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   OLG Brandenburg, 11.04.2019 - 13 WF 79/19   

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https://dejure.org/2019,10125
OLG Brandenburg, 11.04.2019 - 13 WF 79/19 (https://dejure.org/2019,10125)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.04.2019 - 13 WF 79/19 (https://dejure.org/2019,10125)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. April 2019 - 13 WF 79/19 (https://dejure.org/2019,10125)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1349
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 285/02

    Kostenerstattung bei Zurücknahme der Revision und Verzicht des Revisionsbeklagten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.04.2019 - 13 WF 79/19
    Einwendungen gegen den Fortbestand der tenorierten Verpflichtungen zur Kostentragung können deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO erhoben werden; für sie steht nur der Weg über § 775 Nrn. 4 und 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO offen (vgl. BGH NJW 2007, 1213, Rn. 10 m.w.N.).

    Der Antragsgegner kann sie deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO erheben; für sie steht nur der Weg über § 775 Nrn. 4 und 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO offen (vgl. BGH NJW 2007, 1213, Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 13 WF 1/19

    Kostenfestsetzung - Verfahrenszweck; Bindung an die Kostengrundentscheidung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.04.2019 - 13 WF 79/19
    Das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, nicht aber außerhalb dieser Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten zwischen den Parteien zu entscheiden, weshalb materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie sind zwischen den Parteien unstreitig (vgl. Senat, Beschluss vom 04. Januar 2019 - 13 WF 1/19 -, m.w.N., juris).

    Das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, nicht aber außerhalb dieser Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten zwischen den Parteien zu entscheiden, weshalb materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie sind zwischen den Parteien unstreitig (vgl. Senat, Beschluss vom 04. Januar 2019 - 13 WF 1/19 -, m.w.N., juris).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2024 - 6 WF 8/24

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung

    Die Aufrechnung gehört zu den materiell-rechtlichen Einwendungen, die grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, außer über die Gegenforderung besteht kein Streit oder sie ist tituliert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 -, Rn. 14, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2019 - 13 WF 79/19 -, Rn. 11, juris; zur Rückfestsetzung OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2007 - 6 W 227/06 -, BeckRS 2007, 6480).
  • OLG Nürnberg, 16.07.2020 - 8 W 2303/20

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Klageschrift und

    Wegen der geltend gemachten Einwendungen oder etwaiger Rück-(Erstattungsansprüche) ist der Kläger als Kostenschuldner daher auf ein Erkenntnisverfahren, namentlich die Klage nach § 767 ZPO zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - XII ZR 285/02, NJW 2007, 1213 Rn. 10; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 6493).
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