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   OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 9 AR 2/19 (SA F)   

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OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 9 AR 2/19 (SA F) (https://dejure.org/2019,2501)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2019 - 9 AR 2/19 (SA F) (https://dejure.org/2019,2501)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 9 AR 2/19 (SA F) (https://dejure.org/2019,2501)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1729
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 9 AR 2/19
    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338/340 BGH NJW-RR 1992, 902 f.).
  • BGH, 08.04.1992 - XII ARZ 8/92

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 9 AR 2/19
    Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 102, 338/340 BGH NJW-RR 1992, 902 f.).
  • OLG Brandenburg, 17.08.2010 - 9 AR 4/10

    Einstweiliges Anordnungsverfahren in einer Gewaltschutzsache: Wahlrechtsausübung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 9 AR 2/19
    Solange der Antragsteller nicht belehrt ist oder sonst erkennen lässt, dass er bewusst sein Wahlrecht ausüben will, kann aus der Tatsache, dass eines der zuständigen Gerichte aufgesucht wird, noch nicht auf die Ausübung des Wahlrechts geschlossen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2010, Az.: 9 AR 4/10; Prütting/Helms/Neumann, FamFG, 4. Aufl., § 211 Rdnr. 2; Keidel/Giers, FamFG; 19. Aufl., § 211 Rdnr. 2).
  • BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 9 AR 2/19
    Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt oder wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH MDR 2011, 253/254 und 1254; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, JMBl. 2011, 25 - jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; erkennender Senat, Beschluss vom 12. März 2012, Az. 1 (F) Sa 2/12).
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