vom 15.02.2008, Az.: 12 U 89/07, zu § 184 InsO a. F., veröffentlicht in NZI 2008, S. 319).
  • BGH, 18.02.1998 - VIII ZR 376/96

    Rechtsschutzinteresse für Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Einer Klage mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger sein Ziel auch ohne Titel erreichen kann (BGH NJW 1998, S. 1636; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., vor § 253, Rn. 18 b).
  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 215/88

    Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09
    Schließlich werden an den Rechtspfleger im Insolvenzverfahren keine weitergehenden Anforderungen als an die Vollstreckungsorgane in der Zwangsvollstreckung gestellt, die ebenfalls zur Titelauslegung berechtigt und verpflichtet sind (BGH MDR 1990, S. 317).
  • BGH, 11.11.1994 - V ZR 46/93

    Umfang der Rechtskraft und Präklusion von Tatsachen durch anderweitige

  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

  • BGH, 12.06.2008 - IX ZR 100/07

    Beschränkung des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung einer

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05

    Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 239/07

    Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 41/10

    Rechtsschutzinteresse für die Klage eines Titelgläubigers auf Feststellung des

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2010, 266): Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis.
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11

    Insolvenzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage des

    Entsprechend einer gleichgelagerten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZI 2010, 266) müsse davon ausgegangen werden, dass § 184 Abs. 2 InsO auch dann anzuwenden sei, wenn durch Auslegung ermittelt werden könne, dass die angemeldeten Forderungen sich auf das genannte Attribut gründeten.

    Dies hat der Bundesgerichtshof anlässlich der Revision gegen das vom Berufungsgericht ausgeführte Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11. Februar 2010 (NZI 2010, 266) geklärt.

  • AG Erfurt, 06.07.2021 - 5 C 807/21

    Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Feststellung des

    Vorsorglich: Soweit die Klägerin auf eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZI 2010, S. 266) abstellt, ist zu berücksichtigen, dass der tragende Grund für fehlende (bzw. aus den Gründen lediglich analog abzuleitende) Bindungswirkung dort - gerade anders als im vorliegenden Fall - die nicht tenorierte Feststellung des Deliktscharakters war; vielmehr lag lediglich eine Verurteilung zur Leistung zugrunde.

    Es kann nach allem auch dahingestellt bleiben, dass der Beklagte - wie von ihm eingewandt - den Widerspruch ohnehin nicht gemäß § 184 Abs. 2 InsO weiter verfolgt hat (vgl. auch hierzu OLG Brandenburg NZI 2010, S. 266 zu 2. b); Graf-Schlicker, 6. Aufl., § 184 InsO, Rn. 13: Ziel des Schuldners muss die binnen Monatsfrist begonnene "Verfolgung", d. h. Beseitigung des Titels sein, andernfalls der Widerspruch als nicht erhoben gilt).

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